Autor Thema: ( NW ) Fernlehrgang durch AG angemeldet, Freistellung anteilig vom Dienst  (Read 4183 times)

Dienstbeflissen

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..., Beamte und Dienstherr stehen hingegen in einem Knechtschaftsverhältnis zueinander,...

Geil :)

Spid

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Spid, danke für den Exkurs.

Kannst Du mir denn nun auch etwas zu meinem Anliegen schreiben?

In wie vielen Threads soll denn Dein Anliegen noch behandelt werden?

LaFüDi

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Der Admin ist informiert, damit er diesen, doppelten, Beitrag löschen soll.

Somit bleibt dann nur ein Threads geöffnet.  8)


LaFüDi

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Gibt es zu TVÖD, Paragraph 5 Abs. 6 einen Kommentar, der weitere Hinweise zu Spid seinem Kommentar beschreibt?
Über die Suche im Netz bin ich nicht fündiggeworden.

Lars73

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Natürlich gibt es mehrere Kommentare. Diese sind in der Regel allerdings nicht frei verfügbar im Netz. Die Sache ist rechtlich aber eindeutig. Arbeitszeit ist die Zeit die für den Lehrgang aufgebracht wird. Ob Online oder offline ist dabei egal. Verhindern kann der Arbeitgeber dies nur durch eine Vereinbarung oder dadurch, dass er deutlich macht, dass der Lehrgang Privatvergnügen vor dir ist. (Dann musst du aber auch nicht teilnehmen.)

Spid

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Arbeitszeit ist die Zeit, die für den Lehrgang unmittelbar aufzubringen ist und tatsächlich erbracht wird. Auch Haufe geht ja von den jeweils vorgegebenen Zeiten (und stillschweigend derer tatsächlicher Erbringung) aus.

LaFüDi

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Lars73 und Spid, Dankeschön  :)

BStromberg

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Mit dem Vorgesetzten und einem befähigten Personaler im Hauptamt hinsetzen und an Hand der Praxisprüfungen/Aufgaben eine realistische Schätzung zum Zeitaufwand vornehmen, dann Vereinbarung treffen, was davon pauschal als Arbeitszeit anzuerkennen ist.

ICH würde grdstzl. mal die Vollzeitarbeitsstunden des Präsenzlehrgangs mit einer gewissen Quote in Ansatz bringen (z.B. 80% als erster Aufschlag)... und dann schaust du mal, was "die Gegenseite" von sich gibt.
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Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)