Autor Thema: Jahressonderzahlung  (Read 18743 times)

Isie

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #45 am: 13.10.2020 16:10 »
Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen, ansonsten ist sie monatlich anzulegen.

Das ist so nicht korrekt. Für die Versicherungspflicht ist nicht die BBG maßgebend, sondern die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Eine Ausnahme davon ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die aber nur für am 31.12.2002 privat Krankenversicherte gilt.

Die Jahressonderzahlung oder andere Einmalzahlungen sind beitragspflichtig, wenn und soweit die BBG nicht überschritten wird. Dabei ist aber nicht das SV-Entgelt des Monats der Einmalzahlung maßgebend, sondern das SV-Entgelt von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung.

Spid

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #46 am: 13.10.2020 16:36 »
Du leitest einen Absatz mit „Das ist so nicht korrekt“ ein, um dann darzulegen, daß es doch so ist. Angefangen zu tippen und erst danach darüber nachgedacht? Und im zweiten Absatz widerlegst Du etwas, das ich nicht behauptet habe.

Isie

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #47 am: 13.10.2020 17:25 »
BBG und JAEG sind seit 2003 nicht mehr identisch. Seitdem gibt es für die von mir genannten Ausnahmefälle eine besondere JAEG, nur diese ist betragsmäßig mit der KV-BBG identisch.
Deine Ausführungen zur Heranziehung der jährlichen BBG für die KV- Pflicht sind schlicht falsch.
Deine Ausführungen zur Beitragspflicht sind unvollständig.





Spid

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #48 am: 13.10.2020 17:35 »
BBG und JAEG sind seit 2003 nicht mehr identisch. Seitdem gibt es für die von mir genannten Ausnahmefälle eine besondere JAEG, nur diese ist betragsmäßig mit der KV-BBG identisch.

Also trifft
Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen
zu. Ich habe wohlweislich nicht behauptet, daß die BBG der JAEG entspräche. Ich habe lediglich ausgeführt, daß sie herangezogen wird - zwar nur in den genannten Fällen, aber das ist für die Wahrhaftigkeit der Aussage unbeachtlich. Das macht das
Zitat
Deine Ausführungen zur Heranziehung der jährlichen BBG für die KV- Pflicht sind schlicht falsch.
hingegen unwahr.

Zitat
Deine Ausführungen zur Beitragspflicht sind unvollständig.

Sie sind im gegebenen Rechtsrahmen vollständig.

Isie

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #49 am: 13.10.2020 17:53 »
Um Ausreden bist du jedenfalls nicht verlegen.

Spid

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #50 am: 13.10.2020 18:00 »
Ich bedarf keiner.

Saggse

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #51 am: 14.10.2020 10:06 »
Um Ausreden bist du jedenfalls nicht verlegen.
Ich suche schon seit Ewigkeiten nach einer Gelegenheit, Spid mal einen Fehler nachzuweisen, und ich darf versichern, dass ich gewöhnlich richtig gut darin bin! Ich glaube, einmal hat er von "Arbeitgebern" gesprochen, als es um Beamte ging, aber ich weiß schon nicht mal mehr, ob die Äußerung dadurch tatsächlich falsch wurde.

Isie

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #52 am: 14.10.2020 19:13 »
Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen, ansonsten ist sie monatlich anzulegen.
Das heißt, ein Arbeitnehmer, der durch sein reguläres Entgelt in der Nähe der BBG ist, diese aber nicht erreicht oder überschreitet, profitiert hier tatsächlich mal von der JSZ (verglichen mit der Umlage von 1/12 auf das monatliche Entgelt). Das ist interessant. Wieder was gelernt. Danke.
Ich hatte den Eindruck, dass du durch Spids unvollständige Ausführungen etwas missverstanden hast. Das Entscheidende für die Verbeitragung von Einmalzahlungen ist, dass eine Restsummenbildung von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen SV-Brutto und jeweiliger BBG stattfindet, sofern die BBG höher ist. Die Einmalzahlung wird bis zur Höhe der Gesamtrestsumme verbeitragt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird. Dann wird nach der Märzklausel verbeitragt.

Saggse

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #53 am: 15.10.2020 14:59 »
Ich hatte den Eindruck, dass du durch Spids unvollständige Ausführungen etwas missverstanden hast.
Das ist wohl korrekt.

Zitat
Das Entscheidende für die Verbeitragung von Einmalzahlungen ist, dass eine Restsummenbildung von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen SV-Brutto und jeweiliger BBG stattfindet, sofern die BBG höher ist. Die Einmalzahlung wird bis zur Höhe der Gesamtrestsumme verbeitragt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird. Dann wird nach der Märzklausel verbeitragt.
Demnach war meine ursprüngliche Annahme (dass alles auf's Jahr verbeitragt wird) inhaltlich falsch, aber im Ergebnis recht nah an der Realität. Rechenbeispiel:

monatliches SV-Brutto = 0,99*BBG
JSZ im November = 0,8*BBG
LOB im Dezember = 0,5*BBG

Das monatliche SV-Brutto wird jeden Monat verbeitragt, klar.

Von der JSZ werden 0,11*BBG verbeitragt (Das entspricht den 11 Monaten multipliziert mit 0,01 "Auffüllung" bis zur BBG.)
Von der LOB werden 0,01*BBG verbeitragt (Die kumulierte BBG bis November ist "aufgebraucht", somit bleibt nur noch die Differenz vom Dezember-Brutto zur BBG.)

Ändern wir das monatliche SV-Brutto auf 0,9*BBG und lassen den Rest der Einfachheit halber gleich, ergibt sich eine volle Verbeitragung der JSZ im November sowie eine Verbeitragung von 0,4*BBG der LOB.

In der Konsequenz bedeutet das, dass ein Unterschied zwischen Einmalzahlungen und deren Verteilung zu je 1/12 auf das Monatsbrutto unter den gegebenen Bedingungen des TVÖD (JSZ im November, LOB im Dezember) nur sehr schwierig überhaupt darstellbar sein dürfte - Voraussetzungen wären hier wohl:

Monatsbrutto < BBG

und

JSZ > 11*(BBG-Monatsbrutto)

und

LOB < BBG-Monatsbrutto

In diesem Fall würde man den SV-Beitrag für

BBG-Monatsbrutto-LOB

gespart haben. (Die Betrachtung gilt freilich nur für Verträge, die das ganze Kalenderjahr laufen.)

Ist, wenn man drüber nachdenkt, eigentlich gar nicht weiter kompliziert. :)