Ich hatte den Eindruck, dass du durch Spids unvollständige Ausführungen etwas missverstanden hast.
Das ist wohl korrekt.
Das Entscheidende für die Verbeitragung von Einmalzahlungen ist, dass eine Restsummenbildung von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen SV-Brutto und jeweiliger BBG stattfindet, sofern die BBG höher ist. Die Einmalzahlung wird bis zur Höhe der Gesamtrestsumme verbeitragt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird. Dann wird nach der Märzklausel verbeitragt.
Demnach war meine ursprüngliche Annahme (dass alles auf's Jahr verbeitragt wird) inhaltlich falsch, aber im Ergebnis recht nah an der Realität. Rechenbeispiel:
monatliches SV-Brutto = 0,99*BBG
JSZ im November = 0,8*BBG
LOB im Dezember = 0,5*BBG
Das monatliche SV-Brutto wird jeden Monat verbeitragt, klar.
Von der JSZ werden 0,11*BBG verbeitragt (Das entspricht den 11 Monaten multipliziert mit 0,01 "Auffüllung" bis zur BBG.)
Von der LOB werden 0,01*BBG verbeitragt (Die kumulierte BBG bis November ist "aufgebraucht", somit bleibt nur noch die Differenz vom Dezember-Brutto zur BBG.)
Ändern wir das monatliche SV-Brutto auf 0,9*BBG und lassen den Rest der Einfachheit halber gleich, ergibt sich eine volle Verbeitragung der JSZ im November sowie eine Verbeitragung von 0,4*BBG der LOB.
In der Konsequenz bedeutet das, dass ein Unterschied zwischen Einmalzahlungen und deren Verteilung zu je 1/12 auf das Monatsbrutto unter den gegebenen Bedingungen des TVÖD (JSZ im November, LOB im Dezember) nur sehr schwierig überhaupt darstellbar sein dürfte - Voraussetzungen wären hier wohl:
Monatsbrutto < BBG
undJSZ > 11*(BBG-Monatsbrutto)
undLOB < BBG-Monatsbrutto
In diesem Fall würde man den SV-Beitrag für
BBG-Monatsbrutto-LOB
gespart haben. (Die Betrachtung gilt freilich nur für Verträge, die das ganze Kalenderjahr laufen.)
Ist, wenn man drüber nachdenkt, eigentlich gar nicht weiter kompliziert.