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Jahressonderzahlung

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Isie:

--- Zitat von: Spid am 13.10.2020 12:20 ---Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen, ansonsten ist sie monatlich anzulegen.

--- End quote ---

Das ist so nicht korrekt. Für die Versicherungspflicht ist nicht die BBG maßgebend, sondern die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Eine Ausnahme davon ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die aber nur für am 31.12.2002 privat Krankenversicherte gilt.

Die Jahressonderzahlung oder andere Einmalzahlungen sind beitragspflichtig, wenn und soweit die BBG nicht überschritten wird. Dabei ist aber nicht das SV-Entgelt des Monats der Einmalzahlung maßgebend, sondern das SV-Entgelt von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung.

Spid:
Du leitest einen Absatz mit „Das ist so nicht korrekt“ ein, um dann darzulegen, daß es doch so ist. Angefangen zu tippen und erst danach darüber nachgedacht? Und im zweiten Absatz widerlegst Du etwas, das ich nicht behauptet habe.

Isie:
BBG und JAEG sind seit 2003 nicht mehr identisch. Seitdem gibt es für die von mir genannten Ausnahmefälle eine besondere JAEG, nur diese ist betragsmäßig mit der KV-BBG identisch.
Deine Ausführungen zur Heranziehung der jährlichen BBG für die KV- Pflicht sind schlicht falsch.
Deine Ausführungen zur Beitragspflicht sind unvollständig.




Spid:

--- Zitat von: Isie am 13.10.2020 17:25 ---BBG und JAEG sind seit 2003 nicht mehr identisch. Seitdem gibt es für die von mir genannten Ausnahmefälle eine besondere JAEG, nur diese ist betragsmäßig mit der KV-BBG identisch.
--- End quote ---

Also trifft

--- Zitat von: Spid am 13.10.2020 12:20 ---Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen
--- End quote ---
zu. Ich habe wohlweislich nicht behauptet, daß die BBG der JAEG entspräche. Ich habe lediglich ausgeführt, daß sie herangezogen wird - zwar nur in den genannten Fällen, aber das ist für die Wahrhaftigkeit der Aussage unbeachtlich. Das macht das

--- Zitat ---Deine Ausführungen zur Heranziehung der jährlichen BBG für die KV- Pflicht sind schlicht falsch.
--- End quote ---
hingegen unwahr.


--- Zitat ---Deine Ausführungen zur Beitragspflicht sind unvollständig.

--- End quote ---

Sie sind im gegebenen Rechtsrahmen vollständig.

Isie:
Um Ausreden bist du jedenfalls nicht verlegen.

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