Autor Thema: Trennungsgeld - zuständige Stelle?  (Read 1812 times)

Bärliner

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Trennungsgeld - zuständige Stelle?
« am: 07.07.2021 16:17 »
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: Ich wurde von Bundesbehörde A in den Geschäftsbereich der Bundesbehörde B abgeordnet und schließlich auch versetzt. Sowohl Bundesbehörde A als auch Bundesbehörde B weigern sich, Trennungsgeldansprüche für den Abordnungszeitraum zu bearbeiten - ohne Angabe einer konkreten Rechtsvorschrift - da nach ihrer Auffassung die jeweils andere Behörde zuständig sei.

Meine eigene Recherche im BBG und in der TGV hat ergeben, dass es keine rechtliche Regelung zur Frage, wer nun Zuständig ist, gibt, zumal der Dienstherr der gleiche ist. Es gibt eine Regelung in § 9 Abs. 3 TGV, die besagt, dass die oberste Dienstbehörde die Behörde bestimmt, die das Trennungsgeld gewährt.

Nach meiner Einschätzung kann aber die oberste Dienstbehörde wohl kaum festlegen, dass eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs das TG abrechnen muss, denn das wäre m.E. eine Durchbrechung des Ressortprinzips.

Kennt jemand einen vergleichbaren Sachverhalt und kann mir sagen, zu welchem rechtlichen Ergebnis man gekommen ist?

Besten Dank für alle hilfreichen Kommentare!

tvchiller

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Antw:Trennungsgeld - zuständige Stelle?
« Antwort #1 am: 12.07.2021 20:16 »
Hallo Bärliner,

befindet sich diesbezüglich vielleicht in der Abordnungsverfügung? Eine Rechtsgrundlage kann ich auch nicht nennen. Nach meinem Verständnis ist es allerdings so, dass immer die abordnende Behörde zuständig sein sollte. Ob diese sich dann ggf. mit der aufnehmenden Behörde bilateral auf eine (Teil)Kostenerstattung einigen sollte ist zunächst unerheblich.

Grüße

santogood

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Antw:Trennungsgeld - zuständige Stelle?
« Antwort #2 am: 19.07.2021 06:53 »
Hallo Bärliner,

befindet sich diesbezüglich vielleicht in der Abordnungsverfügung? Eine Rechtsgrundlage kann ich auch nicht nennen. Nach meinem Verständnis ist es allerdings so, dass immer die abordnende Behörde zuständig sein sollte. Ob diese sich dann ggf. mit der aufnehmenden Behörde bilateral auf eine (Teil)Kostenerstattung einigen sollte ist zunächst unerheblich.

Grüße
Das hat geholfen. vieln Dank dir