Mit Blick auf § 25 BBG findet keine Unterbrechung der Probezeit durch Zeiten einer Kindsbetreuung - auch bzw. gerade bei Inanspruchnahme von Elternzeit - statt...(Leppek, 2017).
Ich zitiere die Infoschrift des BMI bzgl. Mutterschutz und Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (S. 25):
Beamtinnen und Beamte, die sich auf einem höherwertigen Dienstposten bewähren sollen, erhalten die Elternzeit auf die mindestens sechsmonatige Erprobungszeit angerechnet, wenn sie diese bei Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätten. Das gilt auch, wenn sie in dieser Zeit keine Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn ausgeübt haben.