Autor Thema: rückwirkende Nachzahlung beim Ausscheiden vor dem Abschluss der 2020-Tarifrunde  (Read 5260 times)

ruht

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur aktuell laufenden Tarifrunde. Der alte Tarifvertrag endete mit dem 31.8.2020. Der neue Tarifvertrag wird gerade ausgehandelt, wobei sich die Tarifparteien auf Ende Oktober vertagt haben.

Ich will zum Ende des Jahres 2020 den öD verlassen. Bis dahin wird vermutlich der neue Tarifvertrag noch nicht veröffentlicht sein. Bislang galt der aber immer rückwirkend. Somit müsste er diesmal am 01.09.2020 beginnen.

Angenommen es gibt diesmal überhaupt eine Entgelterhöhung: Kann ich nach dem Ausscheiden diese für die Zeit vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 unter Verweis auf § 37 TVöD nachfordern, schließlich war ich ja bis Ende 2020 noch nach TVöD beschäftigt?

Muss ich bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) in diesem Zusammenhang etwas beachten?

Vielen Dank an Euch vorab!

Spid

  • Gast
Weder endete der TVÖD am 31.08. noch wird derzeit über einen neuen Tarifvertrag beraten noch wäre ein neuer Tarifvertrag beraten. Was gekündigt wurde, sind die Entgelttabellen zum TVÖD. Ob und wie ehemalige Beschäftigte von einer (rückwirkenden) Tarifeinigung nach ihrem Ausscheiden profitieren, werden die TVP regeln. Man kann über die zu erwartende Regelung aufgrund Erfahrungen zurückliegender Tarifrunden mutmaßen, feststehen wird das aber erst mit dem Ergebnis dieser Tarifrunde.

ruht

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Vielen Dank für die Rückmeldung und entschuldigen Sie bitte die ungenaue Wortwahl; ich bin kein Tarifexperte ;)

Können Sie mir denn verraten, wie die Regelung in zurückliegenden Tarifrunden war? Hatten damals ehemalige Beschäftigte einen Nachzahlunganspruch? Falls Sie einen Verweis auf eine entsprechende Erklärung hätten, wäre ich daran auch sehr interessiert.

Beste Grüße!

Spid

  • Gast
Das ist doch leicht den jeweiligen Änderungstarifverträgen zu entnehmen, so bspw. Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, hier in §3: "Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht."

ruht

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Danke, danach habe ich gesucht!