Autor Thema: TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)  (Read 8333 times)

Spid

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Nein.

Isie

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§ 10 TV-L.

@Franch: Ich habe dich so verstanden, dass die Nachtarbeitsstunden zuzüglich Zeitzuschläge entweder komplett ausgezahlt oder die Stunden ohne Zeitzuschläge auf deinen Wunsch in dein Gleitzeitkonto übertragen werden und die Zeitzuschläge entfallen. Das wäre tarifwidrig. Wenn die Zeitzuschläge dagegen ebenfalls in Stunden umgewandelt werden, wie Spid es vermutet, wäre das zulässig, sofern eine wirksame Vereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos existiert.

Spid

  • Gast
PE zu Abschnitt II; ich weiß, daß Du meinst, die grobe Kenntnis der Existenz des TV-L und der feste Glaube an die Heiligkeit der Durchführungshinweise der AG genügte zur Diskussionsteilnahme. Die wesentlichen tariflichen Normen sollte man dann aber doch kennen.

Isie

  • Gast
Die TE spricht von einer Verschiebung der Stunden vom Mehrarbeitzeitkonto in das Gleitzeitkonto. Die Regelung in der von dir genannten Protokollerklärung bezieht sich nur auf das Gleitzeitkonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto. Ob der Regelungsinhalt tatsächlich das von dir Behauptete ist, lasse ich mal dahingestellt. Auf den Sachverhalt trifft er jedenfalls nicht zu. Die Umwandlung der Zeitzuschläge in Stunden auf einem Arbeitszeitkonto unterliegt den Regelungen des § 10 TV-L.

Spid

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Ob das so ist, kann dahingestellt bleiben, da der TE nicht von „einer Verschiebung der Stunden vom Mehrarbeitzeitkonto in das Gleitzeitkonto“ schreibt. Und selbst wenn er das getan hätte, bliebe
Eine einzelvertragliche Vereinbarung reicht nicht. Für ein Arbeitszeitkonto ist mindestens eine betriebliche Vereinbarung erforderlich.
immer noch grundfalsch - aber das ist Deinen Ausführungen ja immanent.

Isie

  • Gast
Vorallem im Bezug auf die Auszahlungsweise der Zuschläge, irrelevant, ob die Stunden als Mehrarbeit im Mehrarbeitskonto stehen bleiben oder aufs Gzk verschoben werden.

@ Spid: Gebärde dich nicht immer als der allwissende Platzhirsch, der alle anderen vertreiben muss, weil sie deinen Ansprüchen nicht genügen. Einem TE ist manchmal mehr damit geholfen, wenn ein freundlicher, aber nicht ganz so versierter User antwortet, als wenn du eine Textbaustein-Standardantwort dahinrotzt und den TE gleichzeitig verbal angreifst. Wir sind hier schließlich in einem Forum und nicht bei einer kostenpflichtigen Rechtsberatung.

Im übrigen verbitte ich mir, dass du mir einen festen Glauben an die Heiligkeit von Durchführungshinweisen unterstellst. Entgegen deiner sonst sehr am Buchstaben haftenden Auslegung von Sachverhaltsschilderungen und tariflichen Tatbeständen hast du anscheinend kein Problem damit, im Forum geäußerte Meinungen so auszulegen, wie es dir gerade in den Kram passt.

Spid

  • Gast
Ich kann nichts dafür, daß Du ungenügend bist. Freundlichkeit ist tariflich unbeachtlich und hilft in keinster Weise - und schon gar nicht, wenn sie derart mit Halbwissen und Fehlinformationen einhergehen wie bei Dir - von der wissensbefreiten Behauptung, ein Arbeitszeitkonto bedürfte einer betrieblichen Vereinbarung bis hin zur fixen Idee, es sei egal, wenn die TVP Mist vereinbaren, die Durchführungshinweise der TdL würden es richten. Der TE wollte wissen, ob sein AG recht damit habe, wenn er bei Mehrarbeitsstunden, für die Zeitzuschläge anfielen, nur die Wahl zur Auszahlung oder zur Buchung mit Faktorisierung ließe. In Deiner typisch weibischen Interpretationsgier hast Du Dir was von entfallenden Zuschlägen zusammengereimt, obwohl derlei nicht geschildert wurde - und lagst damit mal wieder falsch. Dann versteigst Du Dich in rechtlich unhaltbare Behauptungen zur Notwendigkeit betrieblicher Vereinbarungen für Arbeitszeitkonten und zum Handeln nach Gutdünken durch Behörden und Institutionen - und das, obwohl die Frage bereits durch meine Ausführungen beantwortet war: es hängt von der betrieblichen oder individuellen Vereinbarung ab!

Isie

  • Gast
Welche Ausführungen? Ich sehe keine hilfreichen in deinem ersten Beitrag. Zwischen "weibischer Interpretationsgier" und deiner am Buchstaben haftender Interpretation liegen Welten. Meistens ist der goldene Mittelweg das Richtige. Du bist nur zu verbohrt, um das zu begreifen. Oder ist das Forum dein Ventil für Aggressionen, die du sonst nicht ausleben kannst. Wär ja auch zu blöd, wenn du plötzlich ein Chef ohne Mitarbeiter wärst.

Spid

  • Gast
Ich interpretiere nicht, ich nehme das als gegeben an, was geschrieben steht. Alles andere ist weibische Interpretationsgier. Die kann man an Gedichten ausleben.

Das
Das hängt maßgeblich von der betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto ab.
ist schlicht das einzige, was es Sinnvolles zur Frage des TE zu schreiben gibt.

Isie

  • Gast
Na dann sind mein erster und mein letzter Beitrag zur Frage der TE eben nur etwas ausführlicher als deiner und enthalten zusätzlich eine Interpretation der Fragestellung, die du nicht teilst.

@Franch: Ich habe dich so verstanden, dass die Nachtarbeitsstunden zuzüglich Zeitzuschläge entweder komplett ausgezahlt oder die Stunden ohne Zeitzuschläge auf deinen Wunsch in dein Gleitzeitkonto übertragen werden und die Zeitzuschläge entfallen. Das wäre tarifwidrig. Wenn die Zeitzuschläge dagegen ebenfalls in Stunden umgewandelt werden, wie Spid es vermutet, wäre das zulässig, sofern eine wirksame Vereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos existiert.

Spid

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Also neben Interpretationsgier auch noch Schwatzsucht.

Isie

  • Gast
Nein, sondern Vermeidung von Fehlkommunikation. Dafür muss man allerdings den Gedanken zulassen, dass man etwas missverstanden haben könnte.

Spid

  • Gast
Du vermeidest also Fehlkommunikation, indem Du schwatzsüchtig Informationen wiederholst, die bereits gegeben wurden? Oder indem Du einen Sinn in schriftlichen Aussagen suchst, den der Kommunikator seiner Botschaft nicht gegeben hat?

Franch

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Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.

was_guckst_du

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...Loriot (falls jemand von Euch den noch kennt) hätte seine Freude an Eurem "Gespräch"... 8) ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen