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TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)

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Isie:
Deinem letzten Absatz stimme ich voll und ganz zu und verkneife mir jeden weiteren Kommentar.

Franch:

--- Zitat von: Spid am 21.09.2020 17:19 ---Der TE führte zu Beginn explizit aus:

--- Zitat von: Franch am 17.09.2020 21:53 ---2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)

--- End quote ---
(Hervorhebung durch mich)

Nunmehr geht es aber um


--- Zitat von: Franch am 21.09.2020 09:50 ---Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.

--- End quote ---
(Hervorhebung durch mich)

So er Überstunden, Mehrarbeitsstunden und Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, bislang nicht korrekt gebraucht hat, bedarf es jedenfalls einer komplett neuen und dieses Mal korrekten Sachverhaltsschilderung, die zudem auch die von Dir aufgezeigte Widersprüchlichkeit restlos aufklärt. Sonst macht das alles wenig Sinn.

--- End quote ---

Bei uns wurde ein "Mehrdienstkonto" geführt, auf dem damalige "Überstunden" gespeichert wurden. Daher nahm ich durchgängig an, es wären "Mehrarbeitsstunden" (Mehrdienstkonto = Mehrarbeitsstunden) - es wurde auch so des Öfteren suggeriert (scheinbar auf gegenseitiger Unwissenheit des unterschieds). Nun ist mir ein Unterschied bekannt - danke dafür, Spid!

Um meine jämmerliche Unwissenheit zu korrigieren, es handelt sich tatsächlich um "Überstunden"!

Verzeihung!

Spid:
Also fasse ich zusammen: es gibt zwei Arbeitszeitkonten, eines davon dient der Nachhaltung von Zeitguthaben bei Gleitzeit, das andere heißt „Mehrdienstkonto“, auf dem sonstige Arbeitszeitsalden gebucht werden. Es ist möglich, Stunden vom Mehrdienstkonto auf das andere Arbeitszeitkonto zu buchen. Ist das so korrekt?

Weiter ist es so, daß Arbeitszeitguthaben beim Umbuchen lediglich so gebucht werden dürfen, daß Arbeitsstunden auf dem Mehrdienstkonto, für die Zeitzuschläge anfallen, nur mit den faktorisierten Zeitzuschlägen zusammen auf das andere Arbeitszeitkonto umgebucht werden. Guthaben, die nicht umgebucht werden, werden ausbezahlt. Ist das so korrekt?

Franch:
Richtig! Die Buchung erfolgt nur nach schriftlichem Antrag, auf welchem sämtliche Überstunden, die darunter fallende Nachtarbeit und sonstige Zeiten angegeben werden.


--- Zitat von: Spid am 21.09.2020 19:36 ---nur mit den faktorisierten Zeitzuschlägen zusammen auf das andere Arbeitszeitkonto umgebucht werden.

--- End quote ---
Dies ist nicht geschehen. Rein die Überstunden, ohne den Zeitzuschlägen, wurden gutgeschrieben.
Eine Auszahlung erfolgt nur nach schriftlichem Antrag. Nach gewisser Zeit verfällt das Guthaben.

Spid:
Also verbleiben die Zeitzuschläge faktorisiert auf dem Mehrdienstkonto?

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