Autor Thema: TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)  (Read 8765 times)

Spid

  • Gast
Nein, genau das ergibt sich daraus nicht. Selbst wenn man sich zunächst derlei zusammenfantasierte oder aufgrund ungenügenden Textverständnisses annähme, zerschlägt sich diese postfaktische Deutung spätestens bei „also ersteres“ - was u.a. auf „120%/Std“) rekurriert.

Isie

  • Gast
Tolles Wort, kannte ich gar nicht. Fakt ist, dass deine erste Antwort nicht sonderlich hilfreich war. Wenn dir sofort die Faktorisierung der Zeitzuschläge in den Sinn kam, hättest du es ja schreiben können.
Anscheinend ärgerst du dich nun darüber, dass meine Antwort ausführlicher war und möglicherweise so verstanden werden könnte, dass du einen Verstoß gegen Tarifrecht nicht erkannt hast. Nobody is perfect.

Spid

  • Gast
Nein. Meine Antwort war abschließend und korrekt. Sie berücksichtigte bereits die Faktorisierung - schließlich war sie Bestandteil der Sachverhaltsschilderung. Deine Antwort war hingegen zusammenhangloses Geblubber über den Entfall von Zeitzuschlägen oder des Anspruchs darauf - und das hat mit dem Sachverhalt absolut nichts zu tun.

Isie

  • Gast
Nun schmolle doch nicht. Ich habs ja nicht böse gemeint.

Spid

  • Gast
Nein, Du hast einfach nur falsch gemeint - wie üblich.

Franch

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Hallo zusammen,

aufgrund von Mehrarbeitsstunden, die auf den o.g. Tagen geleistet worden sind, bestehen aktuell die Fragen bei der Auszahlung der Zuschläge:

1.) Können die Stunden nur 1:1 ausgezahlt werden? (Dann z.B. 120%/Std)

2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)

Meine Verwirrung ist etwas groß, da ich zweiteres dachte. Allerdings wurde dies von der Personalabteilung verneint. Wenn ich die Zeitzuschläge möchte, gehen die Stunden, die u.a. über meiner Sollzeit liegen, vom Zeitkonto wieder runter und werden ausgezahlt - also ersteres.  ???

Wie ist da der rechtmäßige Stand der Dinge?

Ich empfehle, den nach 2) folgenden Absatz Wort für Wort zu lesen, notfalls auch zweimal.
Daraus ergibt sich, dass diese Stunden keine Zahlung von Zeitzuschlägen bewirken, wenn sie ins Zeitguthabenkonto fließen. Und das halte ich für tarifwidrig.

Wenn beispielsweise meine Arbeitszeit regelmäßig als Nachtschicht geleistet werde, erhalte ich doch ab z.B. 21 Uhr den Nachtzuschlag!?

Das würde bei einem Stundenlohn von 10,00€, von dieser bsp. 10% Nachtzuschläge gewährt werden, zwischen 21:00 - 24:00 Uhr bedeuten: 10% von 10,00€ = 1,00€/h; 1,00€*3h = 3,00€; 10,00€*3h = 30,00€; 30,00€+3,00€ = 33,00€ für 3 Stunden Arbeit inkl. Nachtzuschläge erhalte.

Ob die Stunden als Mehrarbeit geleistet wurden, ist doch völlig unabhängig davon, dass Zuschläge gezahlt werden ... oder gehen meine Gedanken zu weit Richtung priv. Wirtschaft?  ???
Denn in diesem Fall würden die Stunden, die über der Sollzeit liegen und dementsprechend als Mehrarbeit geleistet wurden, erhalten bleiben, OHNE das diese, wie zum aktuellen Zeitpunkt von meiner Personalabteilung argumentiert, 1:1 ausgezahlt werden.

Besten Dank für eure Hilfe!  :)
« Last Edit: 18.09.2020 23:29 von Franch »

Spid

  • Gast
Was hat das mit der Privatwirtschaft zu tun? Tarifliche, betriebliche und einzelvertragliche Regelungen gibt es im öD wie auch in der Privatwirtschaft. Wenn die betriebliche oder einzelvertragliche Regelung zum Arbeitszeitkonto besagt, daß man buchungsfähige Stunden, für die Zeitzuschläge anfallen, entweder einschließlich der Zeitzuschläge auszahlen lassen oder sie mit faktorisierten Zuschlägen buchen lassen kann, was ja die Antwort Deines AG vermuten läßt, ist das völlig unabhängig davon, ob der AG privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist.

Franch

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Die priv. Wirtschaft nenne ich, da ich diese vorgehensweise nur so kenne und persönlich erfahren habe. Dahingehend auch die Eingangsfrage, ob das Tarifrechtlich geregelt wäre. Nichtdestotrotz verstehe ich deine Worte und ziehe zeitgleich den Schluss, das jede Behörde/Institution des öD nach eigener Nase praktizieren kann.
Mit dem wie meine Behörde verfährt, muss ich schlussendlich mit arbeiten.

Isie

  • Gast
@Franch: Für die Nachtarbeit hast du auf jeden Fall Anspruch auf die Zuschläge, egal ob du deine normale Arbeitszeit in der Nacht ableistest oder ob es sich um Mehrarbeit handelt. Aber es ist möglich, dass diese Zuschläge nicht in Geld ausgezahlt, sondern in Arbeitszeit umgewandelt werden und auf dein Arbeitszeitkonto fließen.

Spid

  • Gast
Die priv. Wirtschaft nenne ich, da ich diese vorgehensweise nur so kenne und persönlich erfahren habe. Dahingehend auch die Eingangsfrage, ob das Tarifrechtlich geregelt wäre. Nichtdestotrotz verstehe ich deine Worte und ziehe zeitgleich den Schluss, das jede Behörde/Institution des öD nach eigener Nase praktizieren kann.
Mit dem wie meine Behörde verfährt, muss ich schlussendlich mit arbeiten.

Du hast eine sehr merkwürdige Vorstellung von „Vereinbarung“, wen Du meinst, jede Behörde oder Institution könne nach Gutdünken verfahren, denn - wie nun schon mehrfach ausgeführt - ergibt sich das Verfahren aus der betrieblichen oder individuellen Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto, mithin also jener, die die Betriebsparteien oder die Arbeitsvertragsparteien miteinander geschlossen haben.

Isie

  • Gast
Es ist doch zutreffend, dass jede Behörde oder Institution nach Gutdünken verfährt, selbstverständlich unter Beachtung der tariflichen Regelungen. Wir beide haben übereinstimmend festgestellt, dass die tariflichen Regelungen mehrere Möglichkeiten zulassen, die aber teilweise eine entsprechende betriebliche Vereinbarung erfordern. Die von Franch geschilderte Variante erfordert eine betriebliche Vereinbarung. Also muss sie sich nach dieser erkundigen. Und wenn eine entsprechende existiert und die Zeitzuschläge tatsächlich faktorisiert werden, wie von dir vermutet, ist alles in Ordnung.

Spid

  • Gast
Das ist nicht zutreffend. Weder bedarf es einer betrieblichen Vereinbarung, da eine individuelle genügte, noch ist das Verfahren nach den Normsetzungen einer Vereinbarung ein Handeln nach Gutdünken.

Isie

  • Gast
Ich tippe eher auf betriebliche Vereinbarungen. Einzelvertragliche Vereinbarungen über die Einrichtung eines Arbeitszeitkonto halte ich bei tarifgebundenen Arbeitgebern im Bereich TV-L für unwahrscheinlich. Außerdem wüsste es die TE sicherlich, wenn sie eine solche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber geschlossen hätte.

Spid

  • Gast
Und ich tippe überhaupt nicht.

Isie

  • Gast
Du hast schon, und zwar daneben. Eine einzelvertragliche Vereinbarung reicht nicht. Für ein Arbeitszeitkonto ist mindestens eine betriebliche Vereinbarung erforderlich.