Autor Thema: TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)  (Read 8348 times)

Spid

  • Gast
Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.

Von Überstunden war bislang nicht die Rede...

Isie

  • Gast
Von Überstunden war bislang nicht die Rede...
Wo liegt jetzt der entscheidende Unterschied in Bezug auf die ursprüngliche Fragestellung?

Spid

  • Gast
Überstunden sind anders zu behandeln als Mehrarbeitsstunden und beide sind unterschiedlich zu Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. Bislang ging es um Mehrarbeitsstunden, also um Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. Nun geht es auf einmal um Überstunden - für die bspw. an sich bereits Zuschläge anfielen, die auch nicht verfallen können usw. Es handelt sich auf einmal also um einen völlig anderen Sachverhalt. Der TE sollte also zunächst seine Gedanken ordnen.

Isie

  • Gast
Nein, es ging von Anfang an um die Auszahlung von Zeitzuschlägen, wobei inzwischen durch den neuesten Beitrag von Franch noch unklarer als am Anfang ist, was mit den Zeitzuschlägen passiert ist, die nicht in Geldform ausgezahlt wurden.

Spid

  • Gast
Der TE führte zu Beginn explizit aus:
2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)
(Hervorhebung durch mich)

Nunmehr geht es aber um

Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.
(Hervorhebung durch mich)

So er Überstunden, Mehrarbeitsstunden und Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, bislang nicht korrekt gebraucht hat, bedarf es jedenfalls einer komplett neuen und dieses Mal korrekten Sachverhaltsschilderung, die zudem auch die von Dir aufgezeigte Widersprüchlichkeit restlos aufklärt. Sonst macht das alles wenig Sinn.

Isie

  • Gast
Deinem letzten Absatz stimme ich voll und ganz zu und verkneife mir jeden weiteren Kommentar.
« Last Edit: 21.09.2020 17:31 von Isie »

Franch

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Der TE führte zu Beginn explizit aus:
2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)
(Hervorhebung durch mich)

Nunmehr geht es aber um

Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.
(Hervorhebung durch mich)

So er Überstunden, Mehrarbeitsstunden und Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, bislang nicht korrekt gebraucht hat, bedarf es jedenfalls einer komplett neuen und dieses Mal korrekten Sachverhaltsschilderung, die zudem auch die von Dir aufgezeigte Widersprüchlichkeit restlos aufklärt. Sonst macht das alles wenig Sinn.

Bei uns wurde ein "Mehrdienstkonto" geführt, auf dem damalige "Überstunden" gespeichert wurden. Daher nahm ich durchgängig an, es wären "Mehrarbeitsstunden" (Mehrdienstkonto = Mehrarbeitsstunden) - es wurde auch so des Öfteren suggeriert (scheinbar auf gegenseitiger Unwissenheit des unterschieds). Nun ist mir ein Unterschied bekannt - danke dafür, Spid!

Um meine jämmerliche Unwissenheit zu korrigieren, es handelt sich tatsächlich um "Überstunden"!

Verzeihung!
« Last Edit: 21.09.2020 19:29 von Franch »

Spid

  • Gast
Also fasse ich zusammen: es gibt zwei Arbeitszeitkonten, eines davon dient der Nachhaltung von Zeitguthaben bei Gleitzeit, das andere heißt „Mehrdienstkonto“, auf dem sonstige Arbeitszeitsalden gebucht werden. Es ist möglich, Stunden vom Mehrdienstkonto auf das andere Arbeitszeitkonto zu buchen. Ist das so korrekt?

Weiter ist es so, daß Arbeitszeitguthaben beim Umbuchen lediglich so gebucht werden dürfen, daß Arbeitsstunden auf dem Mehrdienstkonto, für die Zeitzuschläge anfallen, nur mit den faktorisierten Zeitzuschlägen zusammen auf das andere Arbeitszeitkonto umgebucht werden. Guthaben, die nicht umgebucht werden, werden ausbezahlt. Ist das so korrekt?

Franch

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Richtig! Die Buchung erfolgt nur nach schriftlichem Antrag, auf welchem sämtliche Überstunden, die darunter fallende Nachtarbeit und sonstige Zeiten angegeben werden.

nur mit den faktorisierten Zeitzuschlägen zusammen auf das andere Arbeitszeitkonto umgebucht werden.
Dies ist nicht geschehen. Rein die Überstunden, ohne den Zeitzuschlägen, wurden gutgeschrieben.
Eine Auszahlung erfolgt nur nach schriftlichem Antrag. Nach gewisser Zeit verfällt das Guthaben.

Spid

  • Gast
Also verbleiben die Zeitzuschläge faktorisiert auf dem Mehrdienstkonto?

Franch

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Das Guthaben, das vorhanden ist, käme in etwa hin - also Ja. Also wäre dies das Guthaben, dass per Antrag ausgezahlt werden kann!?

Dennoch möchte man mir die überschriebenen Überstunden vom GLz-Konto nehmen, damit diese mit den Zeitzuschlägen ausbezahlt werden.

Spid

  • Gast
In Unkenntnis der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto kann nicht beurteilt werden, ob das Guthaben auf Antrag ausgezahlt werden kann. Eine Kopplung der Buchung bzw. Auszahlung von Arbeitsstunden und Zeitzuschlägen bzw. deren Faktorisierung kann grundsätzlich vereinbart werden. Ob das geschehen ist, kann in Unkenntnis der Vereinbarung nicht beurteilt werden.