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[BE] Ernennung Beamte auf Widerruf trotz Schwangerschaft

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theChemist:
Hallo allwissende Forumgemeinde,

folgende Situation:

Eine Frau bewirbt sich auf eine Ausbildung im mD und durchläuft erfolgreich das Auswahlverfahren. Während des Auswahlverfahrens erfährt sie, dass sie schwanger ist. Der Dienstherr hat noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft.
Sie erhält Post vom künftigen Dienstherren, dass sie - vorbehaltlich der gesundlichen Eignung für eine Verbeamtung - eine Zusage für den Ausbildungsplatz erhält.

Nun zu den Fragen:

a) Kann eine gesundheitliche Eignung zur Verbeamtung aufgrund der Schwangerschaft durch den Amtsarzt versagt werden?

b) Wenn der Dienstherr eine oben genannte Zusage verschickt hat, bei dem sich der Vorbehalt auf die gesundheitliche Eignung bezieht, kann dieser die Zusage widerrufen, sobald die Bewerberin ihre Schwangerschaft bekannt gibt ( der Amtsarzt jedoch keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Verbeamtung hat)?

c) Entbindet die Frau, bevor Sie Ihre Urkunde als Beamtin auf Widerruf erhält, muss der Dienstherr sie auch während des Mutterschutzes / der Elternzeit in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen? Oder kann der Dienstherr dann seine Zusage zurück ziehen?

Und zu einer eventuellen Antwort "dann soll man sich eben erneut nach der Elternzeit bewerben", dies kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da dann das maximale Alter für eine Bewerbung überschritten ist.

Ich bedanke mich für Eure Antworten!

AndreasG:
Zu a) definitiv nicht

Schwangerschaft bedeutet nicht ungeeignet für eine Beamtenlaufbahn.




--- Zitat ---„Daher kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2013). Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind.

Ist zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung des Bewerbers bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen.

Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. Denn die Voraussetzungen für die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers im Sinne von § 31 Abs. 1 BBG a.F. sind nicht erfüllt.

Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers, die den genannten Anforderungen nicht genügen, sind dagegen unerheblich. Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung für die Annahme mangelnder gesundheitlicher Eignung des Bewerbers auch „nachhaltige Zweifel“ des Dienstherrn, insbesondere aufgrund von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, hat ausreichen lassen, wird diese aufgegeben (Urteil vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 A 5.00 – Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2 und Beschluss vom 16. September 1986 – BVerwG 2 B 92.86 – Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39 S. 16 m.w.N.). Auch bei längeren oder wiederkehrenden krankheitsbedingten Fehlzeiten während der Probezeit ist auf der Grundlage aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen zu klären, ob der Beamte wegen der diesen Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss. Gleiches gilt, wenn der Beamte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten aufweisen wird.“

(BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 –, juris)
--- End quote ---




https://www.felser.de/blog/gesundheitliche-eignung-bei-verbeamtung-auf-lebenszeit/

marco.berlin:
Auch wenn manche Arbeitnehmerin und (potentielle) Beamtin so empfinden mag, Schwangerschaft ist keine Krankheit!

theChemist:
Vielen Dank für Eure Antworten!

Die Schwangerschaft wird auch keineswegs als Krankheit betrachtet, und dass es im Sinne der Gleichstellung / Gleichbehandlung gar nicht ohne weiteres möglich ist, eine Schwangere als "untauglich" einzustufen, konnten wir uns ebenfalls denken.

Da durch die Elternzeit die Ausbildung beim künftigen Dienstherren aber erst ein Jahr später wirklich beginnt, ist natürlich Interessant, inwiefern sich der Dienstherr von dieser Zusage wieder distanzieren kann. Ohne eben gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Aber zu Punkt c), wie es sich mit einer Ernennung auf Widerruf während des Mutterschutzes/Elternzeit verhält, kennt niemand die rechtliche Situation? Oder hat eine Idee wo ich diesbezüglich am besten recherchieren kann (Google war leider nicht sehr hilfreich)?

Mayday:
Warum sollte eine evtl. Zusage des Dienstherrn bindend sein, wenn man dann als Beamter auf Widerruf doch ohnehin jederzeit entlassen werden kann?

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