Autor Thema: TV-L Eingruppierung für Informatiker ab 2021 / EG11-Stelle  (Read 4118 times)

spock

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Hallo zusammen,

ab Januar oder Februar fange ich voraussichtlich auf einer TV-L EG 11 Stelle an und bin nicht ganz sicher, wie ich die neue EGO für Beschäftigte in der Informationstechnik ab 2021 interpretieren soll.

Ein paar Eckdaten:
  • Ich wechsle von einem anderen, nicht-öffentlichen Arbeitgeber. Vorher war ich nicht im öffentlichen Dienst tätig.
  • Für die Stelle war ein Bachelorabschluss der Informatik (oder vergleichbarer Fachrichtung) Einstellungsvoraussetzung.
  • Das Tätigkeitsprofil umfasst ein breites Spektrum an Informatik-Tätigkeiten und setzt ein hohes Maß an Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Sorgfalt voraus.
  • Ich bin Diplom-Informatiker (Uni).

Nach Anlage A zum TV-L (EGO) Teil II Abschnitt 11 zu urteilen, müsste ich (Personalführung jetzt mal außen vor gelassen) für eine Höhergruppierung in EG 12 Tätigkeiten nachgehen, die mindestens zu 1/3 aus EG 11 herausgehoben werden und sofern das  sogar vollumfänglich und nicht nur zu 1/3 so ist und meine Tätigkeit das Anforderungsprofil zu mindestens 1/3 EG 12 übersteigt, könnte ich auch in EG 13 eingruppiert werden.

Für mich stellen sich da einige Fragen, auf die ich beim Lesen dieses Forums und bei meiner eigenen Recherche keine brauchbaren Antworten finden konnte. Ich hoffe daher, dass ihr mir helfen könnt.

  • Wie definieren sich die Tätigkeitsmerkmalel für E11 / E12 / E13 (ggf. für Bedienstete in der Informationstechnik) und wie grenzen sich die Entgeldgruppen hier trennscharf gegeneinander ab?
  • Wie wird die Erfüllung des 1/3 Kriteriums bestimmt? Wer überprüft das?
  • Kann ich mit meinem neuen Angestelltenverhältnis in E11 überhaupt die Höhergruppierung beantragen, wenn das Dienstverhältnis erst in 01/2021 oder 02/2021 beginnt?

Ich freue mich auf eure Antworten!

Gruß
Max
« Last Edit: 10.09.2020 14:13 von spock »

Spid

  • Gast
Findet denn auf das inredestehende Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung? Und wenn ja: was sprach dagegen, im thematisch passenden Unterforum zu fragen?

spock

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Hallo Spid,

es ist eine E11 Stelle in einer Landesbehörde, also ja.
Entschuldige ich habe mich nicht in der Tiefe mit der Forenstruktur befasst und dachte, ich wäre hier richtig. Verschieb das Thema gern.

Gruß
Max

Spid

  • Gast
Ich verschiebe hier gar nichts.

Bei einer Frage zum TV-L war das Unterforum "TV-L und TV-H" jetzt inwiefern abwegig oder bedurfte - als wie dieses Unterforum direkt von der Hauptseite abgehendes Forum - inwiefern einer Auseinandersetzung mit der Tiefe der Forenstruktur?

Zu Deinen Fragen:

1. Was soll ein Tätigkeitsprofil sein? Die auszuübende Tätigkeit? Die Tätigkeitsmerkmale anhand derer sich die Eingruppierung bestimmt?

2. Wenn Arbeitsvorgänge im Umfang von mindestens einem Drittel vorliegen, die das Tätigkeitsmerkmal erfüllen, ist das Drittelmerkmal erfüllt. Auf Antrag das zuständige ArbG.

3. Nein.

spock

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Danke für deine Antworten. Gemeint sind bei Frage 1 natürlich die Tätigkeitsmerkmale. Ich habe die Frage oben entsprechend editiert.

Kannst du mir erläutern warum ich die Höhergruppierung nicht beantragen kann? (Frage 3)

Spid

  • Gast
Die Tätigkeitsmerkmale sind in der EGO aufgeführt. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen und bei ansonsten gleichen Umständen stets zur gleichen Eingruppierung führen. Sie sind somit absolut trennscharf.

Ein Antragserfordernis ist nicht vorgesehen. Wenn kein Antragserfordernis ausdrücklich vorgesehen ist, sind TB stets entsprechend iher nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dazu weder vorgesehen noch erforderlich.

spock

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Danke für die Klarstellung. Die Frage nach den Möglichkeiten in meiner konkreten Situation ist ist für mich noch offen geblieben. Bedeutet die Änderung der EGO ab 2021 für mich, dass ich auf meiner neuen Stelle z.B. im Sommer/Herbst 2021 versuchen kann, eine Höhergruppierung zu beantragen und dann aufgrund meiner Tätigkeiten ermittelt wird, ob ich richtig eingestuft bin? Oder steht mir diese Tür aus irgendeinem Grund gar nicht offen? Falls ja, warum?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Du wirst ja 2021 eingestellt, also wirst du auch nach der EGO, die ab 2021 gilt, eingruppiert.

Es kann natürlich sein, dass da die Verwaltung noch die alte EGO für die Eingruppierung heranzieht, da musst du halt aufpassen.

Lars73

  • Gast
Du bist Entsprechend der Entgeltordnung eingruppiert. Wenn sich dein Arbeitgeber hinsichtlich der korrekten Eingruppierung irrt kannst du die korrekte Bezahlung einfordern und ggf. auch gerichtlich durchsetzen.

Ob es in der Behörde Verfahren der Prüfung der Eingruppierung auf Wunsch des Arbeitnehmers gibt muss man schauen. Tariflich ist sowas nicht vorgesehen. Zum eventuellen Vorgehen in der Behörde kann man den Personalrat oder auch das Personalreferat und Vorgesetzte fragen.

spock

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Aber woher weiß ich bei der schwammigen Formulierung in der EGO ob er sich irrt oder nicht?  :o

Spid

  • Gast
Welche schwammige Formulierung?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Aber woher weiß ich bei der schwammigen Formulierung in der EGO ob er sich irrt oder nicht?  :o
In dem du lernst die Formulierungen zu deuten und auf deine Tätigkeiten abzubilden.

oder du holst dir professionelle Hilfe.

oder einen AG der egal welche schwammigen Formulierungen er nutzt dir ein Entgelt gibt was dir gefällt..