Autor Thema: Antrag Stufenvorgewährung  (Read 8258 times)

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #15 am: 20.09.2020 20:51 »
a) Gibt es eine Art Vordruck für so einen Antrag bzw. eine Mindestform?
b) Wäre es nicht auch möglich und sinnvoller, dass ich die Vorgewährung bereits vor Unterzeichnung des Vertrags als Bedingung stelle? Im Nachhinein stellen sich bestimmt wieder alle quer...

Zu a) Den Text klärt man mündlich mit dem Vorgesetzten und dann mit Personal. Je nach Haus kommt der Antrag auch vom Vorgesetzten selbst an Personal und nicht von dir
Zu b) wieso Bedingung? Du bleibst auf E10, wenn Du E12 nicht möchtest. Wo genau ist jetzt die Notwendigkeit für den AG, auf Deine "Bedingungen" einzugehen?

Du kannst freundlich darum bitten und wenn der AG nicht möchte, dass Du zu einem neuen AG gehst, kommt er der Bitte nach. Die Betonung liegt auf "Bitte". Du hast keinerlei Anspruch auf §§16(5) oder 17(2) TV-L.

Warum sollte er um etwas bitten? Verträge und deren Bedingungen werden beiderseitig ausgehandelt. AN und AG sind Vertragspartner auf Augenhöhe.

Weil hier - leider - die beschissene Höhergruppierungsmatrix des TV-L mit der Tarifautomatik zusammenkommt. Die hat der AG selbst nicht zu verantworten. Ich störte mich aber tatsächlich an dem Wort Bedingung. In seinem nachgelieferten Post zu meinem relativiert sich das wieder etwas.


Spid

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #16 am: 20.09.2020 21:00 »
Bevor die Tarifautomatik und die Regelungen zur Höhergruppierung überhaupt ins Spiel kommen, müssen AG und AN einvernehmlich eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit vereinbaren. Daran Bedingungen zu knüpfen, ist etwas völlig gewöhnliches - hat der AG ja auch, der TE mußte sich ja auch einem Auswahlverfahren stellen.

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #17 am: 20.09.2020 21:07 »
hat der AG ja auch, der TE mußte sich ja auch einem Auswahlverfahren stellen.

Das hat sich mir eingangs nicht erschlossen. Darum sagte ich ja: sein weiterer Post relativiert.

Sightus

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #18 am: 20.09.2020 21:10 »
Genau, also da ist alles ordentlich abgelaufen und man möchte mich (glücklicherweise) auch weiter halten. Die Idee mit der Verkürzung der Stufenlaufzeit klingt interessant. Dann bräuchte man "nur einen Sprung". Das würde dann ja tariflich geregelt sein und man hat vermutlich offizielle Wege wie das geht.

EDIT: Schonmal ein riesen Dank für eure Hilfe!

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #19 am: 20.09.2020 21:15 »
Das würde dann ja tariflich geregelt sein und man hat vermutlich offizielle Wege wie das geht.

Soweit mir bekannt, wird häufig die Hälfte der Stufenlaufzeit als Grundlage zur Bewertung der überdurchschnittlichen Leistung herangezogen. Hier dann: EG10S4 seit bereits 2 Jahren. Kann auch vorher klappen, muss aber nicht. Versuchen würde ich es.

Gibt Dir jedenfalls die Sicherheit VOR Abschluss des Verfahrens. Im Gegensatz zu §16(5) ist die Entscheidung m.W.n. auch nicht zu widerrufen. Die Zulage der Vorweggewährung ist das explizit sogar grundlos.

Spid

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #20 am: 20.09.2020 21:18 »
Wobei die Stufenlaufzeitverkürzung von deutlich weniger AG überhaupt angewandt wird...

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #21 am: 20.09.2020 21:26 »
Wobei die Stufenlaufzeitverkürzung von deutlich weniger AG überhaupt angewandt wird...

Weil sie keine Leistungsfeststellung betreiben?

Spid

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« Antwort #22 am: 20.09.2020 21:29 »
Einige wollen auch einfach nicht.

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #23 am: 20.09.2020 21:32 »
Sie müssen - mangels Anspruch darauf - ja auch nicht  8)

Spid

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« Antwort #24 am: 20.09.2020 21:43 »
Das ist richtig - ebensowenig wie der AN bleiben muß, wenn er eine Bedingung stellt, die abgelehnt wird, denn auch darauf gibt es keinen Anspruch.

WasDennNun

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #25 am: 21.09.2020 07:28 »
Genau, also da ist alles ordentlich abgelaufen und man möchte mich (glücklicherweise) auch weiter halten. Die Idee mit der Verkürzung der Stufenlaufzeit klingt interessant. Dann bräuchte man "nur einen Sprung". Das würde dann ja tariflich geregelt sein und man hat vermutlich offizielle Wege wie das geht.

EDIT: Schonmal ein riesen Dank für eure Hilfe!
Relativ unwahrscheinlich, dass das die "Versager"truppe in deiner Personalabteilung macht. Denn in den Durchführungsrichtlinien zu §17(2) wird davon ausgegangen, dass man erst nach der Hälfte der Zeit in der Stufe ein überdurchschnittliche Leistung erkennen kann.

Also für mich ist das schon eine Grundbedingung, weil ja auch ein Vergleichsangebot vorliegt. Nur wollte oder konnte die Personalabteilung mir da nicht weiterhelfen.

Mir widerstrebt ein wenig einen Vertrag zu unterzeichnen, um dann nachverhandeln zu können/müssen. Zumal ich ja die Rückendeckung vom Vorgesetzten habe, der aber auch nicht weiß, wie man das bestenfalls regelt.
Allerdings kann ja die Zulage nach §16.5 relativ einfach gewährt werden.
Da schreibt bei uns der Vorgestzte eine kleine Begründung, warum man diese Person unbedingt halte oder haben will (da habt ihr ja quasi das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens) und dass ohne diese Zulage der Kollege (also du) abwandern wird (kannst ja sogar das Alternativangebot dabei packen, wenn du darfst). Und das daher eine Zulage in Höhe von zwei Stufen bis zum erreichen der Endstufe gewähren soll.

Das kann dann deine Personalabteilung lochen hefte und die Anweisung an die Kasse geben, dass du entsprechend entlohnt wirst.
So was läuft bei uns inzwischen innerhalb von 3-6 Wochen ab, aber nur, weil das FM da noch seine ok geben muss.

Alternative:
Wenn du den neuen Vertrag zur Unterschrift bekommst einfach entsprechend ergänzen, dass du eine entsprechende Zulage erhältst, dann muss die Personalstelle sich nicht bemühen, sondern nur unterschreiben  ;D ???


GofX

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #26 am: 21.09.2020 08:01 »
Denn in den Durchführungsrichtlinien zu §17(2) wird davon ausgegangen, dass man erst nach der Hälfte der Zeit in der Stufe ein überdurchschnittliche Leistung erkennen kann.

Wobei ich mich frage, warum Durchführungsrichtlinien oft für den AN nachteilige Auslegungen des Tariftextes beinhalten.

Im Tariftext selbst steht jedenfalls nicht geschrieben, dass eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erst bei Halbzeit möglich sein soll und selbst Haufe schreibt dazu: "§ 17 enthält keine Vorgaben oder Einschränkungen zur Stufenverkürzung. Theoretisch könnte damit bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung eine Stufe sogar übersprungen (Stufenlaufzeit Null) werden."

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-411-stufenlaufzeitverkuerzung_idesk_PI13994_HI1796698.html

Spid

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #27 am: 21.09.2020 08:06 »
Weil sie von der AG-Seite einseitig festgelegt werden.

WasDennNun

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #28 am: 21.09.2020 09:05 »
Denn in den Durchführungsrichtlinien zu §17(2) wird davon ausgegangen, dass man erst nach der Hälfte der Zeit in der Stufe ein überdurchschnittliche Leistung erkennen kann.

Wobei ich mich frage, warum Durchführungsrichtlinien oft für den AN nachteilige Auslegungen des Tariftextes beinhalten.
Weil der AG damit seinen Personaler etwas an die Hand geben wollen, wie die AG Seite es meint machen zu müssen. Und damit die AG mehr oder weniger im Gleichschritt marschieren.
Die Gewerkschaften könnten ja auch mal Durchführungsrichtlinien für den AN schreiben, die andere Auslegungen den AN an die Hand geben, damit sie sich leichter damit tun zu klagen oder den AG zu wechseln.

GofX

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #29 am: 21.09.2020 10:09 »
Die Gewerkschaften könnten ja auch mal [...]

Ich denke nicht, dass man die durch die Arbeitgeber in den Durchführungshinweisen eingeführte Willkür den Gewerkschaften ankreiden sollte. Dass der TV an manchen Stellen solch einen großen Interpretationsspielraum zulässt, könnte man den Gewerkschaften anmahnen. Aber selbst bei entsprechenden Korrekturen traue ich den AG'n noch genügend Erfindungsreichtum zu, ständig neue "Schlupflöcher" zu finden.

Das Konstrukt der mindestens zu absolvierenden Halbzeit in der Stufenlaufzeitverkürzung ist insgesamt unsinnig, da es ein Armutszeugnis für den AG darstellt, wenn dieser erst nach acht Jahren, anstatt nach sechs Jahren, bei einem AN eine überdurchschnittliche Leistung für die Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Stufe 4 erkennen will. Denn anders als bei einer Höhergruppierung werden bei einem Stufenaufstieg keine höherwertigeren Aufgaben übernommen, mit denen man sich erst bewähren muss.

Andererseits aber könnte einem AN, der nach neun Jahren und elf Monaten intern auf eine neue gleich-eingruppierte Stelle versetzt wird, nach nur einem Monat in der neuen Funktion der Stufenaufstieg bereits ermöglicht werden. Mir ist bekannt, dass § 17 für solch einen Fall auch eine Verlängerung der Stufenlaufzeit ermöglichen könnte. Allerdings bezweifel ich, dass der AG jemandem, dem gerade ausreichende Kompetenz für eine neue Stelle bescheinigt wurde, zeitgleich unterdurchschnittliche Leistungen attestieren wird.