Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Antrag Stufenvorgewährung
Pseudonym:
--- Zitat von: Spid am 20.09.2020 20:41 ---
--- Zitat von: Pseudonym am 20.09.2020 20:31 ---
--- Zitat von: Sightus am 20.09.2020 16:34 ---a) Gibt es eine Art Vordruck für so einen Antrag bzw. eine Mindestform?
b) Wäre es nicht auch möglich und sinnvoller, dass ich die Vorgewährung bereits vor Unterzeichnung des Vertrags als Bedingung stelle? Im Nachhinein stellen sich bestimmt wieder alle quer...
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Zu a) Den Text klärt man mündlich mit dem Vorgesetzten und dann mit Personal. Je nach Haus kommt der Antrag auch vom Vorgesetzten selbst an Personal und nicht von dir
Zu b) wieso Bedingung? Du bleibst auf E10, wenn Du E12 nicht möchtest. Wo genau ist jetzt die Notwendigkeit für den AG, auf Deine "Bedingungen" einzugehen?
Du kannst freundlich darum bitten und wenn der AG nicht möchte, dass Du zu einem neuen AG gehst, kommt er der Bitte nach. Die Betonung liegt auf "Bitte". Du hast keinerlei Anspruch auf §§16(5) oder 17(2) TV-L.
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Warum sollte er um etwas bitten? Verträge und deren Bedingungen werden beiderseitig ausgehandelt. AN und AG sind Vertragspartner auf Augenhöhe.
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Weil hier - leider - die beschissene Höhergruppierungsmatrix des TV-L mit der Tarifautomatik zusammenkommt. Die hat der AG selbst nicht zu verantworten. Ich störte mich aber tatsächlich an dem Wort Bedingung. In seinem nachgelieferten Post zu meinem relativiert sich das wieder etwas.
Spid:
Bevor die Tarifautomatik und die Regelungen zur Höhergruppierung überhaupt ins Spiel kommen, müssen AG und AN einvernehmlich eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit vereinbaren. Daran Bedingungen zu knüpfen, ist etwas völlig gewöhnliches - hat der AG ja auch, der TE mußte sich ja auch einem Auswahlverfahren stellen.
Pseudonym:
--- Zitat von: Spid am 20.09.2020 21:00 --- hat der AG ja auch, der TE mußte sich ja auch einem Auswahlverfahren stellen.
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Das hat sich mir eingangs nicht erschlossen. Darum sagte ich ja: sein weiterer Post relativiert.
Sightus:
Genau, also da ist alles ordentlich abgelaufen und man möchte mich (glücklicherweise) auch weiter halten. Die Idee mit der Verkürzung der Stufenlaufzeit klingt interessant. Dann bräuchte man "nur einen Sprung". Das würde dann ja tariflich geregelt sein und man hat vermutlich offizielle Wege wie das geht.
EDIT: Schonmal ein riesen Dank für eure Hilfe!
Pseudonym:
--- Zitat von: Sightus am 20.09.2020 21:10 ---Das würde dann ja tariflich geregelt sein und man hat vermutlich offizielle Wege wie das geht.
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Soweit mir bekannt, wird häufig die Hälfte der Stufenlaufzeit als Grundlage zur Bewertung der überdurchschnittlichen Leistung herangezogen. Hier dann: EG10S4 seit bereits 2 Jahren. Kann auch vorher klappen, muss aber nicht. Versuchen würde ich es.
Gibt Dir jedenfalls die Sicherheit VOR Abschluss des Verfahrens. Im Gegensatz zu §16(5) ist die Entscheidung m.W.n. auch nicht zu widerrufen. Die Zulage der Vorweggewährung ist das explizit sogar grundlos.
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