Autor Thema: Antrag Stufenvorgewährung  (Read 15965 times)

Spid

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #30 am: 21.09.2020 11:48 »
Zumal er eine solche ja auch erstmal feststellen müßte...

WasDennNun

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #31 am: 21.09.2020 14:39 »
Ich denke nicht, dass man die durch die Arbeitgeber in den Durchführungshinweisen eingeführte Willkür den Gewerkschaften ankreiden sollte.
Wieso Willkür, wenn er den Rahmen für sich konkretisiert wie und wann er kann Regelungen einzusetzen gedenkt?

GofX

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #32 am: 21.09.2020 18:27 »
Ich habe den Begriff "Willkür" für Dich mal ergoogelt: https://www.google.de/search?q=willk%C3%BCr

Dort steht dann in der Erklärung des Begriffs:
"Verhaltensweise, die ohne Rücksicht auf andere nur den eigenen Wünschen und Interessen folgt."

Und das ist genau das, was bei der durch die Arbeitgeberseite erdachten Interpretation der Verkürzung der Stufenlaufzeit herausgekommen ist. Natürlich rechtlich absolut auf der sicheren Seite. Keine Frage. Du nennst es Konkretisierung, ich nenne es Willkür, da dabei offensichtlich nur ein Ziel verfolgt wurde

Oder willst Du etwa behaupten, dass es auch nur einen Hauch im Interesse des Arbeitnehmers liegt, dass er einen vorgezogenen Stufenaufstieg nur dann erhalten kann bzw. könnte, wenn er mindestens die halbe Stufenlaufzeit zurückgelegt hat, obwohl das so im Tarifvertrag nirgendwo beschrieben steht?

WasDennNun

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Antw:Antrag Stufenvorgewährung
« Antwort #33 am: 21.09.2020 19:16 »
Oder willst Du etwa behaupten, dass es auch nur einen Hauch im Interesse des Arbeitnehmers liegt, dass er einen vorgezogenen Stufenaufstieg nur dann erhalten kann bzw. könnte, wenn er mindestens die halbe Stufenlaufzeit zurückgelegt hat, obwohl das so im Tarifvertrag nirgendwo beschrieben steht?
Ja, so kann man es durchaus sehen und als Willkür bezeichnen.

Wie du aber in den Durchführungshinweisen erlesen kannst (hast du aber wohl nicht), lassen die Durchführungshinweise es weiterhin zu, dass man nach einem Monat in einer Stufe in den Genuss der Verkürzung kommen könnte.
Also doch keine Willkür?
Das was dort eine willkürliche Einengung ist, ist dass nur die Leistung in der aktuellen Stufe zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden soll und daher leitet sich der Gedanke ab, dass man regelmäßig erst nach der hälfte der Zeit in der Stufe beurteilen kann, ob jemand erheblich Überdurchschnittlich ist.

Und das ist ja Quark mit Sosse, da es ja keine Änderung bzgl. der Tätigkeiten geben muss zwischen den Stufenanstiegen.
Darin liegt also eine gewisse Willkür.

Aber dort wird ja sogar auf die Überbrückung via $16.5 hingeweisen, sprich man kann jemand erstmal die 16.5 geben und dann nach einigen Monaten und entsprechender Leistungsbeurteilung die Stufe verkürzen.