Autor Thema: Stelle im Stellenplan E9b FGr. 2 - Arbeitsvertrag jedoch mit E9a  (Read 2419 times)

clericus organization

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Hallo,

nach Prüfung des Stellenplanes ist die Stelle, auf die ich mich beworben habe mit der 9b FGr. 2 bewertet worden.

In der Stellenausschreibung wurde die Stelle mi einer E9a ausgeschrieben.

Vor 3 Jahren gab es diesbezüglich eine externe Stellenüberprüfung und Bewertung, wonach die Stelle, welche in der Vergangenheit eine klassische E9 war, ab dem 01.01.2017 in die E9b übergeleitet wurde.

Die Tätigkeiten zum ehemaligen Stelleninhaber haben sich übrigens auch nicht verändert.

Genügt hier ein formloses Schreiben an den AG, über Forderung der Vergütung nach E9b FGr. 2, oder müsste man dies ggf. arbeitsrechtlich einfordern?






Spid

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Stellen, deren Bewertung und Stellenpläne sind tariflich unbeachtlich. Du hast nichts geschildert, was vermuten ließe, daß Du überhaupt Ansprüche hättest, die Du geltend machen könntest. Eine Geltendmachung ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter Benennung und ggfs. Bezifferung des Anspruchs.

RsQ

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Nun ja, wenn der vorherige Stelleninhaber eine 9b hatte und man sehr, sehr sicher sein kann, wirklich identische Tätigkeiten (mit gleichen Zeitanteilen) auszuführen, dann wäre das schon ein starkes Indiz.

Fraglich halt (wie immer), ob die gefühlte gleiche Tätigkeit auch messbar die gleiche Tätigkeit ist.

Spid

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Nein. Die Bezahlung im kommunalen Bereich würde ich grundsätzlich nicht mal in einem sehr weiten Zusammenhang zur Eingruppierung sehen. Da hat ein Würfelwurf häufig mehr Qualität.

Saggse

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Wenn man der Auffassung ist, dass der Arbeitgeber bei seiner Einschätzung der Eingruppierung irrt, so ist der erste Schritt natürlich immer, ihn

1. auf diesen Irrtum hinzuweisen und optional den eigenen Standpunkt mit Argumenten zu untermauern.
2. ihn nachhaltig aufzufordern, seiner aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

"Nachhaltig" bedeutet hierbei, dass man

1. die Höhe der Forderung hinreichend genau beschreibt. (Im vorliegenden Fall sollte es genügen, auf die korrekte Eingruppierung hinzuweisen und einfach "den Differenzbetrag" zu fordern.)
2. unbedingt eine Frist für die Erfüllung der Forderung setzt. (Eine "übliche" Frist wäre hier zwei Wochen. Wenn der AG länger braucht, käme das, wie Spid immer so schon (und korrekterweise!) sagt, einem Totalversagen gleich. Spontan fällt mir aber kein zwingender Grund ein, warum die gesetzte Frist nicht auch länger sein kann.)
3. nach Ablauf der Frist bei Ausbleiben einer zufriedenstellenden Reaktion des Arbeitgebers (i.e. Zahlung des offenen Betrages) umgehend eine Eingruppierungsfeststellungsklage in die Wege leitet. (Tut man dies nicht, greift die tarifliche Ausschlussfrist bei den finanziellen Ansprüchen. Der Eingruppierungsirrtum besteht weiter und könnte natürlich auch später noch berichtigt werden, aber daraus resultierende Forderungen bestehen nur für 6 Monate rückwirkend.)

Viel Erfolg!

Spid

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Die Eingruppierungsfeststellungsklage sollte man, sofern man nicht nur die Feststellung begehrt, sondern auch Geld haben möchte, unbedingt um eine Leistungsklage erweitern.