Autor Thema: Entsendung und BBesG §53 Abs. 6 (Altersvorsorge Ehefrau)  (Read 1695 times)

Gruenhorn

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Ich (Beamter, verheiratet) werde zum Jahreswechsel zeitlich befristet zum zweiten Mal in das nichteuropäische Ausland versetzt. Dabei wird die Versetzung direkt vom Dienstherrn ohne vorherige Abordnung zum auswärtigen Amt durchgeführt. Das heißt für mich gilt nicht das Gesetz über den auswärtigen Dienst.
Im BBesG §53 Abs. 6 wird ein Zuschlag der Auslandsbezüge zur Bildung einer Altersvorsorge der Ehefrau aufgeführt, der nur an Entsandte gezahlt wird, für die das Gesetz über den auswärtigen Dienst Anwendung findet.
Abseits der wörtlichen Auslegung, frage ich mich, ob es im Rahmen einer teleologischen Auslegung Angriffspunkte auf die Einschränkung des berechtigten Personenkreises gibt. Die Regelung dient ja dazu, die mit Entsendung oftmals nicht mögliche Arbeitsaufnahme der Ehefrau im Bezug auf ihre Altersabsicherung, abzumildern. Nur, was unterscheidet die Frau des Begünstigten erst zum auswärtigen Amt abgeordneten von der Frau des nicht abgeordneten Beamten? Beiden ist die Bildung einer Altersvorsorge durch Arbeit im Ausland verwehrt. Auch bei meiner Frau wird durch den Arbeitsausfall ein hoher Fehlbetrag durch die bereits zum zweiten Mal erfolgte Entsendung in der erwarteten Rente entstehen.
Sieht jemand Sinn Widerspruch und danach möglicherweise Klage gegen die anstehende Besoldung einzulegen. Und wie sollte dieser sinnvollerweise begründet werden?
Oder ist dieses Vorhaben von vornherein zum scheitern verurteilt?
Ich bitte um eure begründete Einschätzung.

Asperatus

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Zu prüfen wäre, ob du nicht doch unter den Personenkreis des GAD fällst. Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde bilden. Da du von "Versetzung" sprichst, scheinst du deine ursprüngliche Behörde zu verlassen. Erfolgt eine Versetzung zu einer Auslandsvertretung? In § 53 Abs. 6 BBesG ist explizit auch von befristeter Verwendung im auswärtigen Dienst die Rede.

Teleologisch ließe sich die Norm damit begründen, dass es im Auswärtigen Dienst zu häufigen und unvermeidbaren Auslandsverwendungen kommt. Außerhalb des auswärtigen Dienstes kommt eine Auslandsverwendung eher einmalig oder zumindest weniger oft vor und diese ist oft freiwillig. Der Zuschlag soll also Nachteile für eine häufige Verwendung im Ausland ausgleichen.

Gruenhorn

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Die Versetzung bezieht sich nur auf den Ort. Ich bleibe im selben Geschäftsbereich außerhalb des auswärtigen Dienstes. Ich gehöre definitiv nicht zum unmittelbar begünstigten Personenkreis.

Da es sich bereits um die zweite Verwendung handeln wird, ist die Häufigkeit zwar nicht die gleiche wie im auswärtigen Dienst, dennoch reden wir von einer Gesamtstehzeit von 10 Jahren im nicht EU Ausland. Das betrifft also einen erheblichen Teil von ca. 25% des Erwerbslebens.

Der angesprochene Passus zur befristeten Verwendung im auswärtigen Dienst, stellt das Verfahren zur vorherigen Abordnung ins auswärtige Amt dar. Dieses findet bei mir jedoch keine Anwendung.