Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit

(1/5) > >>

JuSa:
Hallo zusammen,
eure rechtliche Einschätzung ist gefragt.

A ist schwanger, Risikoschwangerschaft, Vorsorge somit mindestens alle zwei Wochen. Der behandelnde Frauenarzt bietet die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen ausschließlich vormittags an, eine ausnahmsweise Abweichung wird strikt abgelehnt. Ein Arztwechsel wurde angestrebt, ist aber nicht umsetzbar, da bei allen in Frage kommenden Frauenärzten (spezielle Kenntnisse aufgrund der Risikoschwangerschaft zwingend erforderlich) in der näheren Umgebung zum Arbeitsplatz nachweislich Aufnahmestopp herrscht.
Der AG arbeitet mit festgeschriebenen Sollarbeitszeiten. Für die AN gilt MO 9 Stunden, DI+MI 8,5 Stunden, DO 8 und FR 5 Stunden. Arbeitszeitrahmen 7 bis 18 Uhr, freitags 7 bis 15 Uhr. Kundenverkehr in den Öffnungszeiten ab 08:30 Uhr.

1. Frage:
Ist es richtig, dass sich die Sollarbeitszeit am Montag auf 8,5 Stunden verringert (gem. § 4 MuSchG), diese jedoch Do oder FR nachgearbeitet werden muss, da sonst die 39 Wochenstunden nicht erreicht sind?

2. Frage:
Beispiel: Arzttermin montags 08:15 Uhr, Arzttermin Ende 9 Uhr, Wegezeit zur Arbeit 45 Min, Dienstbeginn somit 09:45 Uhr. Sollarbeitszeit 8,5 Stunden (falls 1. Frage mit ja beantwortet, ansonsten 9 Stunden) + 30 Min. Pause = Dienstende 18:45 Uhr, resp. 19:15 Uhr
Da Rahmenarbeitszeit nur bis 18 Uhr für diesen Tag 45 Min. (75 Min.) Minus, Sollarbeitszeit kann nicht erreicht werden.
Muss diese Zeit auch DO/FR nachgearbeitet werden, da sonst wieder keine 39 Wochenstunden?

Prinzipiell gilt ja § 7 MuSchG (Freistellung von Arbeitszeit) i.V.m § 23 MuSchG (kein Entgeltausfall, keine Vor-/Nacharbeit von Ausfallzeiten).
Hier liegt eine flexible Arbeitszeit vor, die es grundsätzlich erlaubt, später zu beginnen, die Besetzung des Arbeitsplatzes sollte allerdings zu den Öffnungszeiten gewährleistet sein, also ab 8:30 Uhr. 
Es greift also weder § 7 noch § 23 MuSchG und die AN muss selbst organisieren, wie und wann die Stunden nachgeholt werden?

Danke.

Isie:
Meine Einschätzung zu 1. ist, dass die Reduzierung der Arbeitszeit, die zur Vermeidung der Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit erfolgt, nachgearbeitet werden muss.
Zu 2. ist meine Meinung, dass die Zeit für die ärztliche Untersuchung nicht nachgearbeitet werden muss. Dies ergibt sich für mich aus den Regelungen des § 7 sowie aus dem Leitfaden zum Mutterschutz, der vom BMFSJF herausgegeben wurde. Ich bin allerdings kein Fachmann auf diesem Gebiet und kenne die einschlägige Rechtsprechung nicht.

Spid:
Eine Freistellung setzte eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus. Bestand diese im Zeitfenster des Arztbesuches?

JuSa:

--- Zitat von: Spid am 25.09.2020 15:22 ---Eine Freistellung setzte eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus. Bestand diese im Zeitfenster des Arztbesuches?

--- End quote ---

Das ist die Frage. Es ist in der Dienstzeitvereinbarung eine Sollarbeitszeit festgesetzt mit dem Hinweis, dass jeder Arbeitsbereich zu den Öffnungszeiten so zu besetzen ist, dass die Kunden bedient und beraten werden können. Eine feste Kernarbeitszeit ist für mich hieraus nicht wirklich ersichtlich, wobei das vielleicht auch wieder Auslegungssache ist.

Spid:
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version