Autor Thema: Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit  (Read 4450 times)

JuSa

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Hallo zusammen,
eure rechtliche Einschätzung ist gefragt.

A ist schwanger, Risikoschwangerschaft, Vorsorge somit mindestens alle zwei Wochen. Der behandelnde Frauenarzt bietet die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen ausschließlich vormittags an, eine ausnahmsweise Abweichung wird strikt abgelehnt. Ein Arztwechsel wurde angestrebt, ist aber nicht umsetzbar, da bei allen in Frage kommenden Frauenärzten (spezielle Kenntnisse aufgrund der Risikoschwangerschaft zwingend erforderlich) in der näheren Umgebung zum Arbeitsplatz nachweislich Aufnahmestopp herrscht.
Der AG arbeitet mit festgeschriebenen Sollarbeitszeiten. Für die AN gilt MO 9 Stunden, DI+MI 8,5 Stunden, DO 8 und FR 5 Stunden. Arbeitszeitrahmen 7 bis 18 Uhr, freitags 7 bis 15 Uhr. Kundenverkehr in den Öffnungszeiten ab 08:30 Uhr.

1. Frage:
Ist es richtig, dass sich die Sollarbeitszeit am Montag auf 8,5 Stunden verringert (gem. § 4 MuSchG), diese jedoch Do oder FR nachgearbeitet werden muss, da sonst die 39 Wochenstunden nicht erreicht sind?

2. Frage:
Beispiel: Arzttermin montags 08:15 Uhr, Arzttermin Ende 9 Uhr, Wegezeit zur Arbeit 45 Min, Dienstbeginn somit 09:45 Uhr. Sollarbeitszeit 8,5 Stunden (falls 1. Frage mit ja beantwortet, ansonsten 9 Stunden) + 30 Min. Pause = Dienstende 18:45 Uhr, resp. 19:15 Uhr
Da Rahmenarbeitszeit nur bis 18 Uhr für diesen Tag 45 Min. (75 Min.) Minus, Sollarbeitszeit kann nicht erreicht werden.
Muss diese Zeit auch DO/FR nachgearbeitet werden, da sonst wieder keine 39 Wochenstunden?

Prinzipiell gilt ja § 7 MuSchG (Freistellung von Arbeitszeit) i.V.m § 23 MuSchG (kein Entgeltausfall, keine Vor-/Nacharbeit von Ausfallzeiten).
Hier liegt eine flexible Arbeitszeit vor, die es grundsätzlich erlaubt, später zu beginnen, die Besetzung des Arbeitsplatzes sollte allerdings zu den Öffnungszeiten gewährleistet sein, also ab 8:30 Uhr. 
Es greift also weder § 7 noch § 23 MuSchG und die AN muss selbst organisieren, wie und wann die Stunden nachgeholt werden?

Danke.

Isie

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #1 am: 25.09.2020 15:17 »
Meine Einschätzung zu 1. ist, dass die Reduzierung der Arbeitszeit, die zur Vermeidung der Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit erfolgt, nachgearbeitet werden muss.
Zu 2. ist meine Meinung, dass die Zeit für die ärztliche Untersuchung nicht nachgearbeitet werden muss. Dies ergibt sich für mich aus den Regelungen des § 7 sowie aus dem Leitfaden zum Mutterschutz, der vom BMFSJF herausgegeben wurde. Ich bin allerdings kein Fachmann auf diesem Gebiet und kenne die einschlägige Rechtsprechung nicht.

Spid

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #2 am: 25.09.2020 15:22 »
Eine Freistellung setzte eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus. Bestand diese im Zeitfenster des Arztbesuches?

JuSa

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #3 am: 28.09.2020 15:28 »
Eine Freistellung setzte eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus. Bestand diese im Zeitfenster des Arztbesuches?

Das ist die Frage. Es ist in der Dienstzeitvereinbarung eine Sollarbeitszeit festgesetzt mit dem Hinweis, dass jeder Arbeitsbereich zu den Öffnungszeiten so zu besetzen ist, dass die Kunden bedient und beraten werden können. Eine feste Kernarbeitszeit ist für mich hieraus nicht wirklich ersichtlich, wobei das vielleicht auch wieder Auslegungssache ist.

Spid

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #4 am: 28.09.2020 15:31 »
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

JuSa

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #5 am: 28.09.2020 15:54 »
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?

WasDennNun

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #6 am: 28.09.2020 16:03 »
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?
Was passiert denn wenn er zu spät kommt und zu früh geht? Und deswegen sein Sollarbeitszeit nicht schafft? Bekommt er dann weniger Geld?

JuSa

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #7 am: 28.09.2020 16:08 »
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?
Was passiert denn wenn er zu spät kommt und zu früh geht? Bekommt er dann weniger Geld?

Das wird vom System nicht gezählt, es wird automatisch 7 bzw. 18 Uhr eingetragen. Beispiel: AN kommt um 6:30 Uhr und stempelt (elektronisch), dann wird vom System automatisch 7 Uhr Dienstbeginn gerechnet. Beim Ausstempeln genauso, es wird nur bis 18 Uhr berechnet, auch wenn man um 19 Uhr ausstempelt.

Spid

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #8 am: 28.09.2020 16:10 »
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?

Im Beispiel trifft das doch überhaupt nicht zu, selbst wenn eine ausnahmslose Verpflichtung zur Erbringung der Sollarbeitszeit am jeweiligen Tag bestünde: Rahmenarbeitszeit 7-18, Arzttermin 08:15-09:00, Wegezeit ein Weg 45 Minuten; 07:00-07:30 und 09:45-18:00 sind 8,75 Stunden, mit der Zeit von 07:30-09:45 ist eine Pause gemacht worden.

WasDennNun

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #9 am: 28.09.2020 16:12 »
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?
Was passiert denn wenn er zu spät kommt und zu früh geht? Bekommt er dann weniger Geld?

Das wird vom System nicht gezählt, es wird automatisch 7 bzw. 18 Uhr eingetragen. Beispiel: AN kommt um 6:30 Uhr und stempelt (elektronisch), dann wird vom System automatisch 7 Uhr Dienstbeginn gerechnet. Beim Ausstempeln genauso, es wird nur bis 18 Uhr berechnet, auch wenn man um 19 Uhr ausstempelt.
Habe meine Frage zwischenzeitlich konkretisiert und du hast in die falsche Richtung gelesen: s.o.:
Was passiert denn wenn er zu spät kommt und zu früh geht? Und deswegen sein Sollarbeitszeit nicht schafft? Bekommt er dann weniger Geld?

Also die andere richtung:
Sollarbeitszeit 8h
kommt um 9:00 geht um 15:00

JuSa

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #10 am: 28.09.2020 16:33 »
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?

Im Beispiel trifft das doch überhaupt nicht zu, selbst wenn eine ausnahmslose Verpflichtung zur Erbringung der Sollarbeitszeit am jeweiligen Tag bestünde: Rahmenarbeitszeit 7-18, Arzttermin 08:15-09:00, Wegezeit ein Weg 45 Minuten; 07:00-07:30 und 09:45-18:00 sind 8,75 Stunden, mit der Zeit von 07:30-09:45 ist eine Pause gemacht worden.

Wäre hier im Berufsverkehr morgens (7:30 bis 08:15 Uhr) mit 45 Minuten nicht realisierbar, da müssten mindestens 20-30 Minuten hinzugerechnet werden. Dann geht die Rechnung leider nicht auf. 45 Minuten ist die Zeit bei absolut optimalen Straßenbedingungen und keiner Parkplatzsuche.
Wie man es dreht und wendet, die Arbeitszeit wird an den anderen Tagen nachgearbeitet werden müssen.

JuSa

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #11 am: 28.09.2020 16:36 »
Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.

Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?
Was passiert denn wenn er zu spät kommt und zu früh geht? Bekommt er dann weniger Geld?

Das wird vom System nicht gezählt, es wird automatisch 7 bzw. 18 Uhr eingetragen. Beispiel: AN kommt um 6:30 Uhr und stempelt (elektronisch), dann wird vom System automatisch 7 Uhr Dienstbeginn gerechnet. Beim Ausstempeln genauso, es wird nur bis 18 Uhr berechnet, auch wenn man um 19 Uhr ausstempelt.
Habe meine Frage zwischenzeitlich konkretisiert und du hast in die falsche Richtung gelesen: s.o.:
Was passiert denn wenn er zu spät kommt und zu früh geht? Und deswegen sein Sollarbeitszeit nicht schafft? Bekommt er dann weniger Geld?

Also die andere richtung:
Sollarbeitszeit 8h
kommt um 9:00 geht um 15:00

Entschuldige, ich habe das falsch verstanden. Minusstunden werden hier nur in Ausnahmefällen geduldet und müssen umgehend nachgearbeitet werden.

Isie

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #12 am: 28.09.2020 20:38 »
Wenn wegen des Arzttermines die Soll-Arbeitszeit nicht abgeleistet werden kann, muss der Arbeitgeber die Schwangere meiner Meinung nach freistellen, ohne dass die versäumte Arbeitszeit an einem anderen Tag nachgearbeitet werden muss. Das ist doch eine ganz andere Situation als die Anpassung der täglichen Arbeitszeit an die Höchstarbeitszeit nach dem MuschG. Es werden bisher ja nicht alle Vorsorgetermine in der Arbeitszeit gelegen haben.  Wenn nun aufgrund einer Risikoschwangerschaft zusätzliche Untersuchungen erforderlich sind und diese dazu führen, dass die tägliche Arbeitszeit nicht abgeleistet werden kann, würde es eine Aushöhlung des Schutzgedankens des § 7 MuschG bedeuten, wenn die Arbeitszeit an einem anderen Tag nachgearbeitet werden müsste.

Spid

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #13 am: 28.09.2020 21:03 »
Eine Freistellung kann nur bei einer konkret bestehenden Arbeitspflicht erfolgen, weil eine Freistellung eine Entbindung von derselben ist.

Isie

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Antw:Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
« Antwort #14 am: 28.09.2020 21:13 »
Die Rahmenarbeitszeit beginnt um 7.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Innerhalb dieser Zeit muss die Arbeitszeit von höchstens 8,5 Stunden zuzüglich Pause geleistet werden. Wenn der Arzttermin innerhalb der Rahmenarbeitszeit liegt und dazu führt, dass die Arbeitszeit von 8,5 Stunden nicht abgeleistet werden kann, halte ich die Voraussetzung für erfüllt.