Einschlägige Berufserfahrung ist gut ausgeurteilt und eröffnet einen direkten Anspruch auf Stufe 2 (1 Jahr) oder 2 (3 Jahre). Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Es muß sich um eine Erwerbstätigkeit handeln. Sonstige Erfahrung in einer Erwerbstätigkeit kann berücksichtigt werden, sofern sie förderlich ist. Der AG hat einen weiten Ermessensspielraum, was er als förderlich erachtet. Die Förderlichkeit ist Voraussetzung, die entsprechenden Zeiten überhaupt zu berücksichtigen. Sie begründet aber keinen Anspruch. Ebenso kann die Stufe bei einem öffentlichen AG oder TVÖD-/TV-L/TV-H-Anwender übernommen werden. Der AG entscheidet, ob überhaupt und in welchem Umfang er die Kann-Regelung anwendet. Der Bewerber kann darüber also mit dem AG verhandeln. Wir wenden auch den TVÖD Bund an. Wer nicht verhandelt, bekommt nur das, worauf sie Anspruch hat. Wer verhandelt, kann auch das Maximum dessen erhalten, was aufgrund seiner Erwerbsbiographie möglich ist. Er muß es nur verlangen.