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Teilzeit/Stundenverteilung
Utopia10:
Liebe Forum-Mitglieder,
ich arbeite seit vielen Jahren in Teilzeit mit 19,5 Wochenstunden und habe diese Stunden immer auf die Wochentage Montag bis Mittwoch verteilt.
A: Weil ich nur die halbe Woche in meiner "Arbeitsstadt" lebe.
B: Weil ich an den Tagen Do+Fr. freiberuflich für andere Arbeitgeber tätig bin (Die Nebentätigkeit an besagten Tagen wurde von mir beim AG angezeigt).
Nun hat meine Vorgesetzte während einer Erkrankungsphase ohne vorherige Absprache meinen Dienstplan auf 5 Tage geschrieben, obwohl sie genau weiß, dass ich an diesen Tagen nicht arbeiten "kann".
Ich habe sie im Vorfeld mehrfach darum gebeten, meinen Dienstplan wie bisher zu belassen.
Wie kann ich mich gegen diese Willkür wehren?
Und kann ich einfordern, weiterhin nur an den Tagen Mo-Mi eingesetzt zu werden, ggf. auch mit Versetzung in eine andere Dienststelle?
Vielen Dank
Spid:
Ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage vertraglich geregelt worden?
RsQ:
Vermutlich ist die bisherige Besetzung von Mo.-Mi. lediglich ein organisatorisches Good-will. Es gibt m. E. keine rechtliche Regelung, mit der man einen Anspruch darauf durchsetzen könnte (sofern das nicht vertraglich so explizit fixiert wurde, was sehr selten sein dürfte).
Dass man selbst weitere Tätigkeiten (und aus dieser Gemengelage dann organisatorische Probleme) hat, spielt dabei m. E. keine Rolle.
Utopia10:
Es wurde leider keine vertragliche Regelung getroffen.
Allerdings habe ich bei meiner Rückkehr zum Arbeitgeber (Ich war mehrere Jahre beurlaubt um bei einem anderen Arbeitgeber tätig werden zu können, bei dem ich Erfahrungen sammeln konnte, die in meinem derzeitigen Tätigkeitsfeld von Vorteil sind) mitgeteilt, dass ich meinen Dienst nur an besagten Tagen ausüben kann.
Mir wurde damals gesagt, dies`sei garkein Problem.
Leider habe ich den Fehler gemacht, und es mir nicht schriftlich geben lassen :(
Tagelöhner:
Antrag nach § 8 (unbefristete TZ) bzw. § 9a (befristete TZ, max. 5 Jahre) Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen, und die gewünschte Verteilung auf die Wochentage darin explizit angeben. Der Arbeitgeber muss dann unter Berufung auf betriebliche Gründe den Antrag 4 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit ablehnen, da die Teilzeit mit den beantragten Konditionen ansonsten automatisch als genehmigt gilt. Falls er tatsächlich schriftlich ablehnt, ab zum Anwalt und den Anspruch gerichtlich durchsetzen lassen.
Ggf. reicht es auch schon mit diesen Informationen und gestärkter Verhandlungsposition erneut das Gespräch mit der Vorgesetzen zu suchen.
Arbeitnehmer befinden sich hinsichtlich Teilzeitwünschen in einer sehr vorteilhaften rechtlichen Ausgangslage. Die Darlegungs- und Beweislast, warum die Teilzeit in der gewünschten Konstellation nicht möglich sein soll, obliegt vollständig dem Arbeitgeber und ist gerichtlich überprüfbar.
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