Autor Thema: [HE/BW] Länder/Dienstherrenwechsel / Beförderungsverbot / Zulagen?  (Read 1535 times)

LtFrankDrebin

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Hallo, ich bin BaL in Hessen, besoldet nach A10, die letzte Beförderung auf A10 erfolgte zum 01.03.2020.
Ich halte stets den Stellenmarkt in Aussicht und habe nun eine Stelle in BaWü gefunden, ebenfalls im Bereich der allgemeinen Verwaltung, die mich sehr interessiert. Besoldungsgruppe wäre A11.
Ich bin im Beamtenrecht nicht mehr so fit, daher bitte ich um Entschuldigung, wenn ich etwas durcheinanderbringe.
Auch in Baden-Württemberg müssen ja die Ämter natürlich regelmäßig durchlaufen werden und können nicht übersprungen werden. Es gibt zwar Ausnahmetatbestände. Ohne Ausnahme ist jedoch, dass eine Beförderung nicht zulässig ist vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung und auch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, beides doch wohl Tatbestände, die auf mich zutreffen würden. Ich kann also meinem Verständnis nach nicht versetzt/eingestellt werden und darauf hoffen, kurzfristig auf A11 befördert werden (dass dahingehend natürlich sowieso kein Anspruch besteht, weiß ich).
Ich frage mich aber dennoch, ob und welche Möglichkeiten es bzgl. einer Anpassung der Besoldung in Form von Zulagen es geben könnte ("Gewinnungszulage" oÄ) Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gibt es ja nicht (mehr). Eine eigene Rechtsverordnung für Zulagen, wie es sie z. B. in HE gibt, kenne ich für BaWü nicht. Die im Landesbesoldungsgesetz aufgeführten Stellenzulagen sind für die ausgeschriebene Stelle nicht einschlägig.
Wisst ihr, welche Handhabe es in einer solchen Situation geben könnte? Natürlich sind es hauptsächlich andere Faktoren an der Stelle die mich reizen, aber ich will mich ja auch nicht unter Wert verkaufen.
Danke und Grüße!

Gerda Schwäbel

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Unter einer "Einstellung" versteht man die Begründung eines Beamtenverhältnisses (auf Probe oder auf Lebenszeit) oder die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit. Wenn Sie in den baden-württembergischen Landesdienst versetzt werden, findet also keine Einstellung statt, die Auswirkung auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung hätte.

LtFrankDrebin

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Ok, danke für die Klarstellung!
Dennoch wäre es ja so, dass eine Beförderung nicht zulässig ist vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, diese Zeit müsste dann also mindestens zugewartet werden und auch dann nur, wenn eine Ausnahmeregelung herangezogen würden ("Das Überspringen von bis zu zwei Ämtern innerhalb der Laufbahngruppe ist ausnahmsweise zulässig, wenn 1.besondere dienstliche Bedürfnisse vorliegen").
Daher dachte ich mir ich wappne mich mal mit anderen Möglichkeiten

Gerda Schwäbel

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Die Wartezeit von einem Jahr finde ich nicht besonders furchtbar, vor allem, nachdem schon rund sieben Zwölftel davon rum sind und das Bewerbungsverfahren scheinbar noch aussteht. (Ich meine mich zu erinnern, dass diese Wartezeiten früher deutlich länger waren.)
Eine Zulage, wie Sie sie suchen, kenne ich nicht. Mir ist allerdings auch überhaupt nicht klar, was Sie mit "das Überspringen von bis zu zwei Ämtern" meinen.