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Stelle extern besetzt, aber nicht extern ausgeschrieben! Folgen?
maramara:
Ich glaub, Julchen meint so, wie ich, dass bei solchen nicht ausgeschriebenen unter der Hand durch Vitamin B vergebenen Stellen es ein Leichtes ist, den PR von Person X zu überzeugen.
Bzgl. BA siehe 164 (1) SGB IX. AGs übergehen diesen Paragraphen sehr gerne, in der Hoffnung, dass es keiner mitbekommt. Wenn aber doch, dann könnte das AGG zum Zuge kommen. Selbst, wenn es schwierig werden dürfte, etwas zu beweisen. Immerhin liegen aber sehr starke Indizien vor und ein gewiefter FA Arbeitsrecht holt da ne gute Entschädigungssumme raus und, oder die betroffene eingestellte Person wird ruckzuck ersetzt.
2strong:
--- Zitat von: maramara am 03.10.2020 08:27 ---Immerhin liegen aber sehr starke Indizien vor und ein gewiefter FA Arbeitsrecht holt da ne gute Entschädigungssumme raus...
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Genau. Deshalb verwies ich ja auf das eher vorliegende Problem des Arbeitgebers.
Spid:
AG übergehen die rechtliche Norm nicht, sie besitzt lediglich nur selten rechtliche Relevanz. Die Norm setzt hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit die Gleichzeitigkeit eines freien Arbeitsplatzes und des Wunsches, diesen zu besetzen, voraus, um überhaupt Wirkung zu entfalten - die dann auch nur entsteht, wenn tatsächlich ein Vorschlag kommt, bevor man die Stellenbesetzung abgeschlossen hat. Wenn alles gut läuft, hat man in den meisten Fällen einen freiwerdenden Arbeitsplatz ja bereits besetzt, bevor er frei wird. Und wenn man sich einen Arbeitsplatz für einen Wunschkandidaten bastelt, besetzt man ihn mit seiner Entstehung mit dem Wunschkandidaten, so daß es keinen freien Arbeitsplatz gibt, den es zu melden gäbe. Hinsichtlich der SBV braucht es einen sb Bewerber (den es ja in Ermangelung einer Ausschreibung nicht geben kann) oder eines Vorschlags der Agentur für Arbeit.
maramara:
--- Zitat von: Spid am 03.10.2020 14:29 ---AG übergehen die rechtliche Norm nicht, sie besitzt lediglich nur selten rechtliche Relevanz. Die Norm setzt hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit die Gleichzeitigkeit eines freien Arbeitsplatzes und des Wunsches, diesen zu besetzen, voraus, um überhaupt Wirkung zu entfalten - die dann auch nur entsteht, wenn tatsächlich ein Vorschlag kommt, bevor man die Stellenbesetzung abgeschlossen hat. Wenn alles gut läuft, hat man in den meisten Fällen einen freiwerdenden Arbeitsplatz ja bereits besetzt, bevor er frei wird. Und wenn man sich einen Arbeitsplatz für einen Wunschkandidaten bastelt, besetzt man ihn mit seiner Entstehung mit dem Wunschkandidaten, so daß es keinen freien Arbeitsplatz gibt, den es zu melden gäbe. Hinsichtlich der SBV braucht es einen sb Bewerber (den es ja in Ermangelung einer Ausschreibung nicht geben kann) oder eines Vorschlags der Agentur für Arbeit.
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Und genau das sorgt dafür, dass es DIESER Kollege nie leicht haben wird, weil nicht richtig akzeptiert wird ("Das ist ja der, der nur wegen ... hier ist!").
ike:
Gilt eine Zustimmungspflicht des PR auch bei internen Umsetzungen, die nicht ausgeschrieben wurden?
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