AG übergehen die rechtliche Norm nicht, sie besitzt lediglich nur selten rechtliche Relevanz. Die Norm setzt hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit die Gleichzeitigkeit eines freien Arbeitsplatzes und des Wunsches, diesen zu besetzen, voraus, um überhaupt Wirkung zu entfalten - die dann auch nur entsteht, wenn tatsächlich ein Vorschlag kommt, bevor man die Stellenbesetzung abgeschlossen hat. Wenn alles gut läuft, hat man in den meisten Fällen einen freiwerdenden Arbeitsplatz ja bereits besetzt, bevor er frei wird. Und wenn man sich einen Arbeitsplatz für einen Wunschkandidaten bastelt, besetzt man ihn mit seiner Entstehung mit dem Wunschkandidaten, so daß es keinen freien Arbeitsplatz gibt, den es zu melden gäbe. Hinsichtlich der SBV braucht es einen sb Bewerber (den es ja in Ermangelung einer Ausschreibung nicht geben kann) oder eines Vorschlags der Agentur für Arbeit.