Autor Thema: Höhergruppierung Abgabe Stellenbeschreibung  (Read 2414 times)

Ankoas

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Hallo alle zusammen,

ich bin Angestellter im ÖD (VKA) und arbeite als IT-Systemadministrator.

Durch Ausscheiden eines Mitarbeiters wurden mir teilweise neue höherwertige Aufgaben zugewiesen, wodurch meine Leitung mir geraten hat, eine neue Stellenbeschreibung abzugeben. Zudem wurden einige leicht auszuführende Aufgaben, die ich erledigt habe, an einen neuen Mitarbeiters abgegeben. Mein Aufgabengebiet hat sich also gut verändert, wobei meine Aufgaben nun dementsprechend mehr Kenntnisse erfordern.

Nun zu den eigentlichen Fragen:

- Ich bin derzeit in der E9a und Erfahrungsstufe 3 eingestellt. Da ich im 05.2018 in die Erfahrungsstufe 3 aufgestiegen bin, komme ich dementsprechend am 05.2021 in die Stufe 4. Da ich kurz davor stehe, in die 4 zu kommen, wäre es doch am sinnvollsten, solange abzuwarten, bis ich aufgestiegen bin und gebe anschließend erst meine Stellenbeschreibung ab? Wäre die Abgabe dann frühestens am 05.2021 auszuführen oder erst am 06.2021?

- Da ich befürchte, dass meine Stellenbeschreibung 6 Monate vor der Abgabe zurück datiert wird, da ich bereits die neuen Aufgaben ausführe, denke ich, dass mir die Warterei auf die Stufe 4 nichts bringen wird, oder doch? Meine letzte Stellenbeschreibung wurde ebenfalls 6 Monate zurück datiert, was für mich damals ja vorteilhaft war. Sollte man dann eher die 6 Monate mit einberechnen, sprich erst am Ende 2021 abgeben, damit die Stufe 4 trotzdem behalten wird, wenn ich am 05.2021 aufsteige? Oder kann ich diese trotzdem abgeben, nachdem ich aufgestiegen bin, ohne die Stufe 4 zu verlieren? Was wäre denn am sinnvollsten?

- Da ich nur eine IT-Ausbildung habe, wäre für mich das Ende der Gehaltsleiter mit EG9 oder habe ich trotzdem die Möglichkeit, mit entsprechenden Kenntnissen und BE in die EG10 oder gar höher zu kommen?

Vorab vielen Dank für die Mühen und Liebe Grüße,

Ankoas

Spid

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Antw:Höhergruppierung Abgabe Stellenbeschreibung
« Antwort #1 am: 29.09.2020 18:58 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf beiderseitigen Einverständnisses. Subalternes Führungspersonal ist regelmäßig nicht zum Schließen von Arbeitsverträgen namens des AG befugt - und mithin auch nicht zur eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit kannst Du mit dem AG zu jedem beliebigen Zeitpunkt vereinbaren. Ein eigenständiges Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit ist ein grundsätzlich abmahnwürdiges Verhalten, auch dann, wenn man sich mit einem Dritten dazu verschwört. Bis einschließlich E13 bedarf es in der IT keiner Erfüllung einer Voraussetzung in der Person.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung Abgabe Stellenbeschreibung
« Antwort #2 am: 30.09.2020 07:55 »
Am Besten der Vorgesetzte schaut was jetzt wie von wem zu machen ist und strukturiert eure Tätigkeiten um, um dann zum 5.2021 diese von ihm gewünschte Umstrukturierung der Arbeitszuschnitte vom AG den MA übertragen zu lassen.
Der Rest ist dann Eingruppierungsautomatik