Autor Thema: VBL - Korrektheit des gemeldeten Entgelts prüfen  (Read 1770 times)

AlphaOmega

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Wie mache ich das?
Weder aus meiner Lohnsteuerbescheinigung noch aus meinem Bescheid über die Einkommenssteuer konnte ich mir den Betrag des gemeldeten Entgelts aus meiner Versicherungsübersicht der VBL herleiten.

Isie

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Antw:VBL - Korrektheit des gemeldeten Entgelts prüfen
« Antwort #1 am: 29.09.2020 20:10 »
Das monatlich verbeitragte Entgelt sollte in der Gehaltsmitteilung stehen, z. B. mit der Bezeichnung ZV-Brutto oder ZV-Entgelt. Das verbeitragte Jahresentgelt sollte in der Gehaltsmitteilung für Dezember stehen. Am Ende des Jahres oder am Anfang des nächsten Jahres erstellt der Arbeitgeber eine Jahresmeldung, die du eigentlich als Zweitausfertigung bekommen müsstest. Das vbl-pflichtige Entgelt besteht aus dem Tabellenentgelt und ggf. Zulagen, sofern diese vbl-pflichtig sind. Die Jahressonderzahlung ist ebenfalls vbl-pflichtig. Das vbl-pflichtige Entgelt ist meistens nicht mit dem steuerpflichtigen Entgelt identisch.

Isie

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Antw:VBL - Korrektheit des gemeldeten Entgelts prüfen
« Antwort #2 am: 01.10.2020 09:00 »
Gern geschehen. Sind deine Fragen damit beantwortet?

AlphaOmega

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Antw:VBL - Korrektheit des gemeldeten Entgelts prüfen
« Antwort #3 am: 02.10.2020 10:14 »
Nicht so ungeduldig ;-). Meine Entgeltnachweise liegen im Büro und dort bin ich nicht täglich.

Ich habe ein VBL-pflichtiges Entgelt dort stehen. Das stimmt aber mit meinem Grundgehalt überein. Ein ZV-Brutto steht nirgendwo. Mit VBL stehen dort nur noch VBL-Umlage Arbeitgeber, VBL Steuer-Hinz-Betrag und VBL SV-Hinz-Betrag und ein Abzüge wg. VBL-AN-Umlage.

Isie

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Antw:VBL - Korrektheit des gemeldeten Entgelts prüfen
« Antwort #4 am: 02.10.2020 10:47 »
Wenn du keine zv-pflichtigen Zulagen, z. B. eine Entgeltgruppenzulage, bekommst, sind nur das Tabellenentgelt und im November die Sonderzahlung zv-pflichtig. Die angegebenen Hinzurechnungsbeträge beziehen sich auf den ZV-Arbeitgeberanteil und sind unterschiedlich hoch, weil Steuerfreibetrag und pauschal versteuerter Betrag den individuell zu versteuernden Betrag mindern, diese Minderung aber nur in erheblich geringerem Umfang für den sozialversicherungsrechtlich zu verbeitragenden Betrag gilt.