Da eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung der Zustimmung des AN bedarf, kann der AG nicht einseitig darüber bestimmen. Wie im anderen Thread ausgeführt, ist das Merkmal „Brennpunktschule“ tariflich unbeachtlich. Hier haben sich die Arbeitsvertragsparteien offenkundig auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung zum für die TE günstigen Zeitpunkt geeinigt. Ich sehe nicht, wie der AG da herauskommen will. Ausgehend davon ist nicht zu klären, warum erst ab Januar E9a gezahlt wurde, sondern warum der AG bei der Überleitung versagt hat - und daß er dieses Versagen unverzüglich abstellt.