Das kann sie leicht erreichen, indem sie der Tätigkeitsänderung zum 01.01.20 zustimmt - und ansonsten nicht, was den AG vor größere Probleme stellt als die TE. Die kündigt einfach und läßt sich von einem Bezirksamt desselben AG in S8b/3 einstellen.
Es bedarf keiner Rechtsprechung und es kann eine solche auch noch nicht geben, angesichts der Bestimmung des Zeitpunkts der Überleitung kann man leicht jene zur zeitlichen Abfolge Stufenaufstieg und Höhergruppierung heranziehen - die Rechtslage dazu habe ich bereits dargelegt.