Folgende Situation: Eine öffentliche Einrichtung betreibt eine GmbH und beschäftigt über die GmbH einen Teil der Mitarbeiter. Die GmbH-Mitarbeiter erhalten eine Vergütung in Anlehnung an den TVL. Nach fünf Jahren wird ein Mitarbeiter, der bisher in der GmbH beschäftigt war, in ein Beschäftigungsverhältnis direkt bei der Einrichtung übernommen. Der einzige Grund für die Übernahme liegt darin, dass das Finanzamt ansonsten für die Dienstleistung der GmbH an die Einrichtung Umsatzsteuer verlangen würde. Ansonsten ändert sich am Beschäftigungsverhältnis nichts.
Dem Mitarbeiter fällt Jahre später auf, dass er zum Zeitpunkt der Übernahme in die Erfahrungsstufe 1 eingruppiert worden ist, obwohl er seiner Tätigkeit damals schon fünf Jahre lang nachgegangen ist, nur eben über die GmbH anstatt über die Einrichtung direkt.
Frage: Kann der Mitarbeiter nachträglich seine Erfahrungsstufe neu berechnen lassen? Besteht für den Mitarbeiter ein Anspruch auf Nachzahlung?