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Eingruppierung Amtsvormund
systerz:
Im Sommer 2021 wird voraussichtlich die Vormundschaftsrechtsreform durch die Bundesregierung verabschiedet werden. Hat das Auswirkungen auf die Eingruppierung der Amtsvormünder bei z.B. einem Landratsamt ?
Hat jemand Erfahrungen ?
Spid:
Nein.
Erfahrungen zu in der Zukunft liegenden Sachverhalten können aufgrund der linearen Natur der Zeit nicht vorliegen.
Sozialarbeiter:
Was soll sich durch die Reform ändern?
systerz:
....jetzt warten wir die Reform mal ab. Es soll sich das Tätigkeitsfeld verändern.....z.B. soll ein Amtsvormund i.d.R. ehrenamtliche Vormünder aquirieren , beraten und betreuen, also ein ganz neues Tätigkeitsfeld.....
Spid:
Für die Eingangsfrage bedarf es keines Abwartens der Reform. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich nicht durch Gesetz, sie ändert sich dadurch, daß AG und AN dies bei Eingruppierungsrelevanz vereinbaren oder der AG dies bei fehlender Eingruppierungsrelevanz einseitig so bestimmt. Da sich die Eingruppierung aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt, hat die Reform keinerlei Auswirkungen auf die Eingruppierung.
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