Autor Thema: Rufbereitschaft und Ruhezeit  (Read 1737 times)

Robbie1985

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Rufbereitschaft und Ruhezeit
« am: 05.10.2020 13:22 »
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zum Zusammenhang von Rufbereitschaft und Ruhezeit.
Ich arbeite in einer Autobahnmeisterei. Im Sommerdienst (vom 01.04. - 31.10.) arbeiten wir nach einem Schichtplan. In diesem Plan sind wöchentlich 3 Kollegen zur Rufbereitschaft eingeteilt. Die Rufbereitschaft beginnt täglich 15:00 Uhr und endet am Folgetag 06:30 Uhr. Am Wochenende und an Feiertagen wird zusätzlich zur Rufbereitschaft noch von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr gearbeitet.
Eine interne Regel besagt, dass in einer Bereitschaftswoche immer der Montag von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr dienstfrei ist sich ab 15:00 Uhr die Rufbereitschaft anschließt. Der Montag nach der Bereitschaftswoche ist ebenfalls dienstfrei.

1.   Übersicht lt. Schichtplan:

Mo   06:30 - 15:00   = frei
        15:00 - 06:30   = Rufbereitschaft
Die   06:30 - 15:00   = normale Arbeitszeit (8h)
        15:00 - 06:30   = Rufbereitschaft
Mi   06:30 - 15:00   = normale Arbeitszeit (8h)
        15:00 - 06:30   = Rufbereitschaft
Do   06:30 - 15:00   = normale Arbeitszeit (8h)
        15:00 - 06:30   = Rufbereitschaft
Fr   06:30 - 15:00   = normale Arbeitszeit (8h)
        15:00 - 06:30   = Rufbereitschaft
Sa   06:30 - 15:00   = normale Arbeitszeit (8h)
        15:00 - 06:30   = Rufbereitschaft
So   06:30 - 15:00   = normale Arbeitszeit (8h)
        15:00 - 06:30   = Rufbereitschaft
Mo   06:30 - 15:00   = frei

Unsere Wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40h. In der Bereitschaftswoche werden laut Schichtplan 48h gearbeitet (Dienstag – Sonntag)

Nun zu meinem Anliegen:

Am Samstag haben die Kollegen von 22:00 Uhr - 01:30 Uhr einen Einsatz in der Rufbereitschaft gehabt.
Laut §5 Arbeitszeitgesetz müssen 11h Ruhezeit nach dem Ende der der täglichen Arbeitszeit gewährt werden.
D.h. in diesem Fall Einhaltung Ruhezeit von 01:30 Uhr - 12:30 Uhr, danach schließt sich die normale regelmäßige Arbeitszeit an.

Da die Ruhezeit auf den Sonntag fällt und die wöchentliche Arbeitszeit schon am Samstag 15:00 Uhr erreicht ist, gibt es die Auffassung, dass die Stunden zur Einhaltung der Ruhezeit von 06.30 Uhr bis 12:30 Uhr nicht als Arbeitszeit zählen, sondern die Stunden am Sonntag als Mehrarbeit zu werten sind. Das bedeutet, die Kollegen bekommen die Stunden von dem Bereitschaftseinsatz von 22:00 - 01:30 Uhr (3,5 h -> gerundet auf 4 h) dann schließt sich die Ruhezeit an, von 01:30 Uhr bis 12:30 Uhr. Dieser Zeitraum wird mit 0 h angenommen. Ab 12:30 Uhr schließt sich die normale Arbeitszeit bis 15:00 Uhr an, welche mit 2,5 h abgerechnet wird.

2.   Übersicht wie wirklich gearbeitet/abgerechnet wurde:

Sa 06:30 - 15:00 normale Arbeitszeit         = 8 h
     22:00 - 01:30 Einsatz in der Rufbereitschaft    = 3,5 h (gerundet auf 4 h)
So 01:30 - 12:30 Einhaltung Ruhezeit              = 11 h -> 0 h werden angerechnet
     12:30 - 15:00 normale Arbeitszeit         = 2,5 h

Ist es richtig, dass die Zeit am Sonntag zwischen 06:30 Uhr und 12:30 Uhr keine Berücksichtigung findet? Oder muss die Zeit der Einhaltung Ruhezeit miterfasst werden (siehe 3. Übersicht)?

3.   Übersicht 2. Variante:
 
Sa 06:30 - 15:00 normale Arbeitszeit         = 8 h
     22:00 - 01:30 Einsatz in der Rufbereitschaft   = 3,5 h (gerundet auf 4 h)
So 01:30 - 12:30 Einhaltung Ruhezeit              = 11 h -> 6 h werden mit angerechnet von 06:30 - 12:30
     12:30 - 15:00 normale Arbeitszeit         = 2,5 h

Vielen Dank für eure Antworen.

Viele Grüße Robbie1985

Spid

  • Gast
Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #1 am: 05.10.2020 13:34 »
Inwiefern spielte Mehrarbeit eine Rolle? Handelt es sich um Teilzeitbeschäftigte?

Davon ab ist Rufbereitschaft selbst für die Ruhezeit unbeachtlich. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß sie in der Freizeit geleistet wird und wird üblicherweise in der Ruhezeit geleistet. Wenn der AN im veröffentlichten Dienstplan in dieser Zeit zur Rufbereitschaft eingeteilt war, hat er einen Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft, ganz egal, ob der AG ihn aus welcher Motivlage auch immer nicht in Anspruch nehmen möchte. Hinsichtlich der Zeiten, in denen der AN zur tatsächlichen Dienstleistung eingeteilt ist, darf der AN diese auch dann erbringen, wenn gesetzliche Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Der AG darf die Erbringung lediglich nicht zulassen, das ArbZG richtet sich da hinsichtlich der Pflichten ausschließlich an ihn. Hindert der AG den AN daran, seine dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitsleistung zu erbringen, obwohl der AN sie angeboten hat, gerät er in Annahmeverzug und miß trotzdem die Zeiten entsprechend vergüten.

Robbie1985

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Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #2 am: 05.10.2020 17:26 »
Hallo Spid,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Die Vergütung der Rufbereitschaft spielt in diesem Fall keine Rolle. Es geht nur um die geleisteten Stunden bzw. wie viele Stunden der AN am Ende der Bereitschaftswoche hat.

Es gibt halt die 2 Arten, wie die Ruhezeit nach dem Bereitschaftseinsatz verwendet werden kann.

Einmal wie in der 3. Übersicht, in der die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählt und somit die 6 Stunden dem AN gutgeschrieben werden. Der AN wird aber damit doppelt belohnt, er ist von 06:30 Uhr bis 12:30 Uhr Zuhause und kann die Stunden, in denen er keine Leistung erbringt an einem anderen Tag noch absetzen.

Die andere Möglichkeit, wie in der 2. Übersicht, ist, dass die Ruhezeit zwar gewährt wird, aber die Zeit von 06:30 Uhr bis 12:30 Uhr mit 0 h angenommen wird. Somit hat der AN nur die Stunden durch den Bereitschaftseinsatz und die Stunden von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

Nach der Auffassung des AG sind die Stunden am Sonntag Mehrarbeit, da die wöchentliche Arbeitszeit von 40 h am Samstag schon erreicht wurden ist. Während der Mehrarbeit am Sonntag können keine Überstunden durch Ruhezeit entstehen.

Eine andere Auffassung ist, dass durch den Bereitschaftsplan eine wöchentliche Arbeitszeit von 48h vorgegeben ist und die Stunden am Sonntag von 06:30 Uhr - 15:00 Uhr erbracht werden müssen. Der AN ist ja durch den Bereitschaftsplan "gezwungen" am Sonntag die Arbeit zu leisten. Somit dürfen durch die Ruhezeit keine Fehlzeiten entstehen.

Wie seht ihr das?

MFG Robbie1985

Spid

  • Gast
Antw:Rufbereitschaft und Ruhezeit
« Antwort #3 am: 05.10.2020 17:38 »
Die Saldierung von Arbeitsstunden ist nichts anderes als eine vor- oder nachgelagerte Vergütung. Hingegen ist immer noch unklar, welche Bedeutung Mehrarbeit haben sollte - die fällt nur bei TZ-Beschäftigung an.