Nein, das ist Unfug - siehe auch Litschen im Haufe. Weder ein grob fahrlässiges oder gar bewusstes Hinwegsetzen über den Tarifvertrag noch ein Verschulden bei deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz macht die Berufung auf die Ausschlußfrist unwirksam. Es müßte Täuschung hinzutreten, der AG müßte also durch die Gehaltsmitteilung vortäuschen, richtig zu zahlen, es aber tatsächlich nicht tun. Das liegt hier aber eben gerade nicht vor.