Autor Thema: Überleitung E9k in E9a dann in S Tabelle (ich komm nicht mehr mit)  (Read 4381 times)

Schaladiundschalado

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ahh ok danke ja also da steht

letztes Jahr
JJL entgelt 3129,67
JJL entgeltgrpZul 84,34

NNL VersAnt ZVK 18,84
Summe Gesamtbrutto 3214,01

Seit Januar
JJL entgelt 3276,44
JJL entgeltgrpZul 84,34

NNL VersAnt ZVK 20,31
Summe Gesamtbrutto 3360,78

Spid

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Die Kommentierung von Litschen kenne ich nicht. In mir bekannten Kommentierungen zu § 70 BAT wird die Rechtsprechung des BAG zitiert. Ich halte wie gesagt die Wahrscheinlichkeit für hoch, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist unzulässige Rechtsausübung wäre. Trotzdem wäre es ratsam, schriftlich Anspruch auf die Nachzahlung zu S8b/3 zu erheben. Aber zunächst würde ich nachfragen, wann mit der technischen Umsetzung zu rechnen ist.

Na dann zitiere doch mal die BAG-Rechtsprechung, die Deine Auffassung stützt.

Isie

  • Gast
Das Vergleichsentgelt beträgt also ca. 3360 EUR. Das Entgelt nach der S-Tabelle beträgt 3420,82 EUR, also beträgt die Brutto Nachzahlung monatlich ca. 60 EUR, da die Entgeltgruppenzulage wegfällt. Diese Nachzahlung sollte deine Frau schriftlich beanspruchen.

Spid

  • Gast
Wobei die Ansprüche aus Januar bis März bereits verfallen sind. Es schadet nicht, sie dennoch geltend zu machen. Auf die tarifliche Ausschlußfrist kann der AG auch selbst kommen. Ein Anspruch besteht indes nicht.

Isie

  • Gast
Welches Bundesland? Gibt es Informationen des Arbeitgebers darüber, dass sich die technische Umsetzung der Überleitung verzögert, z. B. auf der Internetseite des Finanzministeriums oder der Bezügestelle?

Schaladiundschalado

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BL Sachsen infos keine ahnung

Isie

  • Gast
Auf der Internetseite des LSF Sachsen ist folgende Info zu finden:
"Nach § 2 Ziffer 7 und 20 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 neue Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im § 52 TV-L vereinbart und die Eingruppierungsmerkmale unter Abschnitt 20 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L neu gefasst. Für die Beschäftigten gilt mit der Anlage G zum TV-L zudem eine neue Entgelttabelle (sog. S-Tabelle). Die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 01.01.2020 in die S-Tabelle wurde in § 29e TVÜ-Länder geregelt. Für die Umsetzung sind die Durchführungshinweise  des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen abzuwarten. Wir werden Sie an dieser Stelle umgehend informieren, sobald uns nähere Informationen vorliegen. Bis dahin erhalten die Beschäftigten weiterhin Tabellenentgelt nach der Anlage B zum TV-L in der ab 01.01.2020 geltenden Höhe."

Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist damit wahrscheinlich vom Tisch.

Spid

  • Gast
Inwiefern? Habe ich da irgendwo was hinsichtlich eines Verzichts des AG auf die Einrede des Verfalls überlesen?

Isie

  • Gast
Ich kann nichts dafür, dass du kein passendes Urteil findest.

Falls der Arbeitgeber die Ausschlussfrist anwendet, poste ich gerne die m. E. passende Passage.

Aber es kann ja nicht schaden, den Nachzahlungsanspruch schriftlich geltend zu machen.

Spid

  • Gast
Also nur Blubb - wie zu erwarten war.

Isie

  • Gast
@Schaladiundschalado:
Ich fasse zusammen: Deine Frau sollte sich bei der Bezügestelle nach dem Stand der Umsetzung erkundigen. Falls sie unter Hinweis auf die fehlenden Durchführungshinweise vertröstet wird, könnte sie darauf hinweisen, dass es schon lange Durchführungshinweise der TdL gibt. Deine Frau sollte außerdem schriftlich Anspruch auf die Nachzahlung ab 01.01.2020 erheben. Falls der Arbeitgeber sich auf die Ausschlussfrist beruft, erhebt deine Frau den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Dabei leiste ich gerne Formulierungshilfe, falls es dazu kommen sollte (und falls Spid nicht schneller ist).

Schaladiundschalado

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Ich bedanke mich sehr für eure Hilfe.

Eine letzte frage habe ich noch

wo kann ich sehen das meine frau von E9A Stufe 3 auf S8b Stufe 3 umgestell wird oder werden sollte ?

Mfg

Isie

  • Gast
Aus § 29e TVÜ-L.

Isie

  • Gast
Falls du die Stufe meinst. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Entgeltordnung in der Fassung ab 01.01.2020.