Autor Thema: Nur Aufhebungsvertrag möglich?  (Read 12978 times)

WasDennNun

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #15 am: 06.10.2020 09:45 »
Da eine nicht fristgerechte Kündigung rechtswidrig ist, ist sie illegal - und kann mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann. Eine fristlose Kündigung ist nicht nicht fristgerecht, sondern es gibt für sie keine Frist, gegen die verstoßen werden könnte.
Ist BGB §626 Absatz 2 keine "Frist"?
Habe ich da was falsch verstanden?

Spid

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #16 am: 06.10.2020 09:53 »
Tatsächlich hätte ich besser "Kündigungsfrist" schreiben sollen.

Wdd3

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #17 am: 06.10.2020 09:54 »
:o

So langsam bin ich raus. :-/

Es gibt

- fristgerechte Kündigung
- Aufhebungsvertrag
- fristlose Kündigung

?

Bei einer fristlosen Kündigung seitens des AN unterscheidet man zwischen

- begründet
- unbegründet

?

Eine unbegründete Kündigung seitens des AN kann Schadensersatzansprüche seitens des AG auslösen?

Was ist eine begründete fristlose Kündigung? Dass man woanders früher anfangen kann? Dass man im Lotto gewonnen hat, wobei dann ja Schadensersatzansprüche seitens des AGs völlig wurscht sein dürften.

Sprich mit deinem AG findet gemeinsam eine gütliche Lösung. Tu dies so bald wie möglich denn je länger der Zeitraum bis zur Beendigung deines Arbeitsverhältnisses ist desto eher kommt er dir entgegen.

Spid

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #18 am: 06.10.2020 09:59 »
:o

So langsam bin ich raus. :-/

Es gibt

- fristgerechte Kündigung
- Aufhebungsvertrag
- fristlose Kündigung

?

Bei einer fristlosen Kündigung seitens des AN unterscheidet man zwischen

- begründet
- unbegründet

?

Eine unbegründete Kündigung seitens des AN kann Schadensersatzansprüche seitens des AG auslösen?

Was ist eine begründete fristlose Kündigung? Dass man woanders früher anfangen kann? Dass man im Lotto gewonnen hat, wobei dann ja Schadensersatzansprüche seitens des AGs völlig wurscht sein dürften.

Für die Kündigung nach §626 BGB bedarf es eines wichtigen Grundes. Das ist für Deinen Sachverhalt jedoch völlig unbeachtlich. Wenn Du Dich an die Kündigungsfrist halten möchtest, mußt Du Dich mit dem AG enigen, weil das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen stets aufgelöst werden kann. Wenn Du Dich nicht daran halten möchtest, kündigst Du zum Dir genehmen Zeitpunkt. Der AG kann das dann per Kündigungsschutzklage angreifen und im Erfolgsfalle Schadensersatz erstreiten, nicht jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Es ist unwahrscheinlich, daß ein Schaden entsteht, den Deine nicht fristgerechte Kündigung ursächlich verursacht hätte und der nicht durch den AG hätte abgewendet werden können - insbesondere dann, wenn bis zum Beendigungszeitpunkt noch einige Monate Zeit ist.

dahofa

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #19 am: 06.10.2020 11:11 »
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wäre demnach so gut wie ohne Konsequenzen. Welchen Sinn haben dann Kündigungsfristen, wenn insbesondere AN den Beendigungszeitpunkt frei wählen können?

AndreasG

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #20 am: 06.10.2020 11:13 »
Den Sinn das wenn dem Arbeitgeber dadurch ein nachweisbarer Schaden entsteht er für diesen den Arbeitnehmer in Regress nehmen kann.

dahofa

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #21 am: 06.10.2020 11:18 »
Regress im Bereich TVöD? Weder der Tarifvertrag noch die meisten Arbeitsverträge enthalten keine derartige Regelung (im Gegensatz zur PW).
Nochmal: Welchen Sinn haben dann Kündigungsfristen im Bereich TVöD?

Spid

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #22 am: 06.10.2020 11:22 »
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wäre demnach so gut wie ohne Konsequenzen. Welchen Sinn haben dann Kündigungsfristen, wenn insbesondere AN den Beendigungszeitpunkt frei wählen können?

Der AG hat - im Gegensatz zum AN - keinen effektiven Rechtschutz gegen eine rechtswidrige Kündigung, sihe auch die Diskussion an dieser Stelle: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112598.msg149843.html#msg149843

shenja

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #23 am: 06.10.2020 13:17 »
Mal losgelöst von der Kündigungsproblematik, wenn Du beim neuen AG zum 01.12. anfängst, bekommst Du nur 1/12 Jahresendzahlung. Ich würde da max. zum 01.01.21 anfangen.

WasDennNun

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #24 am: 06.10.2020 13:18 »
Regress im Bereich TVöD?
Das geht ganz einfach:
Du bist für den Abschluss eines Projektes verantwortlich, mit dir gibt es 2 weitere Mitarbeiter, die das Projekt durchführ und abschließen könnten und dich vertreten könnten.
Der Abschlussbericht wird nicht erstellt, dass Projekt nicht vernünftig abgeschlossen, der Mittelgeber fordert Geld zurück, bzw. zahlt es nicht aus.
Grund dafür war, dass zwei Mitarbeiter erkrankt, verstorben oder sonst was sind und du grundlos fristlos gekündigt hast.
Der Schaden ist also entstanden, weil du deinen Verpflichtungen nicht nachgekommen bist.
Der Schaden ist bezifferbar.
Der AG hat eigentlich alles richtig gemacht und es liegt kein Organisationsversagen vor (Vertretung war ausreichend vorhanden).
Schadensersatzklage an Dich könnte erfolgreich sein.

Klingt konstruiert, ist es aber nur in Teilen, rate mal welcher Teil.
Die grundsätzliche Situation habe ich durchaus schon bei wissenschaftlichen Projekten erlebt.

WasDennNun

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #25 am: 06.10.2020 13:23 »
Was ist eine begründete fristlose Kündigung? Dass man woanders früher anfangen kann? Dass man im Lotto gewonnen hat, wobei dann ja Schadensersatzansprüche seitens des AGs völlig wurscht sein dürften.
Sowas wie sexueller Übergriffe oder andere Gewalt dir der am Arbeitsplatz passiert.

Und natürlich kannst du jeden beliebigen Grund als Grund angeben, der höchstwahrscheinlich einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde, aber dazu kommt es ja eh nicht.

(So was wie: Seit einer Woche riecht es über im Haus nach Schimmel und Asbest, ich muss hier weg)

dahofa

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #26 am: 06.10.2020 15:10 »
Regress im Bereich TVöD?
Das geht ganz einfach:
Du bist für den Abschluss eines Projektes verantwortlich, mit dir gibt es 2 weitere Mitarbeiter, die das Projekt durchführ und abschließen könnten und dich vertreten könnten.
Der Abschlussbericht wird nicht erstellt, dass Projekt nicht vernünftig abgeschlossen, der Mittelgeber fordert Geld zurück, bzw. zahlt es nicht aus.
Grund dafür war, dass zwei Mitarbeiter erkrankt, verstorben oder sonst was sind und du grundlos fristlos gekündigt hast.
Der Schaden ist also entstanden, weil du deinen Verpflichtungen nicht nachgekommen bist.
Der Schaden ist bezifferbar.
Der AG hat eigentlich alles richtig gemacht und es liegt kein Organisationsversagen vor (Vertretung war ausreichend vorhanden).
Schadensersatzklage an Dich könnte erfolgreich sein.

Klingt konstruiert, ist es aber nur in Teilen, rate mal welcher Teil.
Die grundsätzliche Situation habe ich durchaus schon bei wissenschaftlichen Projekten erlebt.

Verstehe. Ist für Regressforderungen des AG eine tarif-/vertragliche Regelung erforderlich? Und wenn ja, wieviele Mitarbeiter des ÖD haben Deiner Meinung nach eine solche Regelung?

Spid

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #27 am: 06.10.2020 15:11 »
Nein.

Saggse

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #28 am: 06.10.2020 15:41 »
Mal losgelöst von der Kündigungsproblematik, wenn Du beim neuen AG zum 01.12. anfängst, bekommst Du nur 1/12 Jahresendzahlung. Ich würde da max. zum 01.01.21 anfangen.
Beim neuen AG fände ich das nicht schlimm... Viel wichtiger wäre mir ja die JSZ beim *alten* Arbeitgeber. Die kriegt man nur, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.12. besteht, also wenn man schon böse ist, dann richtig und nicht zum 30.11. kündigen, sondern zum 1.12. :)

dahofa

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Antw:Nur Aufhebungsvertrag möglich?
« Antwort #29 am: 06.10.2020 16:09 »
nein, was?