Autor Thema: Rufbereitschaft TVÖD  (Read 3273 times)

Jubaea

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Rufbereitschaft TVÖD
« am: 08.10.2020 07:13 »
Hallo zusammen ,

für eine Rufbereitschaft gibt es im TVÖD ja Zuschläge.
Meine Frage wäre ob diese Zuschläge für den gesamten Zeitraum der Rufbereitschaft anfallen oder nur in der Zeit in der tatsächlich Arbeit anfällt ?

Grüße 

Spid

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Antw:Rufbereitschaft TVÖD
« Antwort #1 am: 08.10.2020 07:25 »
Für Rufbereitschaft gibt es keine Zuschläge.

Rene

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Antw:Rufbereitschaft TVÖD
« Antwort #2 am: 08.10.2020 07:58 »
Redest du von Bezahlung der Einsatzzeiten oder von der Bezahlung der Rufbereitschaftspauschale?

Rufbereitschaftspauschale wird gemäß Tarifvertrag bezahlt, egal ob Einsätze währenddessen anfallen oder nicht.

Einsatzzeiten werden (je Einsatz vor Ort) auf die volle Stunde aufgerundet und mit eigener Entgeltgruppe und Stufe vergütet.
Überstunden-, Nacht-, Sonntags-, Samstags- und Feiertagszuschläge werden nicht auf die volle Stunde gerundet und werden mit eigener Entgeltgruppe und Stufe 1 vergütet.

Texter

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Antw:Rufbereitschaft TVÖD
« Antwort #3 am: 08.10.2020 08:13 »
Das Entgelt für Überstunden bezieht sich doch auch auf die volle (gerundete) Stunde, oder?

Spid

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Antw:Rufbereitschaft TVÖD
« Antwort #4 am: 08.10.2020 08:39 »
Warum sollte für die genannten Zuschläge auf Stufe 1 abgestellt werden?

stefan77

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Antw:Rufbereitschaft TVÖD
« Antwort #5 am: 08.10.2020 10:30 »
Hallo zusammen ,

für eine Rufbereitschaft gibt es im TVÖD ja Zuschläge.
Meine Frage wäre ob diese Zuschläge für den gesamten Zeitraum der Rufbereitschaft anfallen oder nur in der Zeit in der tatsächlich Arbeit anfällt ?

Grüße

Für die Rufbereitschaft gibt es eine pauschale. Bis zu 12 Stunden wird diese pro Stunde mit 12,5 % vergütet.
Ansonsten beträgt sie 2 Stunden Mo-Fr. und 4 Stunden Sa-So-Feiertage.
Arbeitseinsätze werden als Überstunden vergütet. Stunden werden hierbei aufgerundet.
Zuschläge (z.B. Nacharbeit) werden gezahlt, aber nicht aufgerundet.

Tariftext § 8 Abs. 3 TVöD VKA:
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hier-für erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.
Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist.
Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft.
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Max

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Antw:Rufbereitschaft TVÖD
« Antwort #6 am: 08.10.2020 20:42 »
Sind diese Pauschalen VBL Versicherungspflichtiges Entgelt?

stefan77

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Antw:Rufbereitschaft TVÖD
« Antwort #7 am: 09.10.2020 09:53 »
Sind diese Pauschalen VBL Versicherungspflichtiges Entgelt?

Ja, sie werden auch in der VBL berücksichtigt.