Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt entweder die Nichtfortsetzungsmitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG oder bei kalendermäßigen Befristungen das Erreichen eines Zeitpunkts, der einer fiktiven Kündigungsfrist zum vereinbarten Ende entspricht, als zeitlicher Beginn des Anspruchs.
Welcher Zeitraum angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Das ist im Tarifregime bspw. nur dann der Fall, wenn dies zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung erforderlich ist.
Ein entsprechendes Begehren muß Zeitpunkt, Dauer und Grund enthalten. Eine E-Mail oder eine Kalendereinladung soll heutzutage nicht unüblich sein, aber auch ein gesungenes Telegramm oder ein konspirativ übergebener Kassiber wären denkbar. „Ich möchte am tt.mm.jjjj von hh:mm an für x Stunden das Arbeitsamt im Zusammenhang mit dem baldigen Ende meines Arbeitsverhältnisses aufsuchen und begehre dafür eine Freistellung.“ würde die rechtlichen Anforderungen erfüllen.
Nein.