Autor Thema: Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021  (Read 14738 times)

Doraymefayzo

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Hallo!

Wie würde ein MA hier im "Normalfall" eingruppiert werden und wie wäre es ggf ab 2021:

  • Berung der IT-Anwender und Diensstellenleitung bei allen Fragen im Zusammenhang mit der IT
  • Unterstützung der Anwender im Umgang mit IT-Systemen, Diensten, Anwendungen und Fachanwendungen
  • Analyse und Beseitigung von Störungen
  • Aufbau, Installation und Betreuung der Windows Cleints
  • Neustart und Wiederinbetriebnahme der Server nach Stromausfall
  • Aktualisierung und Installation des Betriebssystems und eingesetzter Software
  • Aufbau und Pflege der Ablagestruktur, Festlegung notwendiger Zugriffsrechte
  • Dokumentation in der örtlichen Systemakte
  • Begleitung der Fremdfirmen bei deren Arbeiten an Clients, Servern und Netzwerkkomponenten
  • Führen des Bestandsverzeichnises
  • Verwaltung der IT-Betriebsmittel
  • Verwaltung Backup

MA hat Ausbildung im IT-Bereich und langjährige Berufserfahrung. Kein Hochschulstudium

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #1 am: 08.10.2020 11:57 »
Was sollen denn "alle Fragen im Zusammenhang mit der IT" sein? Welche "IT-Systeme, Dienste, Anwendungen und Fachanwendungen" gibt es?

Doraymefayzo

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #2 am: 08.10.2020 12:16 »
Es gibt div. behördenspezifische (Fach-)Anwendungen, MS-Office, Videokonferenzanlage. Mit den IT-Systemen sind Drucker, PC, Notebooks, Server, Switche und dazugehörige Hardware und Peripherie gemeint.
Mit allen Fragen ist gemeint, das der MA Ansprechpartner ist für jegliches IT-Problem. Heißt nicht, dass er für alle Lösungen zuständig ist. Bei einigen Fachanwendungen müssen wir uns an den entsprechenden Dienstleister wenden.

Was ich übrigens in der Liste vergessen habe, ist die Benutzerverwaltung und die Verwaltung der Email-Postfächer.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #3 am: 08.10.2020 12:45 »
Nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen ergäbe sich - auf Basis der Sachverhaltsschilderung ohne weiteres "Futter" - je nach Zuschnitt der zu bildenden Arbeitsvorgänge eine E6-E8. Aktuell bedarf es - sofern man nicht davon ausgeht, die auszuübende Tätigkeit werde von der begrenzten Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale erfaßt - der Vereinbarung einer Vergütung zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #4 am: 08.10.2020 13:45 »
Berung der IT-Anwender und Diensstellenleitung bei allen Fragen im Zusammenhang mit der IT[/li][/list]
First Level E3
Second Level E6-E8
Third Level E10-E13

Doraymefayzo

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #5 am: 19.10.2020 09:50 »
    Berung der IT-Anwender und Diensstellenleitung bei allen Fragen im Zusammenhang mit der IT[/li][/list]
    First Level E3
    Second Level E6-E8
    Third Level E10-E13

    Wie definiert sich hier Third Level? Aus meiner beruflichen Vergangenheit habe ich immer wieder unterschiedliche Dfinitionen von Second und Third-Level-Tätigkeiten kennengelernt. Was bei dem einen Second war, war bei dem anderen Third.

    WasDennNun

    • Hero Member
    • *****
    • Beiträge: 9,710
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #6 am: 20.10.2020 13:57 »
    Wie definiert sich hier Third Level? Aus meiner beruflichen Vergangenheit habe ich immer wieder unterschiedliche Dfinitionen von Second und Third-Level-Tätigkeiten kennengelernt. Was bei dem einen Second war, war bei dem anderen Third.
    Anhand der Komplexität und Möglichkeiten Probleme zu lösen.

    First Level: Reine Annahme-Erfassung und der Probleme, Standard Abwimmeln, Deppen Antworten geben.
    (
    K: Der Monitor ist dunkel
    S: Dann schalten sie ihn ein
    K: habe ich schon, aber ist ja dunkel, darum ruf ich ja an
    S; Dann schalten sie ihn aus
    K: Oh, Prima jetzt funktioniert er wieder.
    )
    Second: Anhand vorgefertigter Muster und Antworten dem Kunden helfen, mittels Rückfragen Probleme Eingrenzen und Handhabungsfehler korrigieren, ggfls. den Kunden durch die Problemlösung navigieren.

    Third Level: Es muss individuell für das Problem des Kunden z.B. ein Workaround entwickelt werden.


    Oftmals sind die ersten beiden Level in einer Stelle gebündelt.

    GofX

    • Full Member
    • ***
    • Beiträge: 225
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #7 am: 21.10.2020 04:41 »
    https://de.wikipedia.org/wiki/IT-Support

    Anhand der obigen Tätigkeitsbeschreibung und der Klassifizierung auf Wikipedia handelt es sich hierbei wohl um eine Art von Second Level Support.

    TheHax0r

    • Newbie
    • *
    • Beiträge: 31
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #8 am: 21.10.2020 08:13 »
    Guten Morgen zusammen,

    auch mich würde die Eingrupperung als System- und Anwenderbetreuer ab 2021 interessieren. Die Arbeit sieht bei uns so aus:

    • Installation von PC-Systemen und Druckern (Einrichtung, Installation Software und Überwachung)
    • Fehleranalyse, Fehlerbeseitigung (selbständig oder durch Kontaktierung der Wartungsfirma)
    • Schulung der Anwender in der Handhabung von Hard- und Software
    • 2nd Level-Support bei allen Programmen die im Einsatz sind
    • Mitwirkung bei der Entwicklung, Pflege und Optimierung von DV-Programmen
    • Funktions-, Betatests und Pilotierung neuer Software
    • Mitwirkung bei der Datensicherheit, Bereitsstellung und Pflege von Datensicherungen
    • Wiederherstellung verlorener Daten
    • Kontrolle und Reporting eines Roll-Outs
    • Programmierung von Abfragen mit 4GL Programmiersprachen
    • Erstellung, Führung und Pflege von Dokumentationen
    • Einrichtung und Verwaltung von Nutzerkonten (AD / Exchange)
    • ...

    Das lässt sich sicher noch etwas erweitern. Aber vielleicht hilft das ja für eine erste Einschätzung. Eine E6-E8 halte ich für zu klein. Was meint ihr?

    Second: Anhand vorgefertigter Muster und Antworten dem Kunden helfen, mittels Rückfragen Probleme Eingrenzen und Handhabungsfehler korrigieren, ggfls. den Kunden durch die Problemlösung navigieren.

    Der Second-Level stellt sich mir anders da! Ich habe in dieser Tätigkeit eigentlich keine fertigen Muster. Die liegen normal dem First-Level vor.

    Danke und Grüße

    Spid

    • Gast
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #9 am: 21.10.2020 08:39 »
    Welcher zusätzlichen Fachkenntnisse - also solche, die über gründliche, vielseitige Fachkenntnisse hinausgehen - bedürfte es denn Deiner Auffassung nach?

    WasDennNun

    • Hero Member
    • *****
    • Beiträge: 9,710
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #10 am: 21.10.2020 08:47 »
    Folgendes ist zu prüfen (TdL):

    Zusätzliche  Fachkenntnisse“  können  daher  beispielsweise anfallen,  wenn  Fachkenntnisse  aus zwei, im Rahmen der Ausbildung alternativ wählbaren, Fachrichtungen erforderlich sind. Dies  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  die  Tätigkeit  grundsätzlich  die  Kenntnisse  aus  der  Ausbildung  „Fachinformatiker für Systemintegration“ erfordert, ohne Anleitung ausgeführt wird und einen über Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum hat, dann aber darüber hinaus auch zwingend Fachkenntnisse erfordert,   die ausschließlich Inhalt der Ausbildung „Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung“ sind. Es handelt sich dann um „zusätzliche Fachkenntnisse“.Andererseits können aber auch überhaupt nicht in einer Ausbildung vermittelte Fachkenntnisse relevant  sein.  Viele  Anbieter  kommerzieller  Software  erlauben  das  Arbeiten  (Konfigurieren,  Einrichten,  Anpassen)  an ihrer  Software  nur,  wenn  die  Beschäftigten  entsprechende  Lehr-gänge besucht haben (z. B. SAP). Abhängig von der Breite und / oder Tiefe der so vermittelten Kenntnisse, können diese notwendige „Zertifikate“ tariflich relevante „zusätzliche Fachkennt-nisse“ sein.

    Hängt also davon ab was du da so zu beackern hast.

    Und weiter für die 9b:
    Eine Aufgabe erfordert „umfassende“ Fachkenntnisse im Sinne des Abschnitts 11, wenn sie ohne Kenntnis der Inhalte qualitativ hochwertiger Foren, spezifischer Mail-Verteiler oder Fach-konferenzen regelmäßig nicht lösbar sind. Das trifft z. B. für Linux-basierte Systeme eher zu, als für Standard-Windows-Systeme. Ein weiteres Beispiel sind neue Technologien und neue Anwendungsbereiche  (z. B.  IT-Datenschutz). Wobei  hier  keine  Pauschalierung  möglich  ist, sondern in jedem Einzelfall Feststellungen zu treffen sind.


    Wenn also Spezielle System zu beackern sind, kann dies dann auch schon zutreffen.

    Spid

    • Gast
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #11 am: 21.10.2020 08:58 »
    Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.

    WasDennNun

    • Hero Member
    • *****
    • Beiträge: 9,710
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #12 am: 21.10.2020 09:40 »
    Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.
    Was aber erst ein Gericht als Falsch feststellen kann.
    Solange ist es halt nur die Rechtsmeinung des AGs, nach dem man sich richten kann oder nicht.

    Wenn du jedoch bessere Orientierungshilfen abseits von Urteilsverweisen anbieten kannst, nur zu.

    @den Rest:
    Ich würde als ITler grundsätzlich wie folgt vorgehen:
    Dem AG mitteilen, wo man der eigenen Meinung nach eingruppiert ist.
    Am besten mithilfe der TdL Durchführungsrichtinien als roten Faden.

    Also die eigenen Rechtsmeinung darlegen und darauf hinweisen, dass wenn der AG dieser Rechtsmeinung nicht folgen will, dass man dann nicht die gerichtliche Auseinandersetzung - zur Überprüfung der jeweils unmaßgeblichen Rechtsmeinungen - suchen wird, sondern einen AG suchen wird, der einen entsprechend entlohnen will.
    Da könnte es leicht passieren, dass da der AG deiner ggfls. falsche Rechtmeinung folgt.

    Denn den meisten Menschen ist es egal wie man eingruppiert ist, es ist ihm nur wichtig, dass das Entgelt in der Höhe auf dem Konto landet, wie man es sich vorstellt.

    TheHax0r

    • Newbie
    • *
    • Beiträge: 31
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #13 am: 21.10.2020 09:45 »
    Welcher zusätzlichen Fachkenntnisse - also solche, die über gründliche, vielseitige Fachkenntnisse hinausgehen - bedürfte es denn Deiner Auffassung nach?

    Ich bin erst vor kurzem in den öD gewechselt und kenne mich (noch) nicht so gut mit den Entgeldgruppen und deren Art und Weise wer, was, wo und wie bekommt aus. Es soll sich ja ggf. in der EGO-IT einiges ändern. Vielleicht gibt es dazu eine kurze Erklärung? Im Moment klingt es danach: Es ist nicht was du tust... Es ist was du darüber weißt. Ich kann hier ohne entsprechendes Fachwissen doch keinen an eine Behörden-AD oder Behörden-Fileserver lassen. Dazu braucht man schon entsprechendes wissen! Wer legt das wie und wonach fest und wohin kann ich mich am besten wenden wenn meine Entgeldgruppe nicht stimmig ist?

    Vielen Dank

    Spid

    • Gast
    Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
    « Antwort #14 am: 21.10.2020 10:24 »
    Da bereits gründliche, vielseitige Fachkenntnisse solche aus zwei Berufsausbildungen sein können, ist die Rechtsmeinung der TdL an dieser Stelle schlicht falsch. Sie beruht mutmaßlich in der unkritischen Übernahme von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur EGO Bund, die ebenso fälschlicherweise auch Einzug gehalten hat in entsprechende Kommentare eher unterdurchschnittlich versierter Schreiberlinge, denen entgangen ist, daß der unbestimmte Rechtsbegriff der zusätzlichen Fachkenntnisse in der EGO Bund durch das Fehlen der Fg. 2 der E6 eine gänzlich andere Qualität hat.
    Was aber erst ein Gericht als Falsch feststellen kann.
    Solange ist es halt nur die Rechtsmeinung des AGs, nach dem man sich richten kann oder nicht.

    Wenn du jedoch bessere Orientierungshilfen abseits von Urteilsverweisen anbieten kannst, nur zu.

    @den Rest:
    Ich würde als ITler grundsätzlich wie folgt vorgehen:
    Dem AG mitteilen, wo man der eigenen Meinung nach eingruppiert ist.
    Am besten mithilfe der TdL Durchführungsrichtinien als roten Faden.

    Also die eigenen Rechtsmeinung darlegen und darauf hinweisen, dass wenn der AG dieser Rechtsmeinung nicht folgen will, dass man dann nicht die gerichtliche Auseinandersetzung - zur Überprüfung der jeweils unmaßgeblichen Rechtsmeinungen - suchen wird, sondern einen AG suchen wird, der einen entsprechend entlohnen will.
    Da könnte es leicht passieren, dass da der AG deiner ggfls. falsche Rechtmeinung folgt.

    Denn den meisten Menschen ist es egal wie man eingruppiert ist, es ist ihm nur wichtig, dass das Entgelt in der Höhe auf dem Konto landet, wie man es sich vorstellt.

    Da gem. gefestigter BAG-Rechtsprechung (u.a. BAG, Urteil vom 01.03.1995 – 4 AZR 970/93) Fachkenntnisse, die Kenntnisse aus mehreren Ausbildungsberufen bedürfen, gründliche, vielseitige Fachkenntnisse sind - was ja auch denklogisch zwingend ist, denn was sollte diese niveaugleiche Steigerung der Fachkenntnisse anderes sein als deren Steigerung in der Breite - und Aufbaufallgruppen sich durch Heraushebungsmerkmale herausheben müssen, bedarf es mithin im TV-L und bei den Kommunen einer anderen Heraushebung als jener beim Bund. Ausweislich des Threadtitels geht es um Eingruppierung. Was wem wichtig ist, kann mithin dahingestellt bleiben.