Autor Thema: Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021  (Read 15409 times)

Spid

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Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #60 am: 23.10.2020 12:06 »
Dann hast du inzwischen vergessen, dass WasDennNun auf diese Frage bereits geantwortet hatte und dass deine Antwort sich direkt auf dessen Antwort bezogen hat.

Das habe ich nicht vergessen. Er führte lediglich aus:
Darüber streiten sich die Geister.
Ich würde einen Stellen.
Woraufhin ich ausführte:
Ich würde auch einen stellen - und zwar beim zuständigen ArbG.

Wo genau hätte sich also die von Dir behauptete thematische Verengung ergeben?

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #61 am: 23.10.2020 12:13 »
Verstehst du das wirklich nicht? Dann kann ich dir auch nicht helfen. Wenn du schon einen flapsigen Spruch raushaust, was ja durchaus erlaubt ist, dann steh doch einfach dazu.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #62 am: 23.10.2020 12:19 »
Was gibt es da zu verstehen? Der Fragesteller stellt eine Frage, @WasDennNun und ich haben geantwortet. Die Frage war, ob irgendwo ein Antrag zu stellen wäre. Spielt Dir Deine Interpretationsgier mal wieder einen Streich?

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #63 am: 23.10.2020 12:23 »
Ist es nicht sinniger per "Antrag" am 1.1. und der darauffolgende Auszahlung Ende Januar zu agieren, anstelle darauf zu warten, dass der AG Ende Januar einem das falsche Entgelt auszahlt (was ja passieren wird, s. TdL Durchführungsrichtlinie) den AG dann darauf aufmerksam zu machen und Klage (ääh Antrag) bei Gericht einzureichen?
Den "Antrag" kann man natürlich auch jetzt schon stellen, damit sich der AG bis Ende Januar eine Rechtsmeinung bilden kann zur Eingruppierung.
Antrag= Klage?
Sehe ich genauso. Aber für den Fall, dass das momentan strittige Antragserfordernis tatsächlich besteht, sollte man den Antrag nicht vor dem 01.01.2021 stellen.
auch am 1.1.2021 stellen würde ich allen raten.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #64 am: 23.10.2020 12:28 »
@Spid: Dein Problem scheint zu sein, dass die meisten Userbeiträge nicht in Gesetzessprache formuliert sind und du sie deshalb manchmal einfach nicht verstehst.

@WasDennNun: Der Antrag sollte auf jeden Fall gestellt werden, selbst wenn er aufgrund einer unklaren Formulierung nicht erforderlich sein sollte. Die TdL vertritt die Auffassung, dass ein Antragserfordernis besteht. Also wird kaum ein Arbeitgeber eine Höhergruppierung ohne Antrag umsetzen.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #65 am: 23.10.2020 12:33 »
Ich habe überhaupt kein Problem. Was war es jetzt also? Mal wieder Deine Interpretationsgier, die Dich zu falschen Annahmen verleitet hat?

Wenn man den Antrag beim ArbG stellt, wird dem AG im Erfolgsfalle nichts anderes als die Umsetzung übrig bleiben.und die TdL wird mal wieder mit runtergelassen Hosen dastehen.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #66 am: 23.10.2020 12:43 »
Ich habe überhaupt kein Problem.
Das freut mich für dich.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #67 am: 23.10.2020 12:47 »
Was war es jetzt also? Mal wieder Deine Interpretationsgier, die Dich zu falschen Annahmen verleitet hat?

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #68 am: 23.10.2020 13:32 »
Lass einfach den Gedanken zu, dass du den Kontext nicht vollumfänglich verstanden hast. Du musst es auch gar nicht hier im Forum zugeben. Lass es einfach gut sein. Der Kontext war für mich und die anderen an der Diskussion Beteiligten eindeutig, dafür bedurfte es keiner Interpretationsgier meinerseits.

Ich finde es ziemlich verantwortungslos von dir, jemanden in eine Klage zu hetzen, ohne vorher einen Antrag  beim Arbeitgeber zu stellen, jedenfalls in Anbetracht deiner Rolle als die Fachkompetenz in Person, die du durch deine riesige Anzahl kompetenter Beiträge inne hast.

Wir kreisen immer wieder um denselben Punkt: Was ist, wenn jemand Klage einreicht, ohne vorher einen Antrag beim Arbeitgeber gestellt zu haben, und das Arbeitsgericht bestätigt das Antragserfordernis?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #69 am: 23.10.2020 13:54 »
Ich habe den Kontext vollumfänglich verstanden. Es war gefragt:

Das wäre ja mal was. Vielen Dank noch mal! Muss denn hier etwas von AN Seite unternommen werden? Muss ich irgendwo einen Antrag stellen etc.?

Daraufhin wurde geantwortet:
Darüber streiten sich die Geister.
Ich würde einen Stellen.
Woraufhin ich ausführte:
Ich würde auch einen stellen - und zwar beim zuständigen ArbG.

Das ist der gegebene Kontext. Alles übrige, wie bspw.:
Der Kontext war, die Höhergruppierung beim Arbeitgeber zu beantragen, da es strittig ist, ob dafür ein Antrag erforderlich ist. Du hast empfohlen, den Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen. Das war entweder ironisch gemeint oder unpräzise formuliert.
ist lediglich Deine Interpretation, die schlicht keinerlei Wert hat.

Wo genau hätte sich also die von Dir behauptete thematische Verengung ergeben?

Davon ab hetze ich niemanden in eine Klage, wenn ich ihm rate, nicht über das Stöckchen zu springen, das der AG ihm hinhält. AG und AN sind Vertragspartner auf Augenhöhe. Daran ist auch nichts verantwortungslos, denn reicht er seinen Feststellungsantrag am 29.01.2020 ein, hat er selbst in Berlin im Herbst eine Entscheidung - und somit genug Zeit, um ggfs. doch einen Antrag zu stellen.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #70 am: 23.10.2020 14:14 »
Diese Diskussion kann ewig so weitergehen. Du bestreitest, den Kontext falsch verstanden zu haben. Ich behaupte, ihn richtig verstanden zu haben. Da bräuchten wir wohl einen Schiedsrichter. Ich verzichte. Nenne es von mir aus eine Interpretation meinerseits.

Zurück zum Hauptthema: Du gehst davon aus, dass nach einer negativen Entscheidung des Arbeitsgerichtes immer noch genug Zeit bleibt, um fristgerecht einen Antrag zu stellen. Da die Entscheidung erst im Kammertermin fällt, könnte das knapp werden. Also wäre, wenn ich deine Ausführungen richtig interpretiere, auf jeden Fall ein Antrag beim Arbeitgeber empfehlenswert, wenn das Gerichtsverfahren nicht vor dem 31.12.2021 abgeschlossen ist?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #71 am: 23.10.2020 14:26 »
Naja, zwei Wochen bis zum Gütetermin und 3-4 Monate bis zum Kammertermin - da bin ich nicht mal im Sommer. Selbst in Berlin mit 6-7 Monaten wird da nichts knapp.

Ich würde niemandem empfehlen, über Stöckchen zu springen. Ich habe lediglich dargelegt, daß Deine alarmistischen Vorwürfe mehr als albern sind.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #72 am: 23.10.2020 14:43 »
Berlin ist nicht das einzige Bundesland. Kennst du dich mit der Termingestaltung der Arbeitsgerichte in den anderen Bundesländern auch so gut aus? Hast du bedacht, dass Kammer Termine auch verschoben werden können? Oder dass das Arbeitsgericht positiv entscheidet, es dann aber in die nächste Instanz gehen kann?
Was ist unsinnig daran, einen Antrag beim Arbeitgeber zu stellen, wenn man weiß, dass der Arbeitgeber von einem Antragserfordernis ausgeht?

Und warum sollte der Arbeitnehmer am 29.01.21(nicht 2020!) Klage einreichen? Da besteht doch noch kein Verzug.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #73 am: 23.10.2020 15:04 »
Inwiefern hätte ich auf Berlin als einziges Land abgehoben oder gar hinsichtlich dieses Landes eines besondere Expertise? Zumal ja das Statistische Bundesamt ausführliche Statistiken zur Thematik bietet, so daß ich mich überhaupt nicht auf mein Erfahrungswissen zu verlassen bräuchte. Wo ist die Sinnhaftigkeit darin, sich wie ein dressiertes Hündchen zu gebärden? Und warum sollte ein Verzug für einen auf die Eingruppierung gerichteten Feststellungsantrag erheblich sein?

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung Anwenderbetreuung aktuell und ab 2021
« Antwort #74 am: 23.10.2020 15:23 »
Dann meinst du also nicht, dass die Eingruppierungsfeststellungsklage mit einer Leistungsklage verbunden sein sollte?