Ich bin auch selbst kein Experte im Besoldungsrecht und ich denke, dass man vor allem als Beamter der 4. QE, sich mit Hilfe der Gesetzestexte und Verordnungen und des Internets sehr schnell zum richtigen Ergebnis kommen kann.
Meine Meinung (keine Rechtsberatung!) zu deiner Fallschilderung, man korrigiere mich bitte, wenn meine Ausführungen nicht korrekt sind:
Ich verstehe den von dir geschilderten Verlauf folgendermaßen:
Beamter auf Probe/Lebenszeit 01.01.2009 bis 31.10.2020 (ich vermute du meintest den 30.09.2020, da du schreibst dass dir mit Wirkung zum 01.10.2020 ein Amt der 4. QE verliehen wurde).
Hierbei wurde dein Diensteintritt fiktiv vorverlgt auf den 01.01.1999.
Nun wurdest dir zum 01.10.2020 ein Amt der 4. QE verliehen (ich vermute im Eingangsamt A13?).
Der von dir geschilderte Fall wird ziemlich genauso in dieser Erläuterung abgehandelt (
http://www.dienstrecht.bayern.de/gesetz/erlaeuterungen/stufenfestsetzung.pdf).
Dort heißt es "(...)ist mit der Ernennung in dem Amt der höheren Qualifikationsebene eine Stufenneufestsetzung ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Stufe dieses Amtesvorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Wiedereinstellung (d. h. erneute Einstellung), ein fortbestehendes Beamten-verhältnisoder eine Versetzung von einem zum anderen (auch bayerischen) Dienstherrn handelt. Maßgebliche Besoldungsgruppe im Sinn des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayBesG ist insoweit die Besoldungsgruppe des Amtes in der höheren Qualifikationsebene"(...)"Eine Stufenneufestsetzung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Beamter oder eine Beamtin nach dem Qualifikationserwerb für ein Amt der höheren Qualifikationsebene das Beamtenverhältnis beim bisherigen Dienstherrn ohne Unterbrechung fortsetzt, bzw.wenn er oder sie zu einem anderenbayerischen Dienstherrn versetzt wird."
Somit hast du Recht, deine Stufe ist neu festzusetzen. Zum 01.10.2020 ist der erste mit Wert belegte Stufe in A13 die Stufe 5. Nun wird als Zeitpunkt des Diensteintritts auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnis mit Anspruch auf den Bezug von Grundbezügen abgestellt, also den 01.01.2009.
Hiervon ausgehend erfolgt eine Nachzeichnung, also bei dir insgesamt 11 Jahre und 9 Monate.
Nun kommt der schwierige Teil, die fiktive Vorverlgung des Diensteintritts. Nun musst du dir ausrechnen welche Zeiten im Bezug zu deinem Amt der 4. QE berücksichtigungsfähig sind. Nach Art. 31 Abs. 1 und 2 BayBesG gibt es Ist- und Kann-Zeiten die hier berücksichtigt werden bzw. auf Antrag berücksichtigt werden können.
Sofern du nun keine Zeiten hättest um deinen Diensteintritt fiktiv vorzuverlegen, würdest du zum 01.10.2020 in A13 Stufe 8 festgesetzt werden, und bräuchtest noch 1 Jahr und 3 Monate bis Stufe 9.