Autor Thema: [BW] Wie schnell kann man Regierungsdirektor (A15) im höheren Dienst werden?  (Read 14330 times)

was_guckst_du

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Antw:AW
« Antwort #15 am: 15.10.2020 11:38 »
Dass es auch unter Beamten diese - zugegebenermaßen unterstellten - Neidreflexe gibt, erstaunt mich etwas,...

...ich denke eher, der Kollege ist im Tarifbereich beschäftigt...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Thomber

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Damals.... von A10 nach A11....  15 Jahre.  Wer schneller ist, hat sich hochgeschlafen!   :P  ;D  ;)

(Zur Erklärung: Er war beim Land Berlin  - Und automatisch wird man dort sowieso nicht befördert! Immer Stelle suchen, bewerben, Köfferchen verschenken usw.. ;)  )

was_guckst_du

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...kenne ich ähnlich...am schnellsten war dann bei mir die Beförderung von A12 nach A13 (Musste aber mit einer Konkurrentenklage nachhelfen)  8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

bladebrother

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Ein Fallbeispiel aus einer obersten Landesbehörde (Referentenstellen sind typischerweise E14/E15 bzw. A14/A15 ausgeschrieben):

Einstellung als E15, Angebot zur Verbeamtung nach 2-5 Jahren (abhängig von Zahl der verfügbaren Planstellen, Ausbildungshintergrund (Jura>Rest), Vitamin B, etc.), Verbeamtung als ORR auf Probe für 1 Jahr, danach Lebenszeit und im Laufe des nächsten Jahres RD, sofern DP A15.
Dabei werden bei Verbeamtung 3 Jahre BE zur Erlangung der Laufbahnbefähigung abgezogen, der Rest als Erfahrungszeit angerechnet (für A14 höhere Stufe).

D. h. in Abhängigkeit von den mitgebrachten Voraussetzungen nach Verbeamtung mindestens 1 Jahr bis zur A15.

Ist das ein theoretisches Fallbeispiel oder tatsächlich so geschehen?

Ich wusste nicht, dass man in ein Beförderungsamt (A14) und nicht in Eingangsamt (A13) zum Beamten (auf Probe) ernannt werden kann. Aber habe gerade - für BW- mal nachgesehen:

Zitat
§ 18 Abs. 2 Satz 1 LBG BW: Die Einstellung ist ausnahmsweise im ersten oder zweiten Beförderungsamt zulässig, wenn besondere dienstliche Bedürfnisse dies rechtfertigen und eine Einstellung im Eingangsamt aufgrund der bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber bedeuten würde. Sie darf im ersten Beförderungsamt nur nach einer mindestens dreijährigen, im zweiten Beförderungsamt nur nach einer mindestens vierjährigen erfolgreichen Wahrnehmung laufbahnentsprechender Tätigkeiten nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgen.

Deadpool

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Zitat
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
§ 5 Einstellung in einem höheren Amt
(1) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder

2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

Tatsächlich so mehrfach geschehen.

BalBund

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Tatsächlich so mehrfach geschehen.

Zumindest im Geschäftsbereich des BMI auch kein unüblicher Vorgang. Im mD/gD gemieden wie das Weihwasser vom Teufel sind ORR aP mittlerweile keine Exotengattung mehr...