Dass es auch unter Beamten diese - zugegebenermaßen unterstellten - Neidreflexe gibt, erstaunt mich etwas,...
Ein Fallbeispiel aus einer obersten Landesbehörde (Referentenstellen sind typischerweise E14/E15 bzw. A14/A15 ausgeschrieben):Einstellung als E15, Angebot zur Verbeamtung nach 2-5 Jahren (abhängig von Zahl der verfügbaren Planstellen, Ausbildungshintergrund (Jura>Rest), Vitamin B, etc.), Verbeamtung als ORR auf Probe für 1 Jahr, danach Lebenszeit und im Laufe des nächsten Jahres RD, sofern DP A15.Dabei werden bei Verbeamtung 3 Jahre BE zur Erlangung der Laufbahnbefähigung abgezogen, der Rest als Erfahrungszeit angerechnet (für A14 höhere Stufe).D. h. in Abhängigkeit von den mitgebrachten Voraussetzungen nach Verbeamtung mindestens 1 Jahr bis zur A15.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 LBG BW: Die Einstellung ist ausnahmsweise im ersten oder zweiten Beförderungsamt zulässig, wenn besondere dienstliche Bedürfnisse dies rechtfertigen und eine Einstellung im Eingangsamt aufgrund der bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber bedeuten würde. Sie darf im ersten Beförderungsamt nur nach einer mindestens dreijährigen, im zweiten Beförderungsamt nur nach einer mindestens vierjährigen erfolgreichen Wahrnehmung laufbahnentsprechender Tätigkeiten nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgen.
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)§ 5 Einstellung in einem höheren Amt(1) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.
Tatsächlich so mehrfach geschehen.