Autor Thema: Fahrtzeit und Arbeitszeit  (Read 8328 times)

Stressant

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Fahrtzeit und Arbeitszeit
« am: 13.10.2020 14:01 »
Guten Tag,

nach § 44 (2) TVöD BT-V gilt "Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus-wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit."

das finde ich zwar schon unschön, jedoch finde ich es in meinem Fall sogar gefährlich.

Situation: öffentlicher Dienst mit Arbeitszeitkonto (E10). Für Veranstaltungen kommt es öfter vor, dass wir morgends ein Transporter beladen (~1h), dann von der Dienststätte eine Fahrt zur Veranstaltung, dort 6-7 Stunden bei der Veranstaltung arbeiten und in der Nacht manchmal mehrere Stunden mit dem Transporter zurück fahren. Gebucht bekommen wir max. die wirklich geleistet Arbeit, manchmal wenn es nicht auffällt auch die Hinfahrt.

Der Arbeitgeber sagt pauschal, dass Fahrtzeit keine Arbeitszeit ist, weder in der Kernarbeitszeit noch, wenn mit dem Transporter Material für das Unternehmen Transportiert wird, da ja "nur" eine Dienstreise stattfindet.

Nach einem langen Arbeitstag noch 1-2 Stunden mit einem Transporter nachts durch die Gegend fahren finde ich jedoch gefährlich und unfair, wenn es nicht mal als Arbeitszeit angerechnet wird.

Gibt es rechtlich da irgendeine Handhabe? Kann ich vom Arbeitgeber gezwungen werden mit dem Dienstwagen zu fahren, ohne das es als Arbeitszeit gilt? Wie sieht es aus mit Dienstberatungen/-reisen, bei dem einem nichts anderes übrig bleibt mit dem Dienstwagen zu fahren (weil keine Öffis zum auswertigen Ort führen)?

Viele Grüße

Spid

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #1 am: 13.10.2020 14:06 »
Die tarifliche Regelung berührt nur die Vergütung, die Festlegung, ob es sich um Arbeitszeit i.S.d. ArbZG handelt, steht nicht zur Disposition der TVP. Materialtransport für den AG jenseits des Mitführens in nicht unüblichem Handgepäck ist eine Arbeitsleistung und somit Arbeitszeit.

Stressant

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #2 am: 13.10.2020 14:20 »
Vielen Dank für die Antwort

"Die tarifliche Regelung berührt nur die Vergütung"

Das hatte ich schonmal gelesen, jedoch keine Quelle dafür gesehen, im BT-V direkt steht nicht, dass es sich nur um die Vergütung handelt.

Spid

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #3 am: 13.10.2020 14:24 »
Zu etwas anderem fehlt den TVP die Regelungskompetenz.

AndreasG

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #4 am: 13.10.2020 14:28 »
Der Transport des eingeladenen Materials ist definitiv keine "Dienstreise".

Bzw wäre es tatsächlich eine Dienstreise könntet ihr auch mit dem Zug anreisen und der Arbeitgeber soll schauen wie das Material zum Veranstaltungsort kommt.

"Ihr fahrt das Material zur Messe" ist die Anweisung einer Tätigkeit.

Und damit ist es Arbeitszeit.

Lars73

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #5 am: 13.10.2020 14:29 »
Ein Tarifvertrag kann gesetzliche Regelungen nicht überschreiben (es sei denn die gesetzliche Regelung enthält eine Öffnungsklausel). 

Unabhängig davon, dass die Regelung im BT-V ggf. bald geändert wird, in der Kommentarliteratur wird dies vertreten:
"Es kann sich jedoch dann um Arbeitszeit handeln, wenn der Arbeitnehmer die Reisezeit im Interesse des Arbeitgebers aufwendet und verpflichtet ist, sie zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben, zB zur Bearbeitung von Akten, E-Mails sowie zur Vor- und Nachbereitung eines auswärtigen Termins zu nutzen. Das muss auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Dienstreise mittels eines von ihm selbst gelenkten PKW durchzuführen.
(BeckOK TVöD/Welkoborsky, 53. Ed. 1.3.2017, TVöD-BT-V § 44  Rn. 4)"

So ist auch die Lesart in der Bundesbehörde in der ich tätig bin.
Diesen Anspruch würde man mit recht hoher Sicherheit trotz der tariflichen Regelung vom BAG durchsetzen können.

Stressant

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #6 am: 13.10.2020 14:37 »
Vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten!

AndreasG

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #7 am: 13.10.2020 14:39 »
Eigentlich muss ich immernoch Schmunzeln wie dreist der Arbeitgeber hier vorgeht.

Muss das mal dem Leiter unseres Bauhofs vorschlagen.

"Ab sofort sind die Fahrten zwischen den Einsatzorten Dienstreisen und damit keine Arbeitszeit mehr."

Der würde von seinen Mitarbeitern direkt am Fahnenmast vor dem Rathaus aufgeknüpft.

Stressant

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #8 am: 13.10.2020 14:48 »
"Eigentlich muss ich immernoch Schmunzeln wie dreist der Arbeitgeber hier vorgeht."

Ist eine Kammer in einer wirtschaftsschwachen Region, dadurch ist der Lohn nach Tarifvertrag im Vergleich zu anderen Arbeitgebern sehr hoch und man lässt viel mit sich machen ...

Wdd3

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #9 am: 14.10.2020 07:44 »
Super Idee um Geld zu sparen. Wir haben hier Menschen die Transporter oder auch LKW´s mit Material von A nach B und zurück fahren. Eigentlich werden diese Mitarbeiter als LKW Fahrer bezeichnet. Die sind dann wohl nur noch ehrenamtlich tätig. 

WasDennNun

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #10 am: 14.10.2020 08:45 »
Ein Tarifvertrag kann gesetzliche Regelungen nicht überschreiben (es sei denn die gesetzliche Regelung enthält eine Öffnungsklausel). 

Unabhängig davon, dass die Regelung im BT-V ggf. bald geändert wird, in der Kommentarliteratur wird dies vertreten:
"Es kann sich jedoch dann um Arbeitszeit handeln, wenn der Arbeitnehmer die Reisezeit im Interesse des Arbeitgebers aufwendet und verpflichtet ist, sie zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben, zB zur Bearbeitung von Akten, E-Mails sowie zur Vor- und Nachbereitung eines auswärtigen Termins zu nutzen. Das muss auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Dienstreise mittels eines von ihm selbst gelenkten PKW durchzuführen.
(BeckOK TVöD/Welkoborsky, 53. Ed. 1.3.2017, TVöD-BT-V § 44  Rn. 4)"

So ist auch die Lesart in der Bundesbehörde in der ich tätig bin.
Diesen Anspruch würde man mit recht hoher Sicherheit trotz der tariflichen Regelung vom BAG durchsetzen können.
Heißt ja, beim Fahrer ist es auf alle Fälle Arbeitszeit, beim Beifahrer nur, wenn er sich Arbeit mitnimmt und während der Fahrt erledigt. Oder?

Lars73

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #11 am: 14.10.2020 08:49 »
Grundsätzich ja. Allerdings wird die Fahrtzeit als Arbeitszeit angerechnet, wenn man sonst an dem Tag seine Regelarbeitszeit nicht erreicht. Also 4h Fahrtzeit z.B. im Zug und 8h Arbeit bringen 8h. 4h Fahrzeit im Zug und 4h Arbeit auch...

tTt

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #12 am: 22.10.2020 01:47 »
Variante 1 (empfehlenswert, wenn die die Fahrten + Dienstgeschäft die Sollarbeitszeit nicht übersteigen):
Zum Dienstgebäude, dort einstempeln und vor Abfahrt mindestens 30 Minuten normal arbeiten (z.B. Akten vorbereiten, das KFZ einladen) und bei Ankunft zurück am Dienstgebäude auch wieder mindestens 30 Minuten normal arbeiten (z.B. Ausladen, Fahrtenbuch, RK-Abrechnung anfertigen etc.) und erst danach ausstempeln. Dann gilt die Dienstfahrt lediglich als Unterbrechung zwischen Dienstgebäude und dem auswärtigen Dienstort als Arbeitszeit (die Fahrzeiten füllen die Sollarbeitszeit auf).

Variante 2 (empfehlenswert bei mehrtägigen Dienstreisen oder bei absehbarer Überschreitung der Sollarbeitszeit):
Zunächst eine einmalige, anlassbezogene Dienstreisegenehmigung beantragen.
Da es sich um eine genehmigungspflichtige Dienstreise handelt, ist somit auch ein dienstliches Interesse des Arbeitgebers sichergestellt ( = Außendienst).

Ein Außendienst ist gemäß EU-Rechtsprechung Fahrzeit als Arbeitszeit zu werten, die Regelung des TVöD bzw. BT-V ist durch die einmalige Dienstreisegenehmigung nichtig (eine allgemeine Dienstreisegenehmigung ist juristisch anders zu bewerten). Für den Beifahrer ist eine durch die einmalige Dienstreisegenehmigung eine Begründung eigentlich entbehrlich (dienstliches Interesse ist durch Dienstreisegenehmigung bereits bestätigt, Dienstreisen dürfen ja nur bei dienstlichem Interesse durchgeführt werden).
Im Zweifel steht der Beifahrer telefonisch für den Arbeitgeber bereit (Vor- und Nachbereitung). Seine Fahrzeit ist somit ebenfalls als Arbeitszeit zu werten (dienstliches Interesse) und senkt ggf. das Unfallrisiko. Hat das Dienst-KFZ keine Freisprecheinrichtung ist das sogar obligatorisch (Handy am Steuer = OWi/Straftat). Fachkraft für Arbeitsschutz notfalls kontaktieren zur Unterstützung.

Ist die Dienstreise zeitlich nicht ohne Überstunden zu erledigen, ist gemäß Arbeitszeitgesetz die Arbeit aber spätestens bei Erreichen der höchstzulässigen Arbeitszeit vorzeitig einzustellen, wobei durch die einmalige Genehmigung (plus ggf. Anordnung auf Mehrarbeit ein Ausnahmetatbestand gegeben ist, Saldenkonto beachten!).
Ohne Anordnung auf Mehrarbeit natürlich auch immer die eigene Sollarbeitszeit beachten und spätestens dann aufzuhören.

Da Dienstreisen i.d.R. Anlassbezogen sind, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Mehrarbeit gleich mit der Dienstreise zu stellen, wenn absehbar ist, dass die tägliche Sollarbeitszeit gerissen wird.

Ohne Genehmigung der Mehrarbeit gleich gar nicht erst losfahren, wenn Hin- und Rückfahrt die eigene Sollarbeitszeit übersteigt, bzw. Dienstreise bereits vorab länger planen (mehrere Tage) und das Dienstgeschäft am nächsten Tag wahrnehmen.
Begründung: Dienstgeschäft kann nicht verschoben werden (zumeist handelt es sich ja um Termine).
« Last Edit: 22.10.2020 02:07 von tTt »

Spid

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #13 am: 22.10.2020 05:56 »
Daseist gleich in mehrfacher Hinsicht ziemlicher Bullshit.

Bei Variante 1 wird abgehoben auf die individuellen Schwächen eines konkreten Zeiterfassungssystems ohne jede rechtliche Wirkung, Variante 2 versteigt sich in eine Reihe dümmlicher Behauptung. Die inredestehende tarifliche Regelung regelt nicht, was Arbeitszeit ist. Dazu fehlt den TVP die Regelungsbefugnis. Es handelt sich um eine Vergütungsregelung, die keinesfalls durch die geschilderten Umstände nichtig wird. Solange der AG keine Erreichbarkeit anordnet, ist es für die Arbeitszeit unerheblich, ob der AN erreichbar ist. Da kann irgendeine Fachkraft für Arbeitszeit auch döneressend Rad schlagen. Das ArbZG verpflichtet nicht den AN, sondern den AG. Der AN muß also mitnichten bei Erreichen der Höchstarbeitszeit die Arbeit einstellen - er darf es lediglich. Auch die Übertragung individueller Sachverhalte, wie das Erfordernis, Mehrarbeit zu beantragen, was ja ohnehin nur auf TZ-Beschäftigte zuträfe, da nur solche Mehrarbeit leisten können, auf die Allgemeinheit ist ein eher fragliches Unterfangen.

clarion

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Antw:Fahrtzeit und Arbeitszeit
« Antwort #14 am: 23.10.2020 23:34 »
Würde man von mir verlangen, einen Dienstwagen zu steuern, ohne dass es Arbeitszeit ist, würde ich ja verlangen,  mit  Öffis und wenn diese nicht  zumutbar dann mit Taxi zu fahren. Für das Material  soll der Arbeitgeber  dann halt  die Post oder eine Spedition  beauftragen.