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Fahrtzeit und Arbeitszeit

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tTt:
@Spid
Ich habe mir die Regelungen nicht ausgedacht.
Diese Regelungen werden allerdings in mindestens zwei Bundesbehörden und einer Bundesköperschaft des öffentlichen Rechts so auch angewendet.
Fall 1 ist auch kein ausnutzen von Lücken der Zeiterfassunggsgeräte, sondern entstanden durch Verwaltungsvorschriften und Dienstvereinbarungen.

Offensichtlich gibt es bei euch andere Regelungen.

Grundsätzlich ist gemäß TVöD bzw. BT-V Fahrzeit keine Arbeitszeit, sie füllt aber die Sollarbeitszeit auf. Exakt das wird mit diesem abstrakten handeln forciert, ist aber unumgänglich, wenn es nicht einfacher geregelt wird.

Ebenso rate ich dir mal das EuGH-Urteil vom 10.9. 2015 - C‑266/14 anzusehen.
Fahrten zu wechselnden Kundenstandorten bzw. Fahrten zu Standorten, die nicht die erste Tätigkeitsstätte sind, sind gemäß diesem Urteil vergütungspflichtig, da kann im TVöD und/oder BT-V noch immer stehen, es wäre nicht vergütungspflichtig, ist aber zum Glück mittlerweile rechtswidrig und daher nichtig. Eine genehmigte Dienstfahrt zu einer Veranstaltung oder Termin ist genau aber das: Eine Fahrt zum (internen) Kunden. Maßgeblich ist in diesem Fall immer das dienstliche Interesse.

Und verstößt der Arbeitnehmer wissentlich gegen das ArbZG, wenn die Arbeiten auch am nächsten Tag noch fortgeführt werden könnten (Prüfung auf Ausnahmetatbestand), verliert der AN teilweise seinen Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft. Der AN handelt dann, wie auch der AG grob fahrlässig.
Fragen sollten gerne an die zuständige Berufsgenossenschaft gestellt werden.

Ich für meinen Teil gehe das Risiko dann nicht ein, gute Reiseplanung ist das A&O. Andere sollten ein Verstoß ebenfalls vermeiden und daher gebe ich auch diesen Rat weiter.

Unterstütztend habe ich die Fachkraft für Arbeitssicherheit erwähnt, denn diese erlässt für den Arbeitgeber weitere Vorschriften bzgl. Arbeitsschutz und kann ggf. beratend auf AN/Vorgesetzte einwirken.
Hier dann zum Schutz von AN und AG.
Ob das 1:1 auf Beamte umsetzbar ist, kann ich nicht beurteilen, denn diese sind keine Angestellte und unterliegen nicht dem TVöD.

Spid:
Die Regelung im BT-V ist eine Vergütungsvorschrift. Sie wird durch das alte und längst bekannte Urteil nicht berührt. Sie ist in keinster Weise rechtswidrig oder aus diesem oder anderen Gründen nichtig. Praxis formt nur im internationalen Recht Recht, ansonsten ist sie unbeachtlich. Der mögliche Verlust des Versicherungsschutzes führt nicht dazu, daß die falsche Behauptung, der AN müsse aufgrund des ArbZG die Arbeit einstellen zutreffender würde.

tTt:
Nur schlägt die EU-Richtlinie die Vergütungsvorschrift. Insofern darf die Vorschrift nicht mehr angewendet werden.

Spid:
Da sie in keinem Konflikt zueinander stehen, ist diese Aussage unzutreffend.

tTt:
Es ist legitim, eine andere Rechtsauffassung zu besitzen  8)

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