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Umgruppierung

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Spidersangel:
Ich bin diesen Weg schon gegangen.
Bei mir ist seit meiner Eingruppierungsfeststellungsklage mit Zahlungsaufforderung ausstehender Beträge Ruhe.
War lange und steinig. Aber erfolgreich.
Und ja, es kann auch versucht werden, Dich/Euch einschüchtern zu wollen.......
Na und?! Ihr wollt ja nur Euer Euch zustehendes Recht.
Und jeder RA freut sich über dementsprechende Handlungsweisen eines AG.
Wichtig ist der erste Schritt. Das hinzuziehen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht/TVÖD.

WasDennNun:
Manchmal ist es aber kein Betrug vom AG, sondern einfach nur unfähige Personaler.
Ich würde den Personaler schriftlich darauf hinweisen, dass er die fehlerhafte Eingruppierung seit bestehen des AV zurück rechnen muss. Gepaart mit der Aufforderung das entsprechende Entgelt der letzten 6 Monate zu zahlen und dem Hinweis, dass man bitte in 7 Tage eine entsprechende Antwort möchte, da man ansonsten rechtliche Schritte einleitet.
(Das ganz ggfls. telefonisch begleitet um dem Deppertem PA entsprechende Hilfestellungen zu geben.)

Spidersangel:
Wenn der AG unfähige Personaler gewähren lässt, schmälert das den Betrug in keinster Weise.
Als AG bin ich nunmal für das Handeln meiner Mitarbeiter mitverantwortlich.
Und wenn das ganze, wie von Haselmaus beschrieben, zwischenzeitlich bekannt ist und immer noch fehlerhaft ausgeführt wird, dann muss der AG halt nach einer Lösung für sein Problem schauen.
Ich bleibe immer noch beim Tatbestand Betrug, da es in so vielen Fällen passiert.
Sonst müsste Spid ja nicht immer wieder wieder den selben Passus tippen.
"TB sind eingruppiert. Irgendwelche Rechtsauffassungen von AG's sind ..................usw.usf"

Spid:
Deshalb sollte man ja auch Strafanzeige stellen; wenn ein oder mehrere Täter ermittelt werden und bspw. einen Strafbefehl akzeptieren, kann man von diesen Schadensersatz erstreiten für den Schaden aus der tariflichen Ausschlußfrist.

Saggse:

--- Zitat von: Spidersangel am 15.10.2020 07:42 ---Wenn der AG unfähige Personaler gewähren lässt, schmälert das den Betrug in keinster Weise.
--- End quote ---
Der Arbeitgeber ist eine juristische Person - Betrug ist ein Delikt, was meines Wissens nur von natürlichen Personen begangen werden kann. Natürlich kommt hier Betrug in grundsätzlich in Betracht, aber nicht durch "den AG", sondern durch einen seiner Bediensteten. (Der AG ist lediglich der "Dritte", der von dem Betrug möglicherweise begünstigt wird.)


--- Zitat ---Als AG bin ich nunmal für das Handeln meiner Mitarbeiter mitverantwortlich.
--- End quote ---
Das wäre tatsächlich mal eine spannende Frage! Spid, kläre uns bitte mal auf:

Grundsätzlich sehe ich hier zwei denkbare Varianten:

1. Der Personalsachbearbeiter hat sich des Betrugs zugunsten des AG schuldig gemacht, ggf. hat ein Vorgesetzter durch sein Schweigen Beihilfe geleistet, aber das lassen wir außen vor. Hierfür müsste der Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich das Motiv darin bestand, dem AG einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil zu verschaffen. (Es liegt also eine Straftat vor.)

2. Der Personalsachbearbeiter hat "nur" gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, wobei soviel Prasslichkeit mindestens grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich ist. (Es liegt somit keine Straftat vor.)

Bei Variante 1 muss der AG das eingesparte Geld ungeachtet der tariflichen Ausschlussfrist nachzahlen, weil er von einer Straftat profitiert hat. Sollte dem Angestellten darüber hinaus ein Schaden entstanden sein, haftet hierfür der Personalsachbearbeiter im Außenverhältnis persönlich, da er vorsätzlich gehandelt hat. (Sollte er Beamter sein, haftet der Dienstherr im Außenverhältnis und der Beamte ggf. im Innenverhältnis.)

Bei Variante 2 muss der AG seinen Eingruppierungsirrtum korrigieren und das Gehalt unter Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist nachzahlen! Für darüber hinaus gehende Schäden, also entgangenes Geld vor Einsetzen der Ausschlussfrist, wäre der Personalsachbearbeiter schadenersatzpflichtig, da dessen Haftung laut TV nur für fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen ist. Spannend wäre noch die Frage, was passiert, wenn z.B. der Vorgesetzte tatsächlich "nur" fahrlässig gehandelt hat. Kommt dann auf der AG auf diesem Wege evtl. in die gesamtschuldnerische Haftung?

(Ich bin jetzt echt gespannt, was daran nicht korrekt ist. ;-))


--- Zitat ---Und wenn das ganze, wie von Haselmaus beschrieben, zwischenzeitlich bekannt ist und immer noch fehlerhaft ausgeführt wird, dann muss der AG halt nach einer Lösung für sein Problem schauen.
Ich bleibe immer noch beim Tatbestand Betrug, da es in so vielen Fällen passiert.
--- End quote ---
Ob es oft passiert, ist irrelevant. ;-) Die strafrechtliche Aufarbeitung sollte man wohl tatsächlich den Profis überlassen. Wenn es dazu nicht schon eine ziemlich ähnlich geartete Fallstudie im Studium gibt, sollte man daraus eine machen. ;-)

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