Autor Thema: DV erlaubt sehr kurzfristige Dienstplanänderung  (Read 1749 times)

egotrip

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Moin Moin,

wir haben bei uns eine Dienstvereinbarung gefunden, die eine sehr kurzfristige Dienstplanänderung zulässt.

Es geht dabei um die Dienstvereinbarung zur Rufbereitschaft, diese Rufbereitschaft wird nach einem genehmigten und mitbestimmten Jahresplan durchgeführt.

Nun haben wir in der zugehörigen DV leider den Punkt gefunden, nach dem unser Vorgesetzter im Falle kurzfristiger Verhinderung oder Krankheit des Kollegen der in dieser Woche dran wäre umgehend einen Ersatzmann festlegen kann.

Wir gehen mal davon aus, dass dadurch, dass das so in der DV steht, auch automatisch eine Vorabzustimmung des PR gegeben ist.

Wir sind doch dann aber alle in der Situation, dass eigentlich niemand mehr etwas privat planen kann, da jeder von uns jederzeit damit rechnen muss, dass ein Kollege erkrankt, und dass es jeden dann spontan zum Ersatz treffen kann.


Nun die Frage an die Profis:

Kann so eine DV, oder zumindest dieser Satz in der DV, so vereinbart und durchgesetzt werden?

Der Mitarbeiter wird damit ja quasi zum Freiwild der Vorgesetzten.

EDIT: Es gilt beiderseitige Tarifbindung unter dem TV-L


Schon mal danke und beste Grüße von der Ostsee
« Last Edit: 14.10.2020 22:20 von egotrip »

Spid

  • Gast
Antw:DV erlaubt sehr kurzfristige Dienstplanänderung
« Antwort #1 am: 14.10.2020 22:47 »
Der PR kann zwar in einer Dienstvereinbarung seine Zustimmung zu kurzfristigen Dienstplanänderungen erteilen, ich sehe aber nicht, daß er die bezeichnete Regelung treffen könnte. Der AG hat mit der Veröffentlichung des Dienstplans sein Direktionsrecht verbraucht und ist nun auf das Einvernehmen mit dem AN angewiesen. Mit welcher Rechtsmacht sollte der PR dieses Einvernehmen ersetzen können? Ich würde es mal darauf ankommen lassen und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem AG die einseitige Änderung untersagen lassen, bis das im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt ist.