Autor Thema: Ist ein Stufenaufstieg Ermessenssache? "Anlehnung an TV-L"  (Read 4923 times)

Rundesviereck

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Hallo zusammen,

Annahme: Ein MA beginnt am 01.07. eine unbefristete Stelle bei einer GmbH mit mehrheitlicher Landesbeteiligung. Im Arbeitsvertrag wird das Entgelt in "Anlehnung" an den TV-L auf Entgeltgruppe X Stufe 1 festgelegt.
Ein möglicher Stufenaufstieg wurde Vertraglich nicht geregelt.
Urlaubs- und Kündigungsregelungen werden mit dem jeweiligen § des TV-L im Vertrag geregelt.
Die Erhöhung zum Jahreswechsel wurde gezahlt.

Der Stufenaufstieg von Stufe 1 auf Stufe 2 würde bei Beschäftigten nach TV-L nach einem Jahr gewährt.

Frage:
Würde diese Erhöhung ab 01.07. wirksam werden oder erst zum 01.08. zum 13. Monat?
Ist dieser Stufenaufstieg bei "Anlehnung an den TV-L" überhaupt von Bedeutung oder liegt dies im Ermessen des AG ?


Spid

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Das kommt darauf an, was konkret vereinbart worden ist.

Wdd3

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Es kommt auch auf die individuellen Qualitäten, beruflich wie auch bei seiner Verhandlungssicherheit, des AN. "in Anlehnung" bedeutet in etwa so etwas wie "frei verhandelbar".

Rundesviereck

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Konkret wurde im Arbeitsvertrag nichts weiter dazu vereinbart.

Bei Anstellung wurde im Personalgespräch eine entsprechende Tabelle der Entgeltgruppen + Stufen von der Personalchefin gezückt mit den worden " durch die Stufen werden sie ja Stück für Stück weiter aufsteigen, sie liegen dann in der letzten Stufe bei ca. X € Jahresgehalt."
Näher wurde auf diese Regelung nicht eingegangen. Resultierend aus der Unwissenheit des AN.

Ist also davon auszugehen, dass ein der AN keinen Anspruch an eine höhere Einstufung hat ?

Würde der Stufenaufstieg im Regelfall zum 01.07. wirksam werden oder erst zum 01.08. wenn der AG den TV-L in Gänze umsetzt.?

Lars73

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Wie ist die genaue Formulierung zum Entgelt im Arbeitsvertrag?

Der Stufenaufstieg würde im TV-L zum 1.7. erfolgen. Am 1.7. beginnt ja auch der 13. Monat.

Rundesviereck

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"(...)erhält ein Bruttogehalt in Anlehnung an den TV-L Entgeltgruppe X, Stufe 1. Zurzeit beträgt das Entgelt für die Arbeitszeit von 40 h monatlich Brutto x €. Das Gehalt wird zum 15. des laufenden Monats bezahlt"

Anwendung findet §20 TV-L zur Jahrssonderzahlung.

Problematisch scheint jedoch folgende Aussage sein .
Inhaltsgemäß: Weitere Ansprüche in Anlehnung an den Tarifvertrag und Änderungen die in diesem Vertrag nicht vereinbar sind, sind unbegründet.

Spid

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Sofern keine weiteren relevanten Verweise auf den Tarifvertrag bestehen, wurde damit lediglich das Entgelt der Stufe 1 der genannten Entgeltgruppe vereinbart.

Bastel

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Eventuell wurde das ganze auch von einem Personaler unglücklich formuliert. Immerhin wurde ja was von automatischen Stufenaufstieg palavert. Ich würde einfach mal nachfragen.

Lars73

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Die Formulierung lässt interpretationsspielraum. In der Gesamtschau würde ich einen Anspruch auf Stufenaufstieg annehmen. Dies gestützt auf die Aussage beim Personalgespräch und dem Interpretationsspielraum der sich aus dem "in Anlehnung an den TV-L" (und z.B. nicht in Anlehnung an DIE TV-L Engeltgruppe X, Stufe 1). Wobei Anlehnung sowieso unnötig wäre, wenn man einfach das Gehalt nach Entgeltgruppe X, Stufe 1 vereinbaren wollte.

Vor Gericht bliebe das Argument der Formulierung (die aber nicht eindeutig ist). Fraglich wäre ob die Erinnerung der Vertretung des Arbeitgebers dann deckungsgleich wäre.

Rundesviereck

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Dieser Interpretationsspielraum ist der Grund für die Frage.

Da das Land einen Mehrheit der Anteile am Unternehmen hält, war der AN davon ausgegangen, dass man sich an den TV-L hält. Insbesondere angesichts der Aussagen der Personalleitung.

Der Betriebsrat berät Jährlich über Gehaltserhöhungen ausgewählter AN. Inwiefern diese jedoch mit den Stufenaufstiegen oder allgemeinen Gehaltserhöhungen in Verbindung stehen ist fraglich.


Spid

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Die Formulierung lässt interpretationsspielraum. In der Gesamtschau würde ich einen Anspruch auf Stufenaufstieg annehmen. Dies gestützt auf die Aussage beim Personalgespräch und dem Interpretationsspielraum der sich aus dem "in Anlehnung an den TV-L" (und z.B. nicht in Anlehnung an DIE TV-L Engeltgruppe X, Stufe 1). Wobei Anlehnung sowieso unnötig wäre, wenn man einfach das Gehalt nach Entgeltgruppe X, Stufe 1 vereinbaren wollte.

Vor Gericht bliebe das Argument der Formulierung (die aber nicht eindeutig ist). Fraglich wäre ob die Erinnerung der Vertretung des Arbeitgebers dann deckungsgleich wäre.

Der TV-L enthält hinsichtlich des Entgelts ja noch weitere Vorschriften (Auszahlungszeitpunkt, Berechnung bei Entgeltfortzahlung, Teilzeitbeschäftigung, Zuschläge). Hier hat man in der Gesamtschau das Tabellenentgelt und die JSZ vereinbart, selbst der Auszahlungszeitpunkt ist ein anderer. Man hat sich also nur angelehnt.

Jedenfalls ist der Vertragstext so ziemlicher Mist, wie so häufig hätte das mal besser jemand gemacht, der sich damit auskennt.

Rundesviereck

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M.E. suggeriert der Vertragstext " Wir behandeln euch wie alle anderen nach TV-L" aber schließt dies im Endeffekt wieder aus.

Bleibt abzuwarten ob die Anpassung der Stufe bei den jährlichen Gehaltserhöhungen umgesetzt wird.


Spid

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Wäre das nicht ein Anlaß, sich einen Arbeitgeber zu suchen, der wenigstens einen Arbeitsvertrag formulieren kann, ohne sich bloßzustellen?

Wdd3

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M.E. suggeriert der Vertragstext " Wir behandeln euch wie alle anderen nach TV-L" aber schließt dies im Endeffekt wieder aus.

Bleibt abzuwarten ob die Anpassung der Stufe bei den jährlichen Gehaltserhöhungen umgesetzt wird.

Ehe du gleich kündigst kannst du auch zunächst nachfragen. Nur weil eine Abteilung, die evtl. noch nicht einmal deine Arbeit beeinflusst, nicht optimal ist, muss man nicht gleich den AG wechseln. 

Spid

  • Gast
Kommt immer darauf an, welche Ansprüche man an seinen AG hat. Wer bereits beim Arbietsvertrag schlampt, wird vermutlich bei Angelegenheiten, die einen Hauch von Komplexität haben, völlig versagen.