Darf ich auch Tochter anmelden?

Begonnen von Lizbeth, 15.10.2020 16:01

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AndreasG

Letztlich egal.

Das Vorgehen bezüglich der Meldung deiner Tochter ist korrekt.

Das damals bei der Meldung der Jungs nicht korrekt vorgegangen wurde hat damit nichts zu tun.
Vielleicht hat der Abteilungsleiter zwischenzeitlich seine Sachbearbeiter nochmal darauf hingewiesen sich an die Vorschriften zu halten. Wer weis.

Aus dem falschen Vorgehen in der Vergangenheit kann man allerdings keinen Anspruch ableiten das erneut falsch vorgegangen wird.

Lizbeth

Das meint ich ja. Kam vielleicht nicht so rüber!? Damals wars falsch und es gab und gibt auch keine rechtliche Handhabe dafür, dass es damals korrekt war?

AndreasG

Ja.

Das Vorzeigen des Personalausweises einer anderen Person berechtigt definitiv nicht dazu eine Anmeldung im Namen der anderen Person durchzuführen noch zu irgendeiner anderen wie auch immer gearteten Willenserklärung im Namen der anderen Person.

Dazu ist zwingend eine Vollmacht nötig.

Warum der Sachbearbeiter das damals gemacht hat... darüber kann man nur spekulieren. Korrekt war es nicht.

gerzeb

Wo ist das Problem? Dann soll die Tochter eine Vollmacht schreiben, abfotografieren und per Whatsapp, E-Mail oder sonst was senden. Das Foto wird dann ausgedruckt und die Diskussion ist beendet. Kann doch so schwer nicht sein...

Sozialarbeiter

Zitat von: Sozialarbeiter am 15.10.2020 18:59
Hängt vielleicht vom Einwohnermeldeamt und der Nase, die da sitzt ab?
:)
Mail-Aktion zur TV-L Tarifrunde:
Solidarisch zeigen und die Verantwortlichen in Hamburg via Mail auffordern auf eine bessere Bezahlung hinzuwirken: https://wastunfuerhamburg.de/

Ich empfehle den Thread zur Hamburg Zulage unter der Rubik Allgemeines, den ich seit 1-2 Jahren stetig füttere.

Ytsejam

Die entsprechende Rechtsgrundlage ist hier § 23 Absatz 5 BMG:

Zitat(5) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 durch eine der meldepflichtigen Personen.

Heißt, die Ummeldung der WGler war nicht korrekt, da nicht verwandt.

Die Tochter hätte man ohne Vollmacht mit Perso mit ummelden können, wenn man vorher eine gemeinsame Wohnung hatte. Da das hier nicht der Fall war war die Verweigerung Ummeldung der Tochter also korrekt.