Nach §24 Abs. 3 Satz 3 TV-L werden zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen. Dabei kommt es u.a. auch auf das Land an, welche wöchentliche Arbeitszeit gilt. Das ist in der Anlage zu §6 geregelt. Für NW wären es bspw. grundsätzlich 39,2 Stunden, weshalb das Tabellenentgelt in NW dann durch 170,4416 zu dividieren wäre, um das Stundenentgelt zu ermitteln.