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Höhergruppierung neue Entgeltordnung

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Eirien1975:

--- Zitat von: Spid am 16.10.2020 09:29 ---Wenn bereits die Sachverhaltsschilderung inkonsistent und somit wertlos ist, wie sollte darauf aufbauend ein Sachverhalt bearbeitet werden, der die inkonsistenten Schilderungen zwingend voraussetzt?

--- End quote ---

Ok also noch mal einfach: Ich wurde höhergruppiert rückwirkend zum 01.01.2017 in die 9c. am 01.01.2017 war ich in der EG 9a Stufe 6. Höhergruppierung soll gemäß § 17 Abs. 4 TVöD erfolgen.

garantiebetrag nicht so zurecht, genau wie mit der Tatsache das ich eine EG überspringe, da verhält sich das m.W. auch anders.

Danke

Eirien1975:

--- Zitat von: Lars73 am 16.10.2020 09:45 ---Das Problem ist, dass die Stufenzuordnung ab 4/08 zurückgerechnet werden muss. Es muss geklärt werden welche Eingruppierung es nach alten Recht war. Welche Stufe vor und nach Übertragung der Tätigkeit 4/08. Dann die Überleitung und dann den Antrag nach E9c soweit dieser erfolgte. Als solches braucht es diese Details. Ggf. wurdest du in die E9b, Stufe 6 übergeleitet und bist dann schon in der E9c Stufe 6.

Wenn nicht Tarifrecht Anwendung findet sondern der Arbeitgeber seine eigene Interpretation des rechtsumsetzt, kann man nichts sagen was dort das Ergebnis sein sollte.

Eine Höhergruppierung aus der E9a, Stufe 6 in die E9c am 1.1.2017 würde zur E9c, Stufe 5 ohne Garantiebetrag und mit Neustart der Stufenlaufzeit führen. Es ist aber fraglich ob dies tariflich tatsächlich passiert ist.

--- End quote ---

Danke Lars, dein Beitrag war wirklich hilfreich.
Ich will da jetzt nicht weiter ein "FAss" aufmachen was seit 2008 war.... bin froh das es nach 4 Jahren jetzt mit dem Ergebnis zum Ende gekommen ist.

Spid:
Tarifrecht richtet sich nicht danach, ob jemand ein Faß aufmachen möchte. Entweder Du warst zuvor nicht in E9a eingruppiert oder Du bist jetzt nicht in E9c eingruppiert - mit weitreichenden Folgen für die Stufenzuordnung.

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